Entschädigung für Nutzungsausfall bei Motorrädern

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sampleman

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ich gebe hier mal eine Meldung wieder, die ich im Netz gefunden habe:

BGH: Nutzungs.entschädigung aufgrund vorübergehend fehlender Ge.brauchs.möglich.keit eines Motorrads

Nutzung des Motorrads nur bei günstigem Wetter schließt Anspruch nicht aus


Kann ein Motorrad aufgrund eines schädigenden Verhaltens eines anderen vorübergehend nicht genutzt werden, kann dem Eigentümer grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungs.entschädigung zu stehen. Der Umstand, dass das Motorrad nur bei günstigem Wetter genutzt wird, schließt den Anspruch nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer zur Nutzung willens und in der Lage war und kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 stieß ein Mann aus Unachtsamkeit ein Motorrad um, was dabei erheblich beschädigt wurde. Das Motorrad wurde vom Eigentümer und Halter in der Zeit von März bis Oktober und bei gutem Wetter genutzt. Er fuhr mit dem Motorrad zur Arbeit, zu weiter entfernt wohnenden Bekannten oder zum Einkaufen. In der übrigen Zeit nutzte er die öffentlichen Verkehrsmittel. Für die Zeit von September bis Oktober 2014 beanspruchte der Motorradhalter eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 45 EUR pro Tag. Da sich die Haftpflichtversicherung des Schädigers weigerte zu zahlen, erhob der Motorradhalter Klage.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Landgericht Stade wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da der Kläger auf den alltäglichen Gebrauch des Motorrads nicht angewiesen gewesen sei, weil er im Rahmen seiner täglichen Lebensgestaltung in der Regel die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt habe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Könne ein Kraftfahrzeug vorübergehend nicht gebraucht werden, so könne grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehen. Denn die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stelle grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und sei als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben könne. Denn die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs sei geeignet, Zeit und Kraft zu sparen und damit in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln das Fortkommen zu fördern. Jedoch müsse für ein Entschädigungsanspruch der Eigentümer das Fahrzeug in der Zeit habe nutzen wollen und können. Zudem dürfe ihm kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehen.
Nutzungsentschädigung auch bei fehlender Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads

Die Grundsätze gelten auch für die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, so der Bundesgerichtshof. Es spiele keine Rolle, dass die Nutzung eines Motorrads häufig von den Wetter- und Witterungsbedingungen abhängig gemacht werde. Auch der Gebrauch eines Motorrads, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen sei und nur bei geeignetem Wetter gefahren werde, spare Zeit und Kraft und ermögliche ein Fortkommen unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln. Der darin liegende geldwerte Vorteil könne nicht mit der Begründung abgesprochen werden, eine ersatzweise Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich.
Eingeschränkte Nutzung eines Motorrads erheblich für Frage des Nutzungswillens und -könnens

Der Umstand, dass das Motorrad nur eingeschränkt genutzt werde, spiele nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte im betreffenden Zeitraum zur Nutzung willens und in der Lage gewesen wäre und Gebrauchsentzug für ihn fühlbar geworden sei.

 
RunNRG

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Dieses Urteil fuc..t mich wieder mal ab...

Demoliert mir jemand mein Moped (das ich fast zu 100 % zu Vergnügungsfahrten nutze) bekomme ich nichts, weil ich ja auch noch ein Auto und eine 125er habe.....

Ich finde, das Gebrauchsentzug grundsätzlich vorliegt denn genau das Fahrzeug, das ich fahren möchte, kann ich dann eben nicht nutzen. (mit dem Auto werde ich wohl kaum eine Woche lang zum Spass Alpenpässe abkurbeln...)
 
Henryt

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„Dieses Urteil fuc..t mich wieder mal ab...“
Wieso ,wurde doch zugunsten des Motorradfahrers vom BGH entschiedene?
 
GS-Matze

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Ja, aber unter der Bedingung dass dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.
Sprich hat er ein Auto oder einen Roller etc. haut die gegnerische Versicherung genau in diese Kerbe.
 
sampleman

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Ja, aber unter der Bedingung dass dem Geschädigten kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht.
Sprich hat er ein Auto oder einen Roller etc. haut die gegnerische Versicherung genau in diese Kerbe.
Meines Wissens haben Versicherungen früher für den Nutzungsausfall von Motorrädern grundsätzlich nicht gezahlt mit dem Argument, ein Motorrad habe keinen Nutzen, das sei ja reines Hobby.

Ich finde dieses Urteil insofern schon etwas schräg, weil es ja auch andere Fälle gibt, in denen man für entgangene Lebensfreude entschädigt wird, ich denke zum Beispiel an Urlaubshotels, in denen der Swimming Pool gesperrt ist etc.

Es mag aber - ich gebe das mal zu bedenken - auch gesetzlich nicht nachzuvollziehen sein, dass jemand ohne Sinn und Zweck mit einen Kraftfahrzeug herum fährt.

Andererseits, wenn man neben seinem Motorrad noch ein Auto hat, dann hat man ja vielleicht auch noch eine Frau, die das Auto sehr dringend braucht.
 
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Aber dafür extra eine Frau anschaffen?

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@sampleman.....da geb ich dir Recht.
Das Urteil war halt so begründet. Für alle Rechtsfälle wird’s nie passen.
 
Travelking

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Meines Wissens haben Versicherungen früher für den Nutzungsausfall von Motorrädern grundsätzlich nicht gezahlt mit dem Argument, ein Motorrad habe keinen Nutzen, das sei ja reines Hobby.
Ist bei Wohnwagen und Wohnmobilen sehr ähnlich. Außer du kannst den geplanten Urlaub gerade nachweisen. Das du ein Wohnmobil auch an normalen Wochenenden zwischendurch nutzt gehtin deren Köpfe nicht rein.
 
sampleman

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Ist bei Wohnwagen und Wohnmobilen sehr ähnlich. Außer du kannst den geplanten Urlaub gerade nachweisen. Das du ein Wohnmobil auch an normalen Wochenenden zwischendurch nutzt gehtin deren Köpfe nicht rein.
In deren Köpfe ganz sicher - nur in ihre Geldbörse nicht. Das ist glaube ich auch bei Pkw so. Wenn du einen Pkw so selten brauchst, dass du dessen Nutzung auch mit ein paar Taxifahrten abdecken kannst, dann kriegst du keinen Leihwagen. Wenn du eine Woche nach Italien fahren wolltest, dann schon.
 
boro

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Meines Wissens haben Versicherungen früher für den Nutzungsausfall von Motorrädern grundsätzlich nicht gezahlt mit dem Argument, ein Motorrad habe keinen Nutzen, das sei ja reines Hobby.
Das stimmt nicht.
Ich habe 2012 für 4 Wochen (Lieferprobleme bei BMW für die Ersatzteile) Nutzungsausfall von der gegnerischen Versicherung bezahlt bekommen.
Ein anderes KFZ als mein Motorrad habe ich nicht.

Gruß
Jochen
 
gerd_

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Hi
Das ist uralte Rechtssprechung.
Nur wer kein anderes Fahrzeug hat oder das Mopped beruflich nutzt (Instruktor/Tourguide) bekommt Entschädigung.
Die Öffis könnten alle Autofahrer nutzen deren KFZ unfallbedingt in der Werkstatt stehen und hätten dann alle keinen Anspruch.

Entweder war der erste Richter sehr "grün angehaucht" und sagte sich "entweder akzeptiert der Motorradrowdy das oder er geht in die nächste Instanz. Mir egal, ich mach das jetzt so! Es ist keine Rechtsbeugung und somit passiert mir nix!"
gerd
 
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Entschädigung für Nutzungsausfall bei Motorrädern

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