Die rechtliche Grundlage bildet § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), da der gebrochene Deckel einen klaren Sachmangel darstellt. Da der Kaufvertrag mit einem Händler erst drei Monate zurückliegt, greift zwingend die Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Das Gesetz vermutet hierbei, dass der Mangel bereits bei der Übergabe des Motorrads im Keim vorhanden war. Der Händler ist somit in der Pflicht und muss im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB auf eigene Kosten den vertragsgemäßen Zustand herstellen.
Der Händler darf die Nacherfüllung nach § 439 Absatz 4 BGB nur verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt die Messlatte dafür jedoch hoch an, oft bei Kosten jenseits von 100 Prozent des Fahrzeugwerts. Bei einem geschätzten Marktwert einer BMW GS 1300 im "hohen fünfstelligen Bereich" sind 560 Euro für die Baugruppe eine absolute Randnotiz.
Die Weigerung des Verkäufers ist daher juristisch nicht gedeckt und verfehlt die gesetzlichen Anforderungen.
Der
nächste zwingende Schritt ist die nachweisbare Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Erst nach deren fruchtlosem Ablauf eröffnet das Gesetz weitere Optionen wie den Rücktritt nach § 323 BGB. Ein solcher Rücktritt ist gemäß § 323 Absatz 5 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Da die Reparaturkosten von 560 Euro weit unter der gängigen gerichtlichen Bagatellgrenze von etwa fünf Prozent des Gesamtkaufpreises liegen, würde eine Rückabwicklung des kompletten Vertrages hier unweigerlich scheitern.
Die praxisorientierte und rechtssichere Lösung ist der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach den §§ 437 Nummer 3, 280 und 281 BGB. Sobald die gesetzte Frist verstrichen ist, kann der Käufer, Du, die Reparatur in einer anderen Fachwerkstatt durchführen lassen. Die dort anfallenden Materialkosten für die komplette Verstelleinheit sowie den Arbeitslohn muss der ursprüngliche Händler in voller Höhe erstatten. Damit ist der finanzielle Ausgleich gesichert und das Motorrad wird zeitnah wieder instand gesetzt. Ggf. wäre es sinnvoller, Frist setzen und die weiteren o.a. Schritte ankündigen.
Im Übrigen, der Händler ist versichert, beispielsweise, Verkauf eines Fiat 500 an einen Händler, guter Zustand, aber 100.00 Kilometer, der Händler muss eine einjährige Gewährleistung geben, diese wird mit einer Versicherung abgedeckt, für besagten Fiat lag der Versicherungspreis für das eine Jahr bei unter 260 Euro brutto.
PS dies ist nur eine rechtliche Einordnung, kein Lostreten einer Grundsatzdiskussion, die Entscheidung liegt bei
@Mac80 - was ggf. noch von Interesse wäre, was gibt Dein Händler denn als Lieferzeit an, auch in Bezug auf angemessene Fristsetzung? 30 Tage? 3 Monate? Halbes Jahr?