
GS Bär
Themenstarter
Das mit unendlicher juristischer Weisheit gesegnete OLG Frankfurt am Main hat mal wieder eine sehr "motorradfahrerfreundliche" Entscheidung in die Welt gesetzt, über die man nur verwundert den Kopf schütteln kann.
Hier der Pressetext:
Nachdem die überwiegende Rechtsprechung in der Vergangenheit den Abzug bei beschädigter Motorradschutzkleidung sehr niedrig angesetzt hat, hat das OLG FRANKFURT AM MAIN, 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08 in einer aktuellen Entscheidung diesen Abzug prozentual sehr hoch angesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob hier andere Gerichte dieser Linie folgen werden. Das Gericht führte zu seiner Entscheidung u.a. aus:
Wird bei einem Unfall die Motorradbekleidung des Geschädigten beschädigt, ist es bei einem anzunehmenden Alter von einem Jahr angemessen, einen Abzug neu für alt in Höhe von 30% anzusetzen. Grundsätzlich ist bei gebrauchten Gegenständen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wobei ein solcher vorliegend allerdings nicht erkannt werden kann. Wiederbeschaffungswert setzt voraus, dass entsprechende Gegenstände auf einem Gebrauchtmarkt erworben werden können. Dies ist für Motorradkleidung nach Kenntnis des Gerichts nicht der Fall. Es ist deshalb grundsätzlich vom Neuwert auszugehen und ein entsprechender Abzug "Neu für Alt" zu machen, der sich aus der Lebensdauer der Gegenstände ergibt. Im Rahmen der zulässigen Schätzung hält der Senat deshalb eine Lebensdauer von vier Jahren für angemessen, so dass unter Berücksichtigung auch sonstiger Umstände ein ersatzfähiger Betrag von 70% als ausreichend und angemessen erscheint.
Hier der Pressetext:
Nachdem die überwiegende Rechtsprechung in der Vergangenheit den Abzug bei beschädigter Motorradschutzkleidung sehr niedrig angesetzt hat, hat das OLG FRANKFURT AM MAIN, 08.02.2011, Az.: 22 U 162/08 in einer aktuellen Entscheidung diesen Abzug prozentual sehr hoch angesetzt. Es bleibt abzuwarten, ob hier andere Gerichte dieser Linie folgen werden. Das Gericht führte zu seiner Entscheidung u.a. aus:
Wird bei einem Unfall die Motorradbekleidung des Geschädigten beschädigt, ist es bei einem anzunehmenden Alter von einem Jahr angemessen, einen Abzug neu für alt in Höhe von 30% anzusetzen. Grundsätzlich ist bei gebrauchten Gegenständen der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wobei ein solcher vorliegend allerdings nicht erkannt werden kann. Wiederbeschaffungswert setzt voraus, dass entsprechende Gegenstände auf einem Gebrauchtmarkt erworben werden können. Dies ist für Motorradkleidung nach Kenntnis des Gerichts nicht der Fall. Es ist deshalb grundsätzlich vom Neuwert auszugehen und ein entsprechender Abzug "Neu für Alt" zu machen, der sich aus der Lebensdauer der Gegenstände ergibt. Im Rahmen der zulässigen Schätzung hält der Senat deshalb eine Lebensdauer von vier Jahren für angemessen, so dass unter Berücksichtigung auch sonstiger Umstände ein ersatzfähiger Betrag von 70% als ausreichend und angemessen erscheint.