Das SEK rückt zur Durchsuchung an

Diskutiere Das SEK rückt zur Durchsuchung an im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Der Tiger sieht das sehr realistisch. Alles übrige ist Wunschdenken. Zeigt die Realität.
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GSATraveler

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Der Tiger sieht das sehr realistisch. Alles übrige ist Wunschdenken. Zeigt die Realität.
 
AmperTiger

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lass doch mal das königl. bayr. Amtsgericht außen vor, das alles hat in BadenW. stattgefunden und dass sich dein bekannter (berliner?) Richter in dieser Form äußert, finde ich unter Berufskoll. inakzeptabel.
(so als würde mein Triumphmechaniker sagen, dein BMWmechaniker sei bei der letzten Inspektion voll gewesen) Ich vermute er hat weder genaue Sachkenntnis in dem Fall, noch kennt er den Kollegen in Baden Würtemberg.

Die Onlinedurchsuchung (oder die DuSU einer Anwaltskanzlei) hier beispielhaft aufzuführen ist also nicht Themaverfehlung? was denn dann? hat mit dem ursprünglichen Thema nur das Wort "-durchsuchung" gemein.

Die Unzulässigkeit der Durchsuchung allein aus dem §102 STPO abzuleiten ist nicht statthaft, wie du bereits selbst festgestellt hast, gelten sinngemäß im Bußgeldverfahren die Vorschirften der StPO und die Verfolungsbehörden haben auch die gleichen Rechte und Pflichten.

ja, genau das meine ich. Dein genereller Vorwurf Richter und Sta würden vorsätzlich gegen geltendes Recht ist absurd, dabei bleibe ich. einfach eine schiefe Sicht der Dinge.

Nicht dass ich hier falsch verstanden werde, ich halte die Hausdurchsuchung in dem geschilderten Fall für äußerst problematisch, aber Rechtsbeugung ist das sicher nicht. Rechtsbeugung
Ich an Stelle des Motorradfahrers würde mir sicher einen Rechtsanwalt nehmen und dagegen vorgehn. seine Chancen denke ich, würden gut stehen.

Wie gesagt, das alles sind mit Sicherheit keine die FDGO erschütternden Vorgänge, sondern ganz "normales" gelebtes Recht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. so funktioniert das System

nimm als Beispiel einfach die Sicherstellungen von Motorrädern am Sudelfeld, nach Geschwindigkeitsverstößen. Obwohl hier (fast) alle unisono die Maßnahme gegen die bösen bösen Raser begrüßten, sagte ich damals schon, dass das vor Gericht nicht haltbar sein wird. gemacht wurde es trotzdem. Sämtliche Scherstellungen wurden später vor Gericht als unverhältnismäßig beurteilt und die Motorradfahrer entschädigt. Gelebtes Recht mit unterschiedlichen Auffassungen.
 
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lass doch mal das königl. bayr. Amtsgericht außen vor, das alles hat in BadenW. stattgefunden und dass sich dein bekannter (berliner?) Richter in dieser Form äußert, finde ich unter Berufskoll. inakzeptabel.
(so als würde mein Triumphmechaniker sagen, dein BMWmechaniker sei bei der letzten Inspektion voll gewesen) Ich vermute er hat weder genaue Sachkenntnis in dem Fall, noch kennt er den Kollegen in Baden Würtemberg.

Die Onlinedurchsuchung (oder die DuSU einer Anwaltskanzlei) hier beispielhaft aufzuführen ist also nicht Themaverfehlung? was denn dann? hat mit dem ursprünglichen Thema nur das Wort "-durchsuchung" gemein.

Die Unzulässigkeit der Durchsuchung allein aus dem §102 STPO abzuleiten ist nicht statthaft, wie du bereits selbst festgestellt hast, gelten sinngemäß im Bußgeldverfahren die Vorschirften der StPO und die Verfolungsbehörden haben auch die gleichen Rechte und Pflichten.

ja, genau das meine ich. Dein genereller Vorwurf Richter und Sta würden vorsätzlich gegen geltendes Recht ist absurd, dabei bleibe ich. einfach eine schiefe Sicht der Dinge.

Nicht dass ich hier falsch verstanden werde, ich halte die Hausdurchsuchung in dem geschilderten Fall für äußerst problematisch, aber Rechtsbeugung ist das sicher nicht. Rechtsbeugung
Ich an Stelle des Motorradfahrers würde mir sicher einen Rechtsanwalt nehmen und dagegen vorgehn. seine Chancen denke ich, würden gut stehen.

Wie gesagt, das alles sind mit Sicherheit keine die FDGO erschütternden Vorgänge, sondern ganz "normales" gelebtes Recht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. so funktioniert das System
mit ein wenig soveränem Auftreten (in seinem Leben) würde der FRED-Starter (wars jetzt der) gut beraten sein. Mein Eindruck vom Leben in diesem unseren Lande ist nicht so Paragraphen geschwängert.
Grüße

- - - Aktualisiert - - -

lass doch mal das königl. bayr. Amtsgericht außen vor, das alles hat in BadenW. stattgefunden und dass sich dein bekannter (berliner?) Richter in dieser Form äußert, finde ich unter Berufskoll. inakzeptabel.
(so als würde mein Triumphmechaniker sagen, dein BMWmechaniker sei bei der letzten Inspektion voll gewesen) Ich vermute er hat weder genaue Sachkenntnis in dem Fall, noch kennt er den Kollegen in Baden Würtemberg.

Die Onlinedurchsuchung (oder die DuSU einer Anwaltskanzlei) hier beispielhaft aufzuführen ist also nicht Themaverfehlung? was denn dann? hat mit dem ursprünglichen Thema nur das Wort "-durchsuchung" gemein.

Die Unzulässigkeit der Durchsuchung allein aus dem §102 STPO abzuleiten ist nicht statthaft, wie du bereits selbst festgestellt hast, gelten sinngemäß im Bußgeldverfahren die Vorschirften der StPO und die Verfolungsbehörden haben auch die gleichen Rechte und Pflichten.

ja, genau das meine ich. Dein genereller Vorwurf Richter und Sta würden vorsätzlich gegen geltendes Recht ist absurd, dabei bleibe ich. einfach eine schiefe Sicht der Dinge.

Nicht dass ich hier falsch verstanden werde, ich halte die Hausdurchsuchung in dem geschilderten Fall für äußerst problematisch, aber Rechtsbeugung ist das sicher nicht. Rechtsbeugung
Ich an Stelle des Motorradfahrers würde mir sicher einen Rechtsanwalt nehmen und dagegen vorgehn. seine Chancen denke ich, würden gut stehen.

Wie gesagt, das alles sind mit Sicherheit keine die FDGO erschütternden Vorgänge, sondern ganz "normales" gelebtes Recht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. so funktioniert das System
mit ein wenig soveränem Auftreten (in seinem Leben) würde der FRED-Starter (wars jetzt der) gut beraten sein. Mein Eindruck vom Leben in diesem unseren Lande ist nicht so Paragraphen geschwängert.
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Der Tiger sieht das sehr realistisch. Alles übrige ist Wunschdenken. Zeigt die Realität.
:)
Oh die ist recht einfach. Das Beweismittel darf nicht verwendet werden (das Beweisverwertungsverbot greift zwar leider nicht automatisch, aber einem entsprechenden Antrag wird wohl stattgegeben), die Urteile werden üblicherweise kassiert, die Kosten trägt der Staat (die Allgemeinheit, und das ist nicht wenig, schon alleine deshalb muß dem Treiben einhalt geboten werden).

Schadensersatzanspruch ggf Schmerzensgeld, und je nach Lust und Laune dann auch noch diverse Dienstaaufsichtebeschwerden und Anzeigen.

Ansonsten kann ich nur jedem raten, den Hausdurchsuchungsbefehl genau zu studieren, die Straftat muß vorher benannt werden und wenn es sich um ein OWi-Verfahren handelt. Sich sämtlich Namen geben zu lassen, gegen jeden einzelnen Beteiligten eine Platzverweis auszusprechen nachdem man ihnen erklärt hat, das das vom BVerfG untersagt ist und ihnen klarzumachen, das man das Handeln strafrechtlich verfolgen lässt.

Und das mit dem Platzverweis funktioniert gut, das heißt nämlich, das sie Hausfriedensbruch begehen.

Zwar hat keiner der an einer Durchsuchung Beteiligten wirklich Konsequenzen zu befürchten (leider) aber es führt zu einem Haufen Schreibkram. Wie Richter am BVerfG Rudolf Mellinghoff ausführte, die meisten Hausdurchsuchungen sind rechtswidrig und dienen oft nur der Einschüchterung. Bei einem OWi-Verfahren dürfte das Wohl der Hauptgrund für die Rechtsbeugung sein.

Die meisten ticken hier so, das hat ein Richter unterschrieben, das wird schon stimmen. Aber 102StPO benennt Straftaten und Gefahr in Verzug, beides kann man bei einem OWi-Verfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit ausschließen, oder bei dem zitierten Strafzettel wegen falsch parken.
 
AmperTiger

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wenn das dein Ernst (Platzverweise gegen Beamte, die mit einem gültigen richterlichen Beschluß einschreiten) ist, wünsche ich dir bei einer bei dir durchgeführten Hausdurchsuchung viel Glück. du wirst es brauchen. selten etwas realitätsferneres gelesen, aber lassen wir das, bevor es noch fantastischer wird.
 
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(so als würde mein Triumphmechaniker sagen, dein BMWmechaniker sei bei der letzten Inspektion voll gewesen) Ich vermute er hat weder genaue Sachkenntnis in dem Fall, noch kennt er den Kollegen in Baden Würtemberg.

Die Onlinedurchsuchung (oder die DuSU einer Anwaltskanzlei) hier beispielhaft aufzuführen ist also nicht Themaverfehlung? was denn dann? hat mit dem ursprünglichen Thema nur das Wort "-durchsuchung" gemein.

Die Unzulässigkeit der Durchsuchung allein aus dem §102 STPO abzuleiten ist nicht statthaft, wie du bereits selbst festgestellt hast, gelten sinngemäß im Bußgeldverfahren die Vorschirften der StPO und die Verfolungsbehörden haben auch die gleichen Rechte und Pflichten.

ja, genau das meine ich. Dein genereller Vorwurf Richter und Sta würden vorsätzlich gegen geltendes Recht ist absurd, dabei bleibe ich. einfach eine schiefe Sicht der Dinge.

Nicht dass ich hier falsch verstanden werde, ich halte die Hausdurchsuchung in dem geschilderten Fall für äußerst problematisch, aber Rechtsbeugung ist das sicher nicht. Rechtsbeugung
Ich an Stelle des Motorradfahrers würde mir sicher einen Rechtsanwalt nehmen und dagegen vorgehn. seine Chancen denke ich, würden gut stehen.

Wie gesagt, das alles sind mit Sicherheit keine die FDGO erschütternden Vorgänge, sondern ganz "normales" gelebtes Recht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. so funktioniert das System

nimm als Beispiel einfach die Sicherstellungen von Motorrädern am Sudelfeld, nach Geschwindigkeitsverstößen. Obwohl hier (fast) alle unisono die Maßnahme gegen die bösen bösen Raser begrüßten, sagte ich damals schon, dass das vor Gericht nicht haltbar sein wird. gemacht wurde es trotzdem. Sämtliche Scherstellungen wurden später vor Gericht als unverhältnismäßig beurteilt und die Motorradfahrer entschädigt. Gelebtes Recht mit unterschiedlichen Auffassungen.
Nein, das königl. bayerische Amtsgericht lasse ich nicht aussen vor, der Unterschied zwischen Gerichten in BaWü und BY ist nicht so groß, ich spreche da leider aus Erfahrung.

Vielen Dank für den Hinweis auf Rechtsbeugung, der Begriff ist aber etwas weiter gefasst als die strafrechtliche Definition. Es trifft den ersten Satz des Wikipedia-Artikels auch in einem Strafverfahren das durch die StPO geregelt wird und deren Vorschriften auch und gerade Richter und Staatsanwälte betreffen. Deswegen ist die Missachtung von StPO 102 "Straftaten" oder "Gefahr in Verzug" eine Rechtsbeugung, weil sie geriecht der Partei Angeklagter zum Nachteil.

Nein, der befreundete Richter steht mit seiner Meinung nicht alleine da, den Kommentar eines Richters a.D. gebe ich jetzt nicht wieder, da es da eher um dauerhafte Beeinträchtigungen der Realitätswahrnehmung ging und meinen Rechtsanwalt (Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht) habe ich gar nicht erst zu dem Thema befragt, dessen Antwort kenne ich.

Das schöne an Recht ist, über das AZ findest Du alles, auch die Begründung und Schilederung der Umstände, für eine rechtliche Aussage dazu mußt Du weder den Richter kennen, noch sonst irgendetwas. Nur das was da steht zählt.:)

Ampertiger, wenn Du nicht verstehst, das es darum geht das nach Auffassung des BVerfG jede Hausdurchsuchung bei einer OWi-Sache rechtswidrig ist, jedenfalls kenne ich kein Urteil des BVerfG das sie für zulässig erklärt, und es damit egal ist ob eine OWi-Sache das Schwarzarbeitsgesetz, die StVO oder sonst was betrifft, dann kann ich es Dir auch nicht erklären. Wenn Du nicht verstehst, das das BVerfG aus Art 13GG über Art. 1 GG ein neues Grundrecht definiert hat und das deshalb weil Art 13 den geänderten Realitätsanforderungen nicht mehr entspricht, geht das auch weit über das hinaus, was man in einem Forum bespricht.

Ich habe nie festgestellt, das die Unstatthaftigkeit von Durchsuchungen aus 102StPO NICHT hergeleitet werden kann. Genau das Gegenteil. Mangel einer weiteren PO für OWi wird die StPO verwendet und aus 102 (1) StpPO ergibt sich bereits im Wortlaut die Rechtswidirgkeit für Hausdurchsuchungen im OWi-Verfahern

" Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde."

Eine Straftat, die Begünstigung, Strafvereitlung, Hehlerei.

Das sind die Umstände unter denen und nur unter denen eine Hausdurchsuchung zulässig ist.

OWi ungleich Straftat, ungleich Begünstigung einer Straftat, ungleich Strafvereitelung, ungleich Hehlerei.

Und damit ist die Hausdurchsuchung bei einer OWi Rechtsbeugung. Der Richter ist an Recht (i.d.F. Rechtsprechung des BVerfG) und Gesetz (i.d.F. 102 StPO) gebunden.

Ende, keine Diskussion, keine Rechtsauffassung. Es ist nicht mal das Schwarze die Schrift und mal das Weiße. Da ist auch nichts zu diskutieren oder zu interpretieren.

- - - Aktualisiert - - -

wenn das dein Ernst (Platzverweise gegen Beamte, die mit einem gültigen richterlichen Beschluß einschreiten) ist, wünsche ich dir bei einer bei dir durchgeführten Hausdurchsuchung viel Glück. du wirst es brauchen. selten etwas realitätsferneres gelesen, aber lassen wir das, bevor es noch fantastischer wird.
:D Nach meine Erfahrungen mit der Polizei und den Gerichten in BY mag das bei Euch wirklich etwas realitätsfern sein. Was natürlich auf die rein rechtliche Lage keinen Einfluß hat.
Und die ist, natürlich werden sie trotz Platzverweis die Hausdurchsuchung durchführen.

Aber schon der gültige Hausdurchsuchungsbeschluß ist so eine Sache. Mal fehlt die Unterschrift vom Richter, mal stimmt das Datum nicht, mal sind die geforderten Zeugen nicht anwesend, mal sind die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend spezifiziert, mal der Vorwurf nicht. Mit einem unzureichenden und rechtswidrigen Durchsuchungsbeschluß sowie einem begründeten Platzverweis, das wird richtig spannend im Nachspiel.

Ich glaube, Deine Beurteilungen meiner Person hier sind einem etwas laienhaften Verständnis geschuldet, deswegen lassen wir es wirklich besser. Nicht das ich Jura studiert habe (kein Latein), aber zu meinem Freundes- und Verwandenkreis gehören einige Volljuristen und ich selbst bin sehr interessiert.

Wie gesagt, glaub was immer Du möchtest aber, wer nicht kämpft hat schon verloren. Richter bewerten nur das, was Du vorträgst, was Du nicht vorträgst findet keine Berücksichtigung. Soviel zur Abweisung der Beschwerde beim LG.
 
L

LieberOnkel

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(...)Ich habe nie festgestellt, das die Unstatthaftigkeit von Durchsuchungen aus 102StPO NICHT hergeleitet werden kann. Genau das Gegenteil. Mangel einer weiteren PO für OWi wird die StPO verwendet und aus 102 (1) StpPO ergibt sich bereits im Wortlaut die Rechtswidirgkeit für Hausdurchsuchungen im OWi-Verfahern" Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde."Eine Straftat, die Begünstigung, Strafvereitlung, Hehlerei.Das sind die Umstände unter denen und nur unter denen eine Hausdurchsuchung zulässig ist.OWi ungleich Straftat, ungleich Begünstigung einer Straftat, ungleich Strafvereitelung, ungleich Hehlerei.(...)
Junge, Junge, bist Du Volljurist?
Wenn ja, hast Du da gerade eine neue Lücke für Verteidiger gefunden.
Mit der Begründung ist JEDE Verfolung einer Ordnungswidrigkeit rechtswidrig.

Denn: Um eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, muß die Polizei erstmal die Identität des Betroffenen feststellen.

Und das erfolgte bislang (also bis zu Deiner genialen Entdeckung) über die sog. Transmissionsklausel (§ 46 OwiG) und sodann über §163b StPO.
Doch was muß ich da lesen?

"Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen;..."

Ja Heidernei. Straftat ungleich Ordnungswidrigkeit.
Also darf der Schutzmann sich Deinen Namen auch nicht aufschreiben, wenn Du bei rot über die Ampel gelaufen bist, ergo: RECHTSBEUGUNG!!

Verdammt, wenn Du damit bundesweit durchkommst und damit jeden Betroffenen einer Owi raushaust, bist Du ein gemachter Mann!

Oh Mann..... :rolleyes:
 
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vierventilboxer

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Junge, Junge, bist Du Volljurist?
Wenn ja, hast Du da gerade eine neue Lücke für Verteidiger gefunden.
Mit der Begründung ist JEDE Verfolung einer Ordnungswidrigkeit rechtswidrig.

Denn: Um eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, muß die Polizei erstmal die Identität des Betroffenen feststellen.

Und das erfolgte bislang (also bis zu Deiner genialen Entdeckung) über die sog. Transmissionsklausel (§ 46 OwiG) und sodann über §163b StPO.
Doch was muß ich da lesen?

"Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen;..."

Ja Heidernei. Straftat ungleich Ordnungswidrigkeit.
Also darf der Schutzmann sich Deinen Namen auch nicht aufschreiben, wenn Du bei rot über die Ampel gelaufen bist, ergo: RECHTSBEUGUNG!!

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Du hast was vergessen LieberOnkel! ;)
 
AmperTiger

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Ich glaube, Deine Beurteilungen meiner Person hier sind einem etwas laienhaften Verständnis geschuldet, deswegen lassen wir es wirklich besser. Nicht das ich Jura studiert habe (kein Latein), aber zu meinem Freundes- und Verwandenkreis gehören einige Volljuristen und ich selbst bin sehr interessiert..
Interessant, dass du aus der Entfernung mein Rechtsverständnis beurteilst, aber aus deinen Ausführungen erkenne ich unschwer, dass du kein Jurist bist. Deine Ausführungen sind, je ausführlicher, desto fehlerbehafteter. Du hast dich da ein wenig verrannt.
Du kommst vom Hundertsten ins Tausendste (vom Platzverweis zum Hausfriedensbruch) und dann von dort zu Gerichten in BW und BY, die ja im Gegensatz zu Berliner Richtern Gesetze mißachten und dann zu fehlerhaft ausgestellten Beschlüssen. Das alles hat mit dem vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun, weil wir entweder über diesen Einzelfall (viell. ist dir ja entgangen, was ich dazu gesagt habe Beitrag #62) diskutieren können oder über deine generellen, unhaltbaren Vorwürfen gegen die Justiz in BW.
laß dir das bitte alles in Ruhe nochmal im Gespräch von deinem bekannten Juristen erklären.
 
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Interessant, dass du aus der Entfernung mein Rechtsverständnis beurteilst, aber aus deinen Ausführungen erkenne ich unschwer, dass du kein Jurist bist. Deine Ausführungen sind, je ausführlicher, desto fehlerbehafteter. Du hast dich da ein wenig verrannt.
Du kommst vom Hundertsten ins Tausendste (vom Platzverweis zum Hausfriedensbruch) und dann von dort zu Gerichten in BW und BY, die ja im Gegensatz zu Berliner Richtern Gesetze mißachten und dann zu fehlerhaft ausgestellten Beschlüssen. Das alles hat mit dem vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun, weil wir entweder über diesen Einzelfall (viell. ist dir ja entgangen, was ich dazu gesagt habe Beitrag #62) diskutieren können oder über deine generellen, unhaltbaren Vorwürfen gegen die Justiz in BW.
laß dir das bitte alles in Ruhe nochmal im Gespräch von deinem bekannten Juristen erklären.
Ampertiger lassen wir es einfach.

Ich habe (leider) meine Erfahrungen machen müssen gerade auch mit Gerichten in BW, BY, HE, NRW und BB und ich weiß wie ich meine Rechte und meine Möglichkeiten behalten kann. Wie gesagt, glaubt ihr was ihr wollt und macht es wie ihr wollt. Die Meinungs- und Redefreiheit ist auch ein hohes Rechtsgut, das sich zu verteidigen lohnt, ähnlich wie die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Selbstverständlich kann ich jedem auf meinem Grundstück einen Platzverweis erteilen, selbstverständlich wird das die Durchsuchung nicht verhindern, in Rechtsfolge eines rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlußes wird das Betreten zu einer Straftat. Selbstverständlich wird durch die Rechtsgüterabwägung der Polizist, Staatsanwalt, Richter im Nachgang sehr wahrscheinlich nicht verurteilt.

Der Einzelfall ist kein Einzelfall. Auch eine vom BVerfG entschiedene Individualbeschwerde hat grundsätzliche Bedeutung, auf die der 2.Senat auch jeweils hinweist.

Ich bin das Thema leid. Belassen wir es dabei, daß ich mit meinem mangelnden Rechtsverständnis mich bisher ganz gut wehren konnte und das sich meine Meinung zur Justiz in BY und BW auf eigene Erfahrungen und veröffentlichte Urteile stützt und nicht unhaltbar ist. Sie mag Dir und einigen anderen nicht gefallen, aber das muß sie ja zum Glück auch nicht.
 
L

LieberOnkel

Gast
Du hast was vergessen LieberOnkel! ;)
Und zwar? :confused:

@C-Treiber
Ich will Dir nicht zu nahe treten, aber daß Du mit Behörden und Justiz mit der Einstellung Probleme hast, wundert mich nicht.
Was sollen die auch machen, wenn jemand beharrlich auf (s)einer falschen Rechtsauffassung besteht. Nachgeben?

Bei Dir habe ich den Eindruck, daß durchaus Grundkenntnisse vorhanden sind, nur mischen sich diese dann mit “gefährlichem Halbwissen“.
Da kommen dann so abstruse Ideen bei rum, wie den Polizeibeamten, die mit einem Durchsuchungsbeschluß anrücken einen “Platzverweis“ zu erteilen, damit man die anschließend wegen Hausfriedensbruch anzeigen kann. Daß man bei Justiz und Polizei genervt die Augen verdreht, wenn jemand mit sowas um die Ecke kommt (vor allem, wenn man möglicherweise schon dreimal erläutert hat, daß es Unsinn ist), kann ich gut verstehen.

Vielleicht sollte man einfach mal anerkennen, daß die Leute, die dort arbeiten, möglicherweise nur ihre Arbeit machen wollen - und meistens im Recht sind.
 
Kardinal

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:)

die meisten Hausdurchsuchungen sind rechtswidrig und dienen oft nur der Einschüchterung.
Sollte mich jemand besuchen wollen - auch wenn er Uniform anhat - kann er gerne reinkommen auch ohne "Zettel". Was soll dass - die tun doch nix. Werd mich doch mitm Besuch nicht rumstreiten.

Grüße
 
V

vierventilboxer

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Und das erfolgte bislang (also bis zu Deiner genialen Entdeckung) über die sog. Transmissionsklausel (§ 46 OwiG) und sodann über §163b StPO.
Doch was muß ich da lesen?

"Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen;..."

Ja Heidernei. Straftat ungleich Ordnungswidrigkeit.
Also darf der Schutzmann sich Deinen Namen auch nicht aufschreiben, wenn Du bei rot über die Ampel gelaufen bist, ergo: RECHTSBEUGUNG!!

Verdammt, wenn Du damit bundesweit durchkommst und damit jeden Betroffenen einer Owi raushaust, bist Du ein gemachter Mann!

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Es ging nicht seit Anfang an um Rechtsbeugung sondern die Unverhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung.
Dass ich mich jederzeit vor einem Polizisten ausweisen können muss ist unbestritten, das war es aber dann auch schon.
Ich bin nicht einmal dazu verpflichtet Aussagen über einen Tatbestand zu machen, ganz zu schweigen davon deswegen die Herren in mein Haus zu lassen.
Denn von einer richterlichen Verfügung einer Hausdurchsuchung war hier auch nie die Rede - und die gab es vermutlich nie.
Verfolgung einer Owi ist (wie du selbst festgestellt hast) Verfolgung einer Owi, keiner Straftat.
Ob ich einem vom Verein Hausverbot erteilen würde? Wegen einer Owi (die ich nachweislich selbst begangen habe) garantiert nicht.
Wegen unberechtigter Fragen oder Handlungen die eine Rechtsbeugung vermuten lassen dagegen ziemlich sicher schon. Das würde aber nicht schriftlich festgehalten sondern ganz zackig abgehandelt. Dafür ein Schriftstück aufzusetzen würde mir persönlich schon zu lange dauern. Der Kerl kommt nicht rein und Basta!
 
Kardinal

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Ob ich einem vom Verein Hausverbot erteilen würde? Wegen einer Owi (die ich nachweislich selbst begangen habe) garantiert nicht.
Ja dann...habt ihr schon Backpulver gekauft? Nicht damit die was finden, nein! um den Kuchen vorzubereiten.
Grüße

Bin im übrigen der absolut gleichen Meinung!
 
L

LieberOnkel

Gast
@vierventilboxer
Dann habe ich doch nichts vergessen, es ging mir bei diesem Beitrag einfach nur darum, daß der Foren-Kollege C-Treiber völligen Unsinn schrieb.

Im übrigen bist Du natürlich nicht verpflichtet, jemanden in Dein Haus zu lassen.
Wenn eine richterliche Anordnung vorliegt oder die Polizeibeamten nach Annahme von Gefahr im Verzug die Anordnung selber treffen, mußt Du es aber dulden. Lediglich aktive Mitwirkung kann von Dir nicht verlangt werden.

Das mit dem Hausverbot gegen die “Obrigkeit“ ist einfach Humbug!
 
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Und zwar? :confused:

damit man die anschließend wegen Hausfriedensbruch anzeigen kann. Daß man bei Justiz und Polizei genervt die Augen verdreht, wenn jemand mit sowas um die Ecke kommt (vor allem, wenn man möglicherweise schon dreimal erläutert hat, daß es Unsinn ist), kann ich gut verstehen.

Vielleicht sollte man einfach mal anerkennen, daß die Leute, die dort arbeiten, möglicherweise nur ihre Arbeit machen wollen - und meistens im Recht sind.
Die sind so im Recht, das die Richter des BVerfG sagen, die Mehrzahl der Hausdurchsuchungen ist rechtswidrig, O-Ton. Macht aber nichts. Die machen ja nur ihre Arbeit und ich liege ja sowieso immer falsch. Ich habe keine Ahnung, nur gefährliches Halbwissen, jaja.

Ich habe keine Probleme mit den Behörden, die eher mit mir. Ich sehe das relativ einfach, beweist es mir mit den Euch zu Gebote stehenden Mitteln. Und ansonsten habt mich gerne. Und ich gehe in der Hinsicht auch keinem Streit aus dem Wege. Nun ja, da ich meinen Führerschein immer noch habe (diesen hässlichen grauen Lappen) und immer noch auf freiem Fuß bin. Ja und sie haben es schon geschafft mir nachzuweisen das ich es war, da habe ich dann auch brav bezahlt.

Wenn Du oder auch einige andere hier der Meinung sind, es sei Job der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Richter - erwiesenermaßen rechtswidrig- Räume zu durchsuchen, dann dürft ihr das sein und gerne den Herren noch Gebäck und Kaffee anbieten. Bei mir gibt es halt einfach richtig Ärger und der wird vorher angekündigt, weil meine Auffassung halt die ist, rechtswidriges Vorgehen gehört halt genau NICHT zu deren Job.

Aber das mag jeder halten wie er mag. Ich bescheinige Euch auch gerne Halbwissen und laienehaftes Verständnis, habe ich keine Probleme mit, dürft ihr ja auch.

@all
Mir tritt niemand zu nahe der eine eigene Meinung hat und mir widerspricht.
Soweit ich den Threat hier gelesen habe, hat ausser mir keiner Fakten auf den Tisch gelegt. Ein Urteil des BVerfG das Hausdurchsuchungen bei OWis okay sind, meinetwegen auch eine Entscheidung des Strafsenat des BGHs dazu.
 
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@vierventilboxer
Dann habe ich doch nichts vergessen, es ging mir bei diesem Beitrag einfach nur darum, daß der Foren-Kollege C-Treiber völligen Unsinn schrieb.

Im übrigen bist Du natürlich nicht verpflichtet, jemanden in Dein Haus zu lassen.
Wenn eine richterliche Anordnung vorliegt oder die Polizeibeamten nach Annahme von Gefahr im Verzug die Anordnung selber treffen, mußt Du es aber dulden. Lediglich aktive Mitwirkung kann von Dir nicht verlangt werden.

Das mit dem Hausverbot gegen die “Obrigkeit“ ist einfach Humbug!
Wie sollte aber je Gefahr in Verzug sein bei einem "Ticket"? Das geht schlicht nicht! Den Wisch unterschreibt auch kein Richter, egal in welchem Bundesland.
Deswegen gehe ich davon aus dass Fälle die ähnlich erzählt werden nie so stimmen wie geschildert. Reine Panikmache, sonst nichts.
 
Kardinal

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Annäherungen

Mir tritt niemand zu nahe
ich weiß nich, aber zum Thema Besuch von Uniformierten verwechselst Du das was oder nich? Erwarte da mal nicht zu viel gleich am Anfang.

Grüße

Bin ich froh nicht bei der Polizei zu sein, keiner will mich rein lassen.
 
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Dann habe ich doch nichts vergessen, es ging mir bei diesem Beitrag einfach nur darum, daß der Foren-Kollege C-Treiber völligen Unsinn schrieb.

Im übrigen bist Du natürlich nicht verpflichtet, jemanden in Dein Haus zu lassen.
Wenn eine richterliche Anordnung vorliegt oder die Polizeibeamten nach Annahme von Gefahr im Verzug die Anordnung selber treffen, mußt Du es aber dulden. Lediglich aktive Mitwirkung kann von Dir nicht verlangt werden.

Das mit dem Hausverbot gegen die “Obrigkeit“ ist einfach Humbug!
Das Hausverbot betrifft nicht die Obrigkeit, die verkürzte Darstellung ist schlich falsch.

Du läßt Dir den Durchsuchungsbeschluß zur Einsicht aushändigen, in dem definitiv stehen muß was Dir zur Last gelegt wird. Bei einer OWi, erklärst Du den Herrschaften, das der Beschluß laut fortlaufender Rechtsprechung des BVerfG rechtswidrig ist und Du Dich der Hausdurchsuchung widersetzt (nein, ich meine jetzt nicht körperlich). Natürlich werden sie darauf bestehen trotzdem Dein Grundstück/Haus/Wohunug zu durchsuchen, da sie ja gar nicht entscheiden dürfen (was für ein Glück) es nicht zu tun. Und dann erteilst Du den Herrschaften Hausverbot/Platzverweis. Das betrifft nicht die Obrigkeit sondern genau die anwesenden Personen.

Es ist Dummfug zu glauben, man könne sich einem Durchsuchungsbeschluß nicht erfolgreich widersetzen. Besonders einfach ist das bei offensichtlichen Formmängeln (fehlender Unterschrift des Richters, keine genaue Bezeichnung der Straftat, Unbestimmtheit, falsche Datum) etc. Da kannst Du die Herrschaften direkt nach Hause schicken.

Bei OWi sollte man es auf jeden Fall versuchen und wenn es nicht klappt, sich für die Zeit danach alle Möglichkeiten öffnen. Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluß führt nämlich automatisch dazu, daß der Rechtsgrund für das Betreten des Grundstückes entfällt. Womit der Platzverweis automatisch dazu führt, das sich die Herrschaften rechtswidrig Zugang verschaffen und aufhalten.

Wenn Du denen trotz rechtswidrigem Durchsuchungsbeschluß Zugang gewährst, wird es danach schwierig Ansprüche abzuleiten. Natürlich kann keiner der Beteiligten zum Zeitpunkt prüfen und entscheiden ob der Dirchsuchungsbeschluß rechtswidrig ist (bei OWis kann man davon ausgehen), aber zur Absicherung der eigenen Rechte würde ich nur so verfahren.

Ob LieberOnkel glaubt das sei Humburg oder nicht, ist mir relativ egal, die Art. 1 - 20 GG stehen definitiv über dem Strafrecht und auch defintiv über richterlichen Anordnungen.
 
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