Y-Rohr erlaubt, wenn:
Laut Dekra schaut das so aus:
Wenn der Austauschschalldämpfer über eine EG-Typgenehmigung für Ihren Fahrzeugtyp verfügt, dann ist diese Anlage auch ohne Katalysator zulässig.
Für Krafträder bis einschließlich EURO 2 (d. h. bis einschließlich Rili 2002/51, Stufe A) gilt für die AUK bzw. die HU folgende Verfahrensweise:
Sind keine Zweifel angezeigt, dass die angebaute
Austauschschalldämpferanlage für diesen Fahrzeugtyp unzulässig ist,
gilt für das Krad bei der AUK für den CO-Gehalt ein Grenzwert von
4,5 %Vol bei Leerlaufdrehzahl.
Sofern in den Fahrzeugpapieren des betreffenden Krad noch "GKat"
eingetragen ist, wird der Fz-Halter darauf hinzuweisen, dass die
Fahrzeugpapiere durch die Zulassungsbehörde zu berichtigen sind.
Diese Berichtigung sollte so schnell wie möglich erfolgen, um
Problemen bei Verkehrskontrollen aus dem Wege zu gehen.
Ist es ein neueres Kraftrad ab EURO 3 (d.h. ab Emissions-Schlüssel alt "11" / neu "0211") ist ein Katalysator-Entfall grundsätzlich nicht zulässig, da die Emissions-Einstufung üblicherweise nicht ohne Katalysator erreicht werden kann.