Der Groschen ist gefallen, wenngleich dein Zitat ist an einer entscheidenden Stelle leicht ungenau formuliert. Nach dem BGH-Urteil vom 28.05.2014 (VIII ZR 94/13) gilt die 5‑%-Grenze als Regelwert für die Erheblichkeit, nicht als starre Schwelle, und sie ist nicht auf Motorräder beschränkt, sondern allgemein im Kaufrecht entwickelt worden. Dazu wäre dann noch zu erwähnen, dass die grundlegende gesetzliche Regelung zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmängeln durch die Kaufrechtsreform zum 01.01.2022 umfassend modernisiert und verbraucherfreundlicher gestaltet. Dabei gelten weiterhin die Regeln aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 434 BGB (Sachmangel) und § 437 BGB (Rechte des Käufers), wobei jetzt auch die Beweislast für Mängel, die schon bei Übergabe vorlagen, länger beim Verkäufer bleibt (12 Monate statt 6).
PS Rückrufaktionen dienen der kostenfreien Behebung von sicherheitsrelevanten oder gesetzlichen Mängeln durch den Hersteller und schaffen kein Rücktrittsrecht nach Kaufrecht, da sie keine Mängel darstellen, die der Käufer bei Übergabe bereits hatte. Die Kosten für Rückrufarbeiten gehen somit nicht in die Berechnung der Erheblichkeit eines Mangels für den Rücktritt ein.