
Andi#87
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Passierschein A38..is klar

Lichter an Motorradkleidung und -helmen: Konkrete Regelungen gibt es nicht


Lichter an Motorradkleidung und -helmen: Konkrete Regelungen gibt es nicht
Nicht dass hier ein falscher Eindruck bei Auswärtigen entsteht:hier in Berlin ist aktiv leuchtende Bekleidung auf dem Bike schon fast die Regel. Helme blinken und blunken vorne und hinten, LED-Leuchtwesten und grelle Stirnlampen machen die Nacht zum Tag.
da hätte ich Zweifel, der StVO unterliegen alle Biker.Ansonsten ist Bike ja ein mehrdeutiger Begriff. Auf dem Fahrrad sieht man das durchaus öfter, fast die Regel ist aber etwas Anderes.
Meinst Du den CSD? Ansonsten habe ich in Berlin so etwas noch nicht gesehen.Also hier in Berlin ist aktiv leuchtende Bekleidung auf dem Bike schon fast die Regel. Helme blinken und blunken vorne und hinten, LED-Leuchtwesten und grelle Stirnlampen machen die Nacht zum Tag. Also von Grauzone würde ich da nicht mehr reden.
Ja - aber.da hätte ich Zweifel, der StVO unterliegen alle Biker.
Ja - aber.
Klar - §1 - anderen Verkehrsteilnehmern nicht mehr auf den Sack gehen als nötig, also z.B. blendende Scheinwerfer, aber hier geht es ja um gesehen werden - und das nicht als Gegenstand der StVZO am Fahrzeug montiert sondern als Teil der "Mode", also quasi den textilen Weihnachtsbaum...
Eine blaue Rundumleuchte am Helm, oder zwei chinesische 50 Watt-LEDs an den Armen wird sicherlich keine Rennleitung akzeptieren, ob Grauzohne oder nicht, aber eine kleine LED? 2 kleine LEDs? Blinkend? Lichtschlauch? Da ist man dann schnell wieder in der grauen Tempo 30 Zone.
Ich denke in der Stadt bringt so etwas auch den größten Vorteil um sich gegen die ganze Lichtverschmutzung zu behaupten - oder eben um sich beim CSD einen Partner zu ködern, aber das ist eine ganz andere Geschichte....
Ich gehe mal davon aus dass kaum ein SchuPo jemanden wegen dezenten Sichtbarkeitsverbesserern gleich ins Verlies wirft.
Leider falsch.
"Verkehrsteilnehmer sind dabei im Straßenverkehr Personen, die Flächen nutzen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Auf den Benutzungswillen kommt es dabei nicht an. Es ist somit auch die versehentliche Verkehrsteilnahme möglich.
Fußgänger und Fahrzeugführer sind die klassischen Verkehrsteilnehmer, aber auch ein Beifahrer kann zum Verkehrsteilnehmer werden, wenn er z. B. dem Fahrer ins Lenkrad greift. Auch Reiter und Tierführer sind Verkehrsteilnehmer.
Fahrzeugführer ist derjenige, der die maschinellen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient und dieses in Bewegung setzt.
Weitere Beispiele für Verkehrsteilnahme: Skateboard-Fahrer; Bauarbeiter, der eine Schubkarre auf der Straße schiebt; Lokomotivführer; Baggerführer, der ein Loch auf der Straße aushebt; Schieben eines Motorrades; Anrollenlassen eines Kraftfahrzeuges, um es zu starten.
Jeder Teilnehmer am Verkehr ist an die im jeweiligen Staat gültigen Verkehrsregeln und -gesetze gebunden, in Deutschland u. a. an die Straßenverkehrs-Ordnung. Dabei ist der elementare Grundsatz der der gegenseitigen Rücksichtnahme."
Also jeder, der im Bereich der StVO rumstolpert, kann auch in deren Geltungsbereich für Verstöße belangt werden.
In dem Fall z.B. für Blendungen, (vorsätzliche) Verwirrung, was auch immer.
Das Ganze natürlich stark auslegungsbedürftig da eben nicht festgelegt ist ob man an den Klamotten einen Grünen LED-Blitzer am Ärmel haben darf.
Im Zweifel, wenn das DIng einen Blendet und der in den Graben fährt, fällt das aber unter "Eingriff in den Straßenverkehr" und Ahnung auch im Rahmen der StVO.
Selbiges gilt übrigens auch für nicht fliegende Luftverkehrs-Rowdies die per Laserpointer oder Lenkdrachen den Flugverkehr gefährden. Trotzdem wird der Verursacher i.S.d. Luftrechts abgewatscht - dafür benötigt dieser keinen Pilotenschein.....