Hinteres Rücklicht

Diskutiere Hinteres Rücklicht im R 1250 GS und R 1250 GS Adventure Forum im Bereich Motorrad Modelle; Genau das geht nicht. Musst dann das Lichtpaket weglassen, Headlight pro ordern und für richtig Asche die Blinker nachrüsten, so wie es der...
Arik

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Guckt ihr da:
1250 GS - neue Christbaumbeleuchtung

Ich würde gerne die Positionslicher und Blinker behalten und in der Mitte - und zwar nur in der Mitte - Rücklicht/ Bremslicht!
Ist sowas machbar?
Genau das geht nicht. Musst dann das Lichtpaket weglassen, Headlight pro ordern und für richtig Asche die Blinker nachrüsten, so wie es der Kollege OSM 62 gemacht hat.

Ich bin auch einen Nachmittag lang hinter einer neuen TB mit Lichtpaket hergefahrfen. Für mich absolutes No Go. Der abgelenkte Durchnitsautofahrer denkt wohl unterbewusst die Blinker sind im Eimer, dysfunktional da dauernd leuchtend. Blinkfunktion so la la. Meine hat das zum Glück nicht. Das Lichtpaket hätte nur ca. 60-70€ mehr gekostet. Ich würde deutlich mehr bezahlen um zurückzurüsten. Weiss nicht wie das in D inzwischen ist. Hier sieht man immer noch gefühlt jede 2. blondierte SUV- Mutti mit dem Handy am Ohr im Stadtverkehr. Ob die dann immer die Positionsleuchten im Dunkeln sieht wage ich zu bezweifeln...
 
chnulleri

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Schade! Ich habe mich leider vorher nicht damit befasst und dann gehofft, dass man das vielleicht umprogrammieren kann😭😭
 
OSM62

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Für das Cruising Light vorne und die multifunktionalen Blinker hinten so wie ich es jetzt dran habe braucht man:
1. den originalen Kabelsatz zum Anschluss der Blinker der aktuellen R 1250 GS
2. die LED-Blinker der neuen R 1250 GS
3. für die von mir installierte Rücklichtfunktion muss in der Nähe des noch ein Draht zusätzlich verlegt werden
4. für die Cruising Light Funktion vorne muss noch die aktuelle Softwarestand der Steuergeräte der R 1250 GS/A drauf sein.

Habe meine R 1250 GSA heute abgeholt, und nun funktioniert es so wie ich es mir vorstelle:
 
Stormmaster

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Heute erst an der neuen Triple Black entdeckt. Nach der nicht einstellbaren und völlig blöden Blinkerautomatik, jetzt auch noch so ein Schwachsinn. Das sieht ja wohl völlig bescheuert aus. Wie lässt sich das ändern, dass die Schlussleuchte ständig leuchtet?
 
MichiH

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Für das Cruising Light vorne und die multifunktionalen Blinker hinten so wie ich es jetzt dran habe braucht man:
1. den originalen Kabelsatz zum Anschluss der Blinker der aktuellen R 1250 GS
2. die LED-Blinker der neuen R 1250 GS
3. für die von mir installierte Rücklichtfunktion muss in der Nähe des noch ein Draht zusätzlich verlegt werden
4. für die Cruising Light Funktion vorne muss noch die aktuelle Softwarestand der Steuergeräte der R 1250 GS/A drauf sein.

Habe meine R 1250 GSA heute abgeholt, und nun funktioniert es so wie ich es mir vorstelle:
Beim Bremsen sieht man ja nicht mehr viel von den Blinkern.
 
OSM62

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Heute erst an der neuen Triple Black entdeckt. Nach der nicht einstellbaren und völlig blöden Blinkerautomatik, jetzt auch noch so ein Schwachsinn. Das sieht ja wohl völlig bescheuert aus. Wie lässt sich das ändern, dass die Schlussleuchte ständig leuchtet?
Ja.
 
Andi#87

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Bin die Tage hinter einer her neuen ADV gefahren. Ob man das Rücklicht in den Blinkern gut findet....geschenkt. Beim normalen Rücklicht, sieht man das Blinken noch gut. Aber sobald gebremst wurde, habe ich nur noch rot gesehen, ohne die Blinker...die blinkten.
Und da schien die Sonne. Ich denke in der Dämmerung/Dunkelheit ist der Blendeffekt noch um ein vielfaches höher....
 
TicTak

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Auch mir ging es so wie einigen hier. Ein „blinken“ des Blinkers ist bei gleichzeitigem Bremsen wirklich schlecht zu sehen!
Warum frage ich mich ist es nicht so geschaltet das wenn gebremst wird und gleichzeitig geblinkt wird die „Bremsleuchte“, wohlgemerkt die des Blinkers!!!, im Wechsel zur Frequenz erlischt? An der zu geringen Helligkeit beim bremsen kann es ja nicht liegen, denn die Bremsleuchte in der Mitte leuchtet ja auch auf.
 
Hobbyfahrer

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Die multifunktionalen Blinker hinten sind nun auch verbaut und die Funktion des "alten" Rück- und Bremslicht wurde erhalten:
Ich war heute wegen einiger Eintragungen bei einer Prüforganisation und konnte mich mit dem sehr kompetenten Prüfer auch über das Thema dritte Rückleuchte unterhalten.

Fakt ist, es ist nicht erlaubt.


20210519_183938.jpg
 
chnulleri

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Aber je nach Abstand gelten wohl zwei als eins?
Ich habe eine Landrover gesehen, der mindestens 8 Leuchten auf jeder Seite im Kreis (oder Quadrat) angeordnet hatte.
Oder eben die Autos mit durcjgehender Lichtschiene!
Wenn man die Blinker mit einer geraden LED-Schiene (oder Band) verbindet, hat man auch eine durchgehende Leuchte...
 
GSTroll

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ich hatte es hier schon einmal geschrieben. Die StVZO ändert sich in Bezug auf Leuchten öfters einmal. Die letzte Version ist aus 2016.

§53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler



(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuchten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht tiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm, bei Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht höher als 1 900 mm über der Fahrbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen möglichst weit voneinander angebracht, der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten ausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten dürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht angeschlossen sein.



(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41 Absatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die Bremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retarders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten. Bremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten angebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht erforderlich an:


  1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h,
  2. Krankenfahrstühlen,
  3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1 und 2 und
  4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als Betriebsbremse anerkannt ist.

Bremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absatzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer als 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die Einhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als 2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei zusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn liegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest angebrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die abweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über der Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so weit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.



(3) (weggefallen)



(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.



(5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlussleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.



(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zugoder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden, so müssen an der Rückseite des Anhängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten angebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Krafträdern – auch mit Beiwagen – genügen für die rückwärtige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.



(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen


  1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten können,
  2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.



(7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, können neben den Rückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler führen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.



(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbeitungsgeräten dürfen abnehmbar sein.



(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen abgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht sein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.



(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Absatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.



(10) Die Kennzeichnung von


  1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen Tafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,
  2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhängern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung entsprechen,
  3. Fahrzeugen der Klassen M2, M3, O2 und Fahrgestellen mit Fahrerhaus, unvollständigen Fahrzeugen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t sowie Fahrzeuge der Klassen N, O3 und O4 mit einer Breite von nicht mehr als 2 100 mm oder mit einer Länge von nicht mehr als 6 000 mm mit weißen oder gelben auffälligen Markierungen an der Seite, mit roten oder gelben auffälligen Markierungen hinten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, und
  4. Kraftfahrzeugen, die nach § 52 Absatz 3 mit Kennleuchten für blaues Blinklicht in Form eines Rundumlichts ausgerüstet sind, mit retroreflektierenden Materialien, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

ist zulässig. An Fahrzeugen der Klassen N2, N3, O3 und O4, die in Satz 1 Nummer 3 nicht genannt sind, müssen seitlich weiße oder gelbe, hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen, angebracht werden. Bei den in Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 genannten Fahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung Werbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden Materialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zulässig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
 
Brauny

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R 1250 GS "exclusive" triple black
Hier könnte der Rest der StVZO stehen, aber leider sind mir für heute die Buchstaben ausgegangen. :nerd:
Gruß Brauny
 
chnulleri

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Danke für Deine Mühe!
🤷🏻‍♂️ aber das ändert nichts an meiner Aussage, was ich gesehen habe (original also offiziell zugelassen)!
...und erklärt auch nicht meine Frage nach der Definition EINER Leuchte🤔
 
GSTroll

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Danke für Deine Mühe!
🤷🏻‍♂️ aber das ändert nichts an meiner Aussage, was ich gesehen habe (original also offiziell zugelassen)!
...und erklärt auch nicht meine Frage nach der Definition EINER Leuchte🤔
du hattest eine frage gestellt? habe ich wohl nicht gelesen.;)

es ist ein kleiner unterschied ob ich ein neufahrzeug im originalzustand mit bestimmten anbauteilen habe oder ein bereits zugelassenes kraftfahrzeug mit ähnlichen änderungen nachträglich ausstatte.
das original herstellerfahrzeug wurde im gesamten abgenommen. was aber noch lange nicht bedeutet ... das man eine ähnliche änderung auch nachträglich an anderen fahrzeugen als einzelabnahme genehmigt bekommt.
 
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Hinteres Rücklicht

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