Ich bin jetzt nicht gerade der Fachmann für Insolvenzrecht, meine aber, dass
vor Eröffnung des Verfahrens durch das InsO-Gericht der Schuldner schon noch die gegen ihn erhobenen Forderungen "bezahlen" kann bzw. muss.
Erst wenn das Verfahren rechtskräftig durch Beschluß des InsO-Gerichts eröffnet ist (veröffentlicht im Internet in einem besonderen Portal
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/ ) besteht ein Veräusserungsverbot. Dann darf der Schuldner auch keine Waren aus der Konkursmasse mehr hergeben oder Geldscheine aus der Kasse "zurückgeben".
Gläubiger können dann ihre Forderung ( Gutschein im Wert von 80,--€ auf Herausgabe von Ware oder Rückerstattung von Geld ) beim InsoVerwalter zur Tabelle anmelden.
Theoretisch kann es mehrere Monate bis zur Eröffnung dauern und es kann genausogut das Gericht zu dem Schluss kommen, dass die verwertbare Masse nicht die Kosten des Verfahrens deckt. Dann wird das Verfahren "mangels Masse" abgelehnt - nicht durchgeführt. Gut, dann wird die GmbH von Amts wegen gelöscht -sie stirbt- aber eröffnet ist damit auch kein InsO-Verfahren.
Wenn ein Verfahren dann tatsächlich eröffnet wird, kann der InsOVerwalter tatsächlich von Gläubigern des Schuldners die kurz vor der Eröffnung erzwungenen Leistungen zurück fordern.
"§ 129 Grundsatz InsO
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten."
Ausserdem soll oder darf der Schuldner keine Gläubiger bevorzugen. Ab wann das gilt weiss ich leider nicht.
Ob ein Verwalter von Dir 80,-- € oder die ggfs. ausgehändigten Handschuhe zurück verlangen würde, wage ich zu bezweifeln.
Ich meine, Du wärst im Recht, wenn Du unter Androhung einfacher körperlicher Gewalt (Spass- meine massiv) die Rückzahlung des beim Schuldner "hinterlegten" Bargeldbetrages herausverlangst mit dem Hinweis auf "Unterschlagung", da er für Deine Freunde diesen Betrag in Verwahrung genommen hat und sich jetzt weigert, diesen herauszugeben.
Ich würde auch von einer Strafanzeige nicht zurück schrecken, wodurch die Forderung zu einer "Deliktforderung" wird, die durch eine Restschuldbefreiung durch das Inso-Verfahren nicht erlischt, sondern 30 Jahre lang vollstreckt werden könnte (falls die GmbH nicht stirbt).
Ob Deine Forderung ein Absonderungsrecht von der Inso-Masse begründet, weiss ich leider auch nicht. Das wäre sicherlich ein Kundenmotorrad, das zur Reparatur bei dem Extremfreundlichen stand und als in dessen Besitz stehend vorerst vom Inso-Verwalter als zur Konkursmasse gehörend angesehen wird.
Alles ein bissle kompliziert für 80,--€, gell?
Hau ihm doch für 80,-- € aufs Maul - dann hast Du was davon gehabt.

