In dubio pro reo ......Gilt das nicht für alle????
Vielleicht sollte der ein oder andere mal sich diesen Text durchlesen, bevor er über ihm nicht bekannte Menschen oder Gruppen von Personen, einen Generalverdacht ausspricht....
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Rechtliche Grundlagen 
 Seine universellste Anerkennung findet der Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 der 
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der 
Vereinten Nationen von 1948:
„Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.“
In den Ländern des 
Europarats wird er darüber hinaus gewährleistet aufgrund von 
Art. 6 
 Abs. 2 der 
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
 Inhalt der Unschuldsvermutung  [Bearbeiten]
 Die Unschuldsvermutung erfordert, dass jeder einer Straftat Verdächtigte oder 
Beschuldigte während der gesamten Dauer des 
Strafverfahrens als unschuldig behandelt wird und nicht er seine Unschuld, sondern die 
Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss.
 Zur Durchsetzung der Unschuldsvermutung sind 
strafrechtliche Verbote (
Verfolgung Unschuldiger, 
falsche Verdächtigung, 
Verleumdung, 
üble Nachrede) und je nach Sachlage verschiedene 
zivilrechtliche Abwehr- und Ausgleichsansprüche (Anspruch auf 
Gegendarstellung, 
Widerruf, 
Richtigstellung, 
Schadensersatz, 
Geldentschädigung, 
Unterlassung) vorgesehen.
 Die Vermutung der Unschuld endet mit der 
Rechtskraft der Verurteilung.
 Inwieweit die Unschuldsvermutung über das Strafverfahren hinaus auch eine Ausstrahlungswirkung hat, z. B. für die 
Massenmedien, die über ein Strafverfahren berichten, ist in den Einzelheiten streitig und wird von Land zu Land unterschiedlich gehandhabt. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Unschuldsvermutung Ziffer 13 des 
Pressekodex gewidmet: "Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse."
 
 Unschuldsvermutung im Ermittlungsverfahren  [Bearbeiten]
 Durch die Unschuldsvermutung werden aber Maßnahmen der 
Strafverfolgung auf Grund eines bestimmten Verdachts nicht ausgeschlossen. So ist insbesondere die 
vorläufige Festnahme und die 
Untersuchungshaft aufgrund dringenden 
Tatverdachts auch ohne den endgültigen Beweis der Schuld des Beschuldigten möglich.
[1] Den Ermittlungsmethoden kommt wegen der Unschuldsvermutung nämlich keine strafende Wirkung zu, obwohl die Untersuchungshaft und die Verbreitung dieser Tatsache über Presse und Bekanntenkreis des Betroffenen eine rufschädigende 
Vorverurteilung mit sich bringen können, die sich mit rechtlichen Vorgaben nur schwer abwenden oder beseitigen lassen. Die Maßnahmen im 
Ermittlungsverfahren sind wegen der Unschuldsvermutung aber auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Ohne 
Anfangsverdacht darf überhaupt kein Strafverfahren eingeleitet werden.
 Bei der öffentlichen Fahndung muss eine 
Güterabwägung getroffen werden und bei behördlicher Unterstützung der Publikation einer strafrechtlichen Beschuldigung muss Zurückhaltung gewahrt werden.
 
 Unschuldsvermutung im Gefahrenabwehrrecht  [Bearbeiten]
 Im 
Gefahrenabwehrrecht findet die Unschuldsvermutung grundsätzlich keine Anwendung. Das Gefahrenabwehrrecht folgt insoweit anderen Maßgaben als das Strafprozessrecht. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind unabhängig von einer „
Schuld“ im juristischen Sinne; auch findet hier keine formalisierte 
Beweisaufnahme statt, und es kommt nicht zu einem Schuldspruch. Eingriffe im Zusammenhang mit Gefahrenabwehrmaßnahmen sind aber grundsätzlich nur möglich bei Vorliegen einer 
Gefahr im polizeirechtlichen Sinne und dürfen grundsätzlich nur gegen einen 
Gefährder angewendet werden. Liegt keine Gefahr vor, besteht aber ein Gefahrenverdacht, so sind aufgrund der bestehenden Zweifel aus Gründen der 
Verhältnismäßigkeit auf der Rechtsfolgenebene lediglich 
Gefahrerforschungseingriffe zulässig,
[2] also Maßnahmen, die nicht auf die Beseitigung des Gefahrenzustands abzielen, sondern der Ermittlung des notwendigen Umfangs der endgültigen Gefahrenabwehrmaßnahmen dienen.
[3]
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Hier noch 2 Links für die , die sich mal informieren möchten....
http://de.wikipedia.org/wiki/Hells_Angels
http://de.wikipedia.org/wiki/Bandidos