
MarinGS
Themenstarter
Neue Regeln im Straßenverkehr traten am 28.04.2020 in Kraft.
Am 15.05.2020 wurden sie teilweise zurückgenommen.
Momentaner Stand der Dinge:
Scheuer hatte die Bundesländer am 1. Juli aufgefordert, die neuen, seit dem 28. April 2020 geltenden Regelungen auszusetzen, weil ein Formfehler in der StVO-Novelle die Veränderungsverordnung nichtig macht. 14 von 16 Bundesländer sind notgedrungen zum alten Bußgeldkatalog zurückgekehrt.
daraufhin setzten alle Länder den neuen Bußgeldkatalog vorerst außer Vollzug.
Der Fehler bei der Novelle liegt in einem winzigen Detail. In einer neuen Verordnung muss die entsprechende Rechtsgrundlage angegeben sein. Konkret: Es fehlt der Hinweis auf den § 26a Abs.1 Nr. des Straßenverkehrsgesetzes. Dort heißt es:
"Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über ...
Angenommen jemand ist- genau in diesem Zwischenraum - wegen zu schnellem Fahren abgemahnt worden (Bußgeldbescheid).
Welche Regelung ist juristisch gesehen für ihn relevant.
Gibt es überhaupt eine derzeitige juristisch haltbare Regelung nach der dieser Strafbestand bemessen werden kann ?
ADAC: "Durch den Formfehler „könnte ein Großteil der verhängten Bußgeldbescheide und Fahrverbote juristisch anfechtbar beziehungsweise unwirksam sein“. Dies gelte es jetzt zu prüfen."
Am 15.05.2020 wurden sie teilweise zurückgenommen.
Momentaner Stand der Dinge:
Scheuer hatte die Bundesländer am 1. Juli aufgefordert, die neuen, seit dem 28. April 2020 geltenden Regelungen auszusetzen, weil ein Formfehler in der StVO-Novelle die Veränderungsverordnung nichtig macht. 14 von 16 Bundesländer sind notgedrungen zum alten Bußgeldkatalog zurückgekehrt.
daraufhin setzten alle Länder den neuen Bußgeldkatalog vorerst außer Vollzug.
Der Fehler bei der Novelle liegt in einem winzigen Detail. In einer neuen Verordnung muss die entsprechende Rechtsgrundlage angegeben sein. Konkret: Es fehlt der Hinweis auf den § 26a Abs.1 Nr. des Straßenverkehrsgesetzes. Dort heißt es:
"Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über ...
- die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,
- Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und § 24c,
- die Anordnung des Fahrverbots nach § 25."
Angenommen jemand ist- genau in diesem Zwischenraum - wegen zu schnellem Fahren abgemahnt worden (Bußgeldbescheid).
Welche Regelung ist juristisch gesehen für ihn relevant.
Gibt es überhaupt eine derzeitige juristisch haltbare Regelung nach der dieser Strafbestand bemessen werden kann ?
ADAC: "Durch den Formfehler „könnte ein Großteil der verhängten Bußgeldbescheide und Fahrverbote juristisch anfechtbar beziehungsweise unwirksam sein“. Dies gelte es jetzt zu prüfen."