Rechts vor links - Vorfahrt für die ganze Straßenbreite?

Diskutiere Rechts vor links - Vorfahrt für die ganze Straßenbreite? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Regeln fürs Abbiegen können sehr einfach sein: Rechts vor links kennt jeder. Doch was passiert, wenn ein Auto mit Vorfahrt dabei auch die linke...
MarinGS

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Regeln fürs Abbiegen können sehr einfach sein: Rechts vor links kennt jeder. Doch was passiert, wenn ein Auto mit Vorfahrt dabei auch die linke Straßenseite mitbenutzt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wenn rechts vor links die Vorfahrt an einer Kreuzung regelt, gilt das für die ganze Breite der Straße. Kommt jemand von links und will nach rechts einbiegen, muss die ganze Breite der Straße eingesehen werden können.

Ansonsten trägt der Abbiegende die Alleinschuld, wenn es zu einem Unfall mit dem Vorfahrtsberechtigten kommt. Das gilt auch, wenn dieser teilweise auf der linken Seite der Fahrbahn fährt, um genug Abstand zu parkenden Autos zu halten. Das zeigt ein Urteil (Az: 1 O 207/19) des Landgerichts Hechingen, auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Vorfahrt gilt für ganze Straßenseite
Ein Mann fuhr auf seinem Leichtkraftrad auf eine Kreuzung zu. Dort wollte er rechts abbiegen. Es galt rechts vor links. Ein Autofahrer mit Vorfahrt fuhr teils auf der linken Fahrbahn, um genug Seitenabstand zu parkenden Autos halten zu können. Als der Zweiradfahrer nach dem Abbiegen das Auto sah, verlor er die Kontrolle, stürzte und stieß mit dem Auto zusammen. Der Motorradfahrer klagte auf 80 prozentigen Schadenersatz in Höhe von 3120 Euro sowie rund 2600 Euro Nutzungsausfall.

Das hatte vor Gericht keinen Erfolg. An der Kreuzung ohne Beschilderung gelte rechts vor links. Nur wenn die vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden, dürfe hineingefahren werden. Das Recht der Vorfahrt erstrecke sich auf die gesamte Breite der Straße. Auch sei der Kläger zu schnell in die Kreuzung hineingefahren.

Richtig wäre es gewesen, nur mit mäßigem Tempo heranzufahren, um notfalls rechtzeitig stoppen zu können. Aufgrund eines Fahrfehlers oder zu starkem Bremsen verlor er die Kontrolle. Mehr Vorsicht und rechtzeitiges Erkennen des Autos hätte den Zusammenstoß nach Ansicht des Gerichts verhindern können.

Der Autofahrer hatte zwar die linke Seite mitbenutzt. Das Gericht erkannte darin aber kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Denn dieses schütze den Gegen- und Überholverkehr, nicht aber den einbiegenden oder kreuzenden Querverkehr. Zudem besagt es demnach nur, dass so weit rechts gefahren werden soll, wie es die Gegebenheiten zulassen. Bei einem erforderlichen Seitenabstand darf auch die linke Hälfte der Fahrbahn mitbenutzt werden.
 
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Mit diesem Urteil wird der in Berlin typischen Zuparkerei von Kreuzungen und Einmündungen weiter Vorschub geleistet...

Anstatt wieder für Ordnung zu sorgen (Einsatz- und Entsorgungsfahrzeuge können nicht mehr in Seitenstraßen einbiegen), kapitulieren Polizei und Ordnungsamt lieber.

Im Falle eines Unfalls ist es dann einfacher einen gestürzten Zweiradfahrer als unfähig ab zu urteilen...
 
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sigmali

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Ist eigentlich nichts Neues und war schon immer so. Aber nicht alle "Rechtseinbieger" sind sich dessen bewusst und schauen nur links. Und ab und zu passiert dann halt das, was das LG Hechingen bewerten durfte.

Die zu prüfende Einschränkung ist: Der Autofahrer darf nicht "grundlos" über der Mitte fahren. Wenn er z.B. gerade (legal) überholt, entsteht die gleiche Situation. Der Leichtkradfahrer biegt ein ohne nach rechts zu schauen und prallt mit dem Auto zusammen.

Es kann aber auch etwas anders ausgehen:
Mein Bruder fuhr vor Jahren innerorts als Rechtseinbieger ohne nach rechts zu schauen mit seinem Ford in eine Durchgangsstraße (Sicht nach rechts stark eingeschränkt). Ein auf der Hauptstraße von rechts kommender und komplett links fahrender Mercedes prallte mit ihm zusammen. Die Polizei zeigte ausschließlich meinen Bruder an. Das hätte bedeutet: 100 % Schuld meines Bruders.
Ich schrieb für ihn die Stellungnahme als Betroffener an die Polizei/Bußgeldstelle. Darin machte ich auf einige von der Polizei nicht berücksichtigen Fakten aufmerksam: Kurz nach der Einmündung war für den Mercedesfahrer eine Baustellenampel mit "grün" (weshalb mein Bruder annahm, dass von links ja nichts kommen kann und leichtsinnig ohne anzuhalten einbog).

Die Begegnung der beiden fand ca. 100 m von der Ampel entfernt statt, der Mercedes hinterließ vor dem Zusammenstoß eine sehr lange Bremsspur (die hätte eigentlich reichen müssen, um aus 60-70 km/h bis zum Stillstand abzubremsen) durchgehend auf der linken Fahrspur, der Aufprall war dennoch groß genug, dass der Ford zurückgeschubst wurde (kinetische Energie war beim Mercedes also immer noch deutlich höher), es galt eine Baustellenbeschilderung mit 30 km/h-Begrenzung (es war noch innerorts aber kurz vor Ortsende).
Der eindeutige Rückschluß: Mercedesfahrer kam innerorts über eine leichte Kuppe kurz vor Ortsende, sah nach der Kuppe die grüne Ampel, zog sofort nach links und gab Gas, damites noch rechtzeitig reicht, dann bog mein Bruder ein und es knallte.

Die von mir aufgezeigten Fakten führten dazu, dass das ganze von der Bußgeldstelle an die Staatsanwaltschaft leitete (mein Bruder war leicht verletzt) und der Mercedesfahrer wurde wg. fahrlässiger KV verurteilt und bekam schlußendlich 80 % Schuldanteil.
 
qhammer

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Und warum wird alles zugeparkt? Weil der Parkraum systematisch Jahr für Jahr reduziert wird...... daraus werden Radwege, Radstellplätze auf der Fahrbahn, bepflanzte Parkbuchten mit - 50% Parkraum zum vorherigen Bestand. Trotzdem ist der Vorgang nichts neues - klassische Unfallursache auf Landstraßen -
Einfahren in eine Bundes - oder Landesstraße ohne zBsp. den vorfahrtsberechtigten Überholer zu beachten.
 
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´n Abend,

der Richter hat völlig richtig geurteilt. Man verliert nicht dadurch das Vorfahrtsrecht , nur weil man zum Beispiel wegen Überholens eines anderen KFZ links fährt. Ein anderes Urteil führt nur zu unklaren Situationen.

Ebensowenig verliert man es durch Blinken. Bei uns im Ort münden im Abstand von 30 m zwei Nebenstraßen in die Hauptstraße, ich biege immer in die zweite nach rechts ab, um nach Hause zu kommen. Natürlich blinke ich wegen des nachfolgenden Verkehrs rechtzeitig und damit vor der ersten Straße. Ab und zu wollen dann Autos losfahren, die aus dieser Straße kommen, ich bin immer hup- und bremsbereit.
 
MarinGS

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Ich sehe das Urteil auch als gerecht an.

Wenn ich weiter geradeaus fahren will, hab ich ja auch auf den Verkehr von rechts zu achten und muss dabei Geduld und Wartezeit aufbringen.

Rechts hat Vorfahrt, und wenn der ein bisschen mehr in die Mitte einfährt schau ich nach ob ich da auch gut vorbeikomm.
Ob er da noch ein bisschen hinten liegt oder schon am Kreuzungspunkt vorn, spielt dabei keine Rolle.

Und wenn ich mir nicht sicher bin - warte ich halt bis er aus dem Bereich etwas vorgerückt ist und somit genügend Platz geschaffen ist.
 
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vilkas

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Mit diesem Urteil wird der in Berlin typischen Zuparkerei von Kreuzungen und Einmündungen weiter Vorschub geleistet...

Anstatt wieder für Ordnung zu sorgen (Einsatz- und Entsorgungsfahrzeuge können nicht mehr in Seitenstraßen einbiegen), kapitulieren Polizei und Ordnungsamt lieber.

Im Falle eines Unfalls ist es dann einfacher einen gestürzten Zweiradfahrer als unfähig ab zu urteilen...
Bitte lies den Text nochmals - ich glaube du hast übersehen, dass das Urteil vom Langericht Hechingen war und nicht aus Berlin. Ausserdem sagt Urteil sagt nichts darüber aus ob die Kreuzung zugeparkt war.

Laut dem Urteil ist der Motorradfahrer zu schnell in eine Kreuzung eingefahren die er nicht zur gänze einsehen konnte. Derr Motorradfahrer wollte Schadenersatz vom Unfallgegner. Dazu müsste der Unfallgegener Schuld sein. Das Gericvht hat das verneint. Punkt. Alles andere ist Spekulation.

Und auch wenn die Kreuzung zugeparkt war - bedeutet das nicht das ein Motorradfahrer ohne zu schauen um die Kurve fahren kann/darf/soll... (vielleicht verklagt der Motorradfahrer jetzt die Halter aller Fahrzeuge im Kurvenbereich weil sie ihm die Sicht genommen haben...)

Mach bitte aus dem Motorradfahrer nicht ein armes unschuldiges Opferlamm.

v.-
 
Ralsch

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Ist eigentlich nichts Neues und war schon immer so. Aber nicht alle "Rechtseinbieger" sind sich dessen bewusst und schauen nur links. Und ab und zu passiert dann halt das, was das LG Hechingen bewerten durfte.

Die zu prüfende Einschränkung ist: Der Autofahrer darf nicht "grundlos" über der Mitte fahren. Wenn er z.B. gerade (legal) überholt, entsteht die gleiche Situation. Der Leichtkradfahrer biegt ein ohne nach rechts zu schauen und prallt mit dem Auto zusammen.
Man kann im Kreuzungdbereich nicht legal überholen also irrelevant.
 
MarinGS

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Erstmal stellt sich da die Frage der Definition:

Welcher Bereich gehört - was zählt eigentlich zum Kreuzungsbereich?

Per Definition: Zum Kreuzungsbereich gehört die gesamte innerhalb eines Mündungstrichters liegende Fläche. Der Bereich beginnt daher in der Regel dort, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Straße deutlich sichtbar wird.

Ist nicht eindeutig genug

"Als der Zweiradfahrer nach dem Abbiegen das Auto sah" - das Fahrzeug stand also zu dem Zeitpunkt nicht unmittelbar im Kreuzungsbereich.

Vor nicht allzu langer Zeit war es möglich und durchaus gängige Praxis einen Fahrradfahrer im oder kurz vor dem Bereich quasi zu überholen.

Das ist heute aufgrund der Abstandsregel undenkbar.
 
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Mr.Oizo

Mr.Oizo

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´n Abend,

der Richter hat völlig richtig geurteilt. Man verliert nicht dadurch das Vorfahrtsrecht , nur weil man zum Beispiel wegen Überholens eines anderen KFZ links fährt. Ein anderes Urteil führt nur zu unklaren Situationen.

Ebensowenig verliert man es durch Blinken. Bei uns im Ort münden im Abstand von 30 m zwei Nebenstraßen in die Hauptstraße, ich biege immer in die zweite nach rechts ab, um nach Hause zu kommen. Natürlich blinke ich wegen des nachfolgenden Verkehrs rechtzeitig und damit vor der ersten Straße. Ab und zu wollen dann Autos losfahren, die aus dieser Straße kommen, ich bin immer hup- und bremsbereit.
Da bauste aber echt `ne gefährliche Falle....:eekek:
Langsamer fahren damit`s für`s richtige Abbiegen passt wäre eine gefahrlosere Möglichkeit.
 
Mr.Oizo

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Und auch wenn die Kreuzung zugeparkt war - bedeutet das nicht das ein Motorradfahrer ohne zu schauen um die Kurve fahren kann/darf/soll... (vielleicht verklagt der Motorradfahrer jetzt die Halter aller Fahrzeuge im Kurvenbereich weil sie ihm die Sicht genommen haben...)

Blickführung.....?
 
MarinGS

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Blickführung.....?
aller Fahrzeuge im Kurvenbereich weil sie ihm die Sicht genommen haben...)

War im vorliegenden Fall beim Motorradfahrer überhaupt nicht gegeben - sollten wir deshalb auch nicht weiter verfolgen.

Er hatte freie Sicht auf diesen Bereich.

Wenn überhaupt trifft es hier nur auf den Autofahrer zu, der sich durch mehr Abstand eine andere Position geschaffen hat.
 
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sigmali

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Bei solchen Unfällen sind zig Konstellationen denkbar.

Innerorts/außerorts / Kreuzung oder Einmündung von links (für den Überholer) / Fahrbahnmarkierungen / Verkehrszeichen / was überhole ich bei welcher Geschwindigkeit (Radfahrer, Mofa, Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Straßenreinigung, Lkw) / überhole ich gar nicht sondern fahre ich an einem Fahrzeug vorbei (ist etwas anderes als überholen) / wie verhalten sich sichtbare andere Verkehrsteilnehmer, z.B. der zu überholende Vorausfahrende (und schaffen dadurch vll. eine unklare Verkehrslage) / war beim Fahrstreifenwechsel nach links der "einbiegende bereits erkennbar am Einbiegen oder voll eingebogen" oder tauchte er erst nach dem Fahrstreifenwechsel auf........

Das ist dann ggf. das Problem eines entscheidenden Gerichts.

Im Eingangstread ging es aber lediglich um die Frage: "Vorfahrt auf der ganzen Straße". Und die galt schon immer - aber nicht jeder denkt daran, wenn er rechts einbiegt und nur nach links schaut.
 
gerd_

gerd_

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Hi
Ich kenne genügend Strassen wo man praktisch die gesamte Strasse benutzen muss. Li+re stehen Parkende in der Mitte ist "gut" eine Spur Platz. Ein rechts Abbiegender kommt um die Ecke und steht (hoffentlich) vor einem Porsche der hinter den parkenden Vans nicht zu sehen war.
Wie war das mit dem Paragraphen wo steht man müsse innerhalb seiner Sichtweite anhalten können?
Auf einer breiteren Strasse könnte der Porsche auch soeben mit korrektem Abstand an einem dahin-eumelnden Radfahrer vorbeigefahren sein.
gerd
 
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Da bauste aber echt 'ne gefährliche Falle....:eekek:
Langsamer fahren, damit's für's richtige Abbiegen passt, wäre eine gefahrlosere Möglichkeit.
Genau das mache ich ja zusätzlich zum rechtzeitigen Blinken, und dann denken manche, die aus der ersten Straße auf die Hauptstraße wollen, dass ich in die erste Straße einbiegen will. Es sollte eben jeder berücksichtigen, dass Blinken nicht gleichbedeutend ist mit: Ich verzichte auf meine Vorfahrt.
 
Mr.Oizo

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Ohhhhh.....!

Langsam ohne blinken die erste Straße-dann ,nach passieren, Blinker raus und abbiegen.

Walfischdreck....! :zorn:


1621273647195.png






Ihr wollt mich heute alle foppen-macht`s nur so weiter - dann seht ihr schon was ihr davon habt....:bibbern: :bibbern:

Ihr Strolche!:opa:
 
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