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GSATraveler
Gast
Der Tiger sieht das sehr realistisch. Alles übrige ist Wunschdenken. Zeigt die Realität.
mit ein wenig soveränem Auftreten (in seinem Leben) würde der FRED-Starter (wars jetzt der) gut beraten sein. Mein Eindruck vom Leben in diesem unseren Lande ist nicht so Paragraphen geschwängert.lass doch mal das königl. bayr. Amtsgericht außen vor, das alles hat in BadenW. stattgefunden und dass sich dein bekannter (berliner?) Richter in dieser Form äußert, finde ich unter Berufskoll. inakzeptabel.
(so als würde mein Triumphmechaniker sagen, dein BMWmechaniker sei bei der letzten Inspektion voll gewesen) Ich vermute er hat weder genaue Sachkenntnis in dem Fall, noch kennt er den Kollegen in Baden Würtemberg.
Die Onlinedurchsuchung (oder die DuSU einer Anwaltskanzlei) hier beispielhaft aufzuführen ist also nicht Themaverfehlung? was denn dann? hat mit dem ursprünglichen Thema nur das Wort "-durchsuchung" gemein.
Die Unzulässigkeit der Durchsuchung allein aus dem §102 STPO abzuleiten ist nicht statthaft, wie du bereits selbst festgestellt hast, gelten sinngemäß im Bußgeldverfahren die Vorschirften der StPO und die Verfolungsbehörden haben auch die gleichen Rechte und Pflichten.
ja, genau das meine ich. Dein genereller Vorwurf Richter und Sta würden vorsätzlich gegen geltendes Recht ist absurd, dabei bleibe ich. einfach eine schiefe Sicht der Dinge.
Nicht dass ich hier falsch verstanden werde, ich halte die Hausdurchsuchung in dem geschilderten Fall für äußerst problematisch, aber Rechtsbeugung ist das sicher nicht. Rechtsbeugung
Ich an Stelle des Motorradfahrers würde mir sicher einen Rechtsanwalt nehmen und dagegen vorgehn. seine Chancen denke ich, würden gut stehen.
Wie gesagt, das alles sind mit Sicherheit keine die FDGO erschütternden Vorgänge, sondern ganz "normales" gelebtes Recht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. so funktioniert das System
mit ein wenig soveränem Auftreten (in seinem Leben) würde der FRED-Starter (wars jetzt der) gut beraten sein. Mein Eindruck vom Leben in diesem unseren Lande ist nicht so Paragraphen geschwängert.lass doch mal das königl. bayr. Amtsgericht außen vor, das alles hat in BadenW. stattgefunden und dass sich dein bekannter (berliner?) Richter in dieser Form äußert, finde ich unter Berufskoll. inakzeptabel.
(so als würde mein Triumphmechaniker sagen, dein BMWmechaniker sei bei der letzten Inspektion voll gewesen) Ich vermute er hat weder genaue Sachkenntnis in dem Fall, noch kennt er den Kollegen in Baden Würtemberg.
Die Onlinedurchsuchung (oder die DuSU einer Anwaltskanzlei) hier beispielhaft aufzuführen ist also nicht Themaverfehlung? was denn dann? hat mit dem ursprünglichen Thema nur das Wort "-durchsuchung" gemein.
Die Unzulässigkeit der Durchsuchung allein aus dem §102 STPO abzuleiten ist nicht statthaft, wie du bereits selbst festgestellt hast, gelten sinngemäß im Bußgeldverfahren die Vorschirften der StPO und die Verfolungsbehörden haben auch die gleichen Rechte und Pflichten.
ja, genau das meine ich. Dein genereller Vorwurf Richter und Sta würden vorsätzlich gegen geltendes Recht ist absurd, dabei bleibe ich. einfach eine schiefe Sicht der Dinge.
Nicht dass ich hier falsch verstanden werde, ich halte die Hausdurchsuchung in dem geschilderten Fall für äußerst problematisch, aber Rechtsbeugung ist das sicher nicht. Rechtsbeugung
Ich an Stelle des Motorradfahrers würde mir sicher einen Rechtsanwalt nehmen und dagegen vorgehn. seine Chancen denke ich, würden gut stehen.
Wie gesagt, das alles sind mit Sicherheit keine die FDGO erschütternden Vorgänge, sondern ganz "normales" gelebtes Recht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. so funktioniert das System
Der Tiger sieht das sehr realistisch. Alles übrige ist Wunschdenken. Zeigt die Realität.
Nein, das königl. bayerische Amtsgericht lasse ich nicht aussen vor, der Unterschied zwischen Gerichten in BaWü und BY ist nicht so groß, ich spreche da leider aus Erfahrung.lass doch mal das königl. bayr. Amtsgericht außen vor, das alles hat in BadenW. stattgefunden und dass sich dein bekannter (berliner?) Richter in dieser Form äußert, finde ich unter Berufskoll. inakzeptabel.
(so als würde mein Triumphmechaniker sagen, dein BMWmechaniker sei bei der letzten Inspektion voll gewesen) Ich vermute er hat weder genaue Sachkenntnis in dem Fall, noch kennt er den Kollegen in Baden Würtemberg.
Die Onlinedurchsuchung (oder die DuSU einer Anwaltskanzlei) hier beispielhaft aufzuführen ist also nicht Themaverfehlung? was denn dann? hat mit dem ursprünglichen Thema nur das Wort "-durchsuchung" gemein.
Die Unzulässigkeit der Durchsuchung allein aus dem §102 STPO abzuleiten ist nicht statthaft, wie du bereits selbst festgestellt hast, gelten sinngemäß im Bußgeldverfahren die Vorschirften der StPO und die Verfolungsbehörden haben auch die gleichen Rechte und Pflichten.
ja, genau das meine ich. Dein genereller Vorwurf Richter und Sta würden vorsätzlich gegen geltendes Recht ist absurd, dabei bleibe ich. einfach eine schiefe Sicht der Dinge.
Nicht dass ich hier falsch verstanden werde, ich halte die Hausdurchsuchung in dem geschilderten Fall für äußerst problematisch, aber Rechtsbeugung ist das sicher nicht. Rechtsbeugung
Ich an Stelle des Motorradfahrers würde mir sicher einen Rechtsanwalt nehmen und dagegen vorgehn. seine Chancen denke ich, würden gut stehen.
Wie gesagt, das alles sind mit Sicherheit keine die FDGO erschütternden Vorgänge, sondern ganz "normales" gelebtes Recht mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen. so funktioniert das System
nimm als Beispiel einfach die Sicherstellungen von Motorrädern am Sudelfeld, nach Geschwindigkeitsverstößen. Obwohl hier (fast) alle unisono die Maßnahme gegen die bösen bösen Raser begrüßten, sagte ich damals schon, dass das vor Gericht nicht haltbar sein wird. gemacht wurde es trotzdem. Sämtliche Scherstellungen wurden später vor Gericht als unverhältnismäßig beurteilt und die Motorradfahrer entschädigt. Gelebtes Recht mit unterschiedlichen Auffassungen.
Nach meine Erfahrungen mit der Polizei und den Gerichten in BY mag das bei Euch wirklich etwas realitätsfern sein. Was natürlich auf die rein rechtliche Lage keinen Einfluß hat.wenn das dein Ernst (Platzverweise gegen Beamte, die mit einem gültigen richterlichen Beschluß einschreiten) ist, wünsche ich dir bei einer bei dir durchgeführten Hausdurchsuchung viel Glück. du wirst es brauchen. selten etwas realitätsferneres gelesen, aber lassen wir das, bevor es noch fantastischer wird.
Junge, Junge, bist Du Volljurist?(...)Ich habe nie festgestellt, das die Unstatthaftigkeit von Durchsuchungen aus 102StPO NICHT hergeleitet werden kann. Genau das Gegenteil. Mangel einer weiteren PO für OWi wird die StPO verwendet und aus 102 (1) StpPO ergibt sich bereits im Wortlaut die Rechtswidirgkeit für Hausdurchsuchungen im OWi-Verfahern" Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde."Eine Straftat, die Begünstigung, Strafvereitlung, Hehlerei.Das sind die Umstände unter denen und nur unter denen eine Hausdurchsuchung zulässig ist.OWi ungleich Straftat, ungleich Begünstigung einer Straftat, ungleich Strafvereitelung, ungleich Hehlerei.(...)
Du hast was vergessen LieberOnkel!Junge, Junge, bist Du Volljurist?
Wenn ja, hast Du da gerade eine neue Lücke für Verteidiger gefunden.
Mit der Begründung ist JEDE Verfolung einer Ordnungswidrigkeit rechtswidrig.
Denn: Um eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, muß die Polizei erstmal die Identität des Betroffenen feststellen.
Und das erfolgte bislang (also bis zu Deiner genialen Entdeckung) über die sog. Transmissionsklausel (§ 46 OwiG) und sodann über §163b StPO.
Doch was muß ich da lesen?
"Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen;..."
Ja Heidernei. Straftat ungleich Ordnungswidrigkeit.
Also darf der Schutzmann sich Deinen Namen auch nicht aufschreiben, wenn Du bei rot über die Ampel gelaufen bist, ergo: RECHTSBEUGUNG!!
Verdammt, wenn Du damit bundesweit durchkommst und damit jeden Betroffenen einer Owi raushaust, bist Du ein gemachter Mann!
Oh Mann.....
Interessant, dass du aus der Entfernung mein Rechtsverständnis beurteilst, aber aus deinen Ausführungen erkenne ich unschwer, dass du kein Jurist bist. Deine Ausführungen sind, je ausführlicher, desto fehlerbehafteter. Du hast dich da ein wenig verrannt.Ich glaube, Deine Beurteilungen meiner Person hier sind einem etwas laienhaften Verständnis geschuldet, deswegen lassen wir es wirklich besser. Nicht das ich Jura studiert habe (kein Latein), aber zu meinem Freundes- und Verwandenkreis gehören einige Volljuristen und ich selbst bin sehr interessiert..
Ampertiger lassen wir es einfach.Interessant, dass du aus der Entfernung mein Rechtsverständnis beurteilst, aber aus deinen Ausführungen erkenne ich unschwer, dass du kein Jurist bist. Deine Ausführungen sind, je ausführlicher, desto fehlerbehafteter. Du hast dich da ein wenig verrannt.
Du kommst vom Hundertsten ins Tausendste (vom Platzverweis zum Hausfriedensbruch) und dann von dort zu Gerichten in BW und BY, die ja im Gegensatz zu Berliner Richtern Gesetze mißachten und dann zu fehlerhaft ausgestellten Beschlüssen. Das alles hat mit dem vorliegenden Fall überhaupt nichts zu tun, weil wir entweder über diesen Einzelfall (viell. ist dir ja entgangen, was ich dazu gesagt habe Beitrag #62) diskutieren können oder über deine generellen, unhaltbaren Vorwürfen gegen die Justiz in BW.
laß dir das bitte alles in Ruhe nochmal im Gespräch von deinem bekannten Juristen erklären.
Und zwar?Du hast was vergessen LieberOnkel!
Sollte mich jemand besuchen wollen - auch wenn er Uniform anhat - kann er gerne reinkommen auch ohne "Zettel". Was soll dass - die tun doch nix. Werd mich doch mitm Besuch nicht rumstreiten.
die meisten Hausdurchsuchungen sind rechtswidrig und dienen oft nur der Einschüchterung.
Denn: Um eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, muß die Polizei erstmal die Identität des Betroffenen feststellen.
Und das erfolgte bislang (also bis zu Deiner genialen Entdeckung) über die sog. Transmissionsklausel (§ 46 OwiG) und sodann über §163b StPO.
Doch was muß ich da lesen?
"Ist jemand einer Straftat verdächtig, so können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen;..."
Ja Heidernei. Straftat ungleich Ordnungswidrigkeit.
Also darf der Schutzmann sich Deinen Namen auch nicht aufschreiben, wenn Du bei rot über die Ampel gelaufen bist, ergo: RECHTSBEUGUNG!!
Verdammt, wenn Du damit bundesweit durchkommst und damit jeden Betroffenen einer Owi raushaust, bist Du ein gemachter Mann!
Oh Mann.....
Es ging nicht seit Anfang an um Rechtsbeugung sondern die Unverhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung.Und zwar?
Ja dann...habt ihr schon Backpulver gekauft? Nicht damit die was finden, nein! um den Kuchen vorzubereiten.Ob ich einem vom Verein Hausverbot erteilen würde? Wegen einer Owi (die ich nachweislich selbst begangen habe) garantiert nicht.
Lediglich aktive Mitwirkung kann von Dir nicht verlangt werden.
Die sind so im Recht, das die Richter des BVerfG sagen, die Mehrzahl der Hausdurchsuchungen ist rechtswidrig, O-Ton. Macht aber nichts. Die machen ja nur ihre Arbeit und ich liege ja sowieso immer falsch. Ich habe keine Ahnung, nur gefährliches Halbwissen, jaja.Und zwar?
damit man die anschließend wegen Hausfriedensbruch anzeigen kann. Daß man bei Justiz und Polizei genervt die Augen verdreht, wenn jemand mit sowas um die Ecke kommt (vor allem, wenn man möglicherweise schon dreimal erläutert hat, daß es Unsinn ist), kann ich gut verstehen.
Vielleicht sollte man einfach mal anerkennen, daß die Leute, die dort arbeiten, möglicherweise nur ihre Arbeit machen wollen - und meistens im Recht sind.
Wie sollte aber je Gefahr in Verzug sein bei einem "Ticket"? Das geht schlicht nicht! Den Wisch unterschreibt auch kein Richter, egal in welchem Bundesland.@vierventilboxer
Dann habe ich doch nichts vergessen, es ging mir bei diesem Beitrag einfach nur darum, daß der Foren-Kollege C-Treiber völligen Unsinn schrieb.
Im übrigen bist Du natürlich nicht verpflichtet, jemanden in Dein Haus zu lassen.
Wenn eine richterliche Anordnung vorliegt oder die Polizeibeamten nach Annahme von Gefahr im Verzug die Anordnung selber treffen, mußt Du es aber dulden. Lediglich aktive Mitwirkung kann von Dir nicht verlangt werden.
Das mit dem Hausverbot gegen die “Obrigkeit“ ist einfach Humbug!
ich weiß nich, aber zum Thema Besuch von Uniformierten verwechselst Du das was oder nich? Erwarte da mal nicht zu viel gleich am Anfang.Mir tritt niemand zu nahe
Das Hausverbot betrifft nicht die Obrigkeit, die verkürzte Darstellung ist schlich falsch.@vierventilboxer
Dann habe ich doch nichts vergessen, es ging mir bei diesem Beitrag einfach nur darum, daß der Foren-Kollege C-Treiber völligen Unsinn schrieb.
Im übrigen bist Du natürlich nicht verpflichtet, jemanden in Dein Haus zu lassen.
Wenn eine richterliche Anordnung vorliegt oder die Polizeibeamten nach Annahme von Gefahr im Verzug die Anordnung selber treffen, mußt Du es aber dulden. Lediglich aktive Mitwirkung kann von Dir nicht verlangt werden.
Das mit dem Hausverbot gegen die “Obrigkeit“ ist einfach Humbug!