
sigmali
Themenstarter
In verschiedenen Beiträgen taucht immer wieder die Fragen auf, wie und unter welchen Bedingungen die im Fahrzeugschein oder der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte in U1 und U3 zustande kamen. Antworten auf diese Fragen gehen dann in der Fülle der Beiträge des eigentlich anders bezeichneten Themas unter. Ich beginne deshalb gezielt, dieses Thema:
Für alle deshalb zum Nachlesen.
Seit 1978 galt für alle neu in den Verkehr gebrachten Motorräder die
78/1015
Dort sind u.a. auch die Bedingungen für die FAHR- und die STAND-Geräuschmessung beschrieben. In Ziff. 2.2. (Standgeräusch). Dort ist unter 2.2.4.3. beschrieben, dass der Standgeräuschwert bei 1/2 S (S = Nennleistungsdrehzahl, also die Drehzahl, bei der lt. Fahrzeugscheineintrag die maximale Motorleistung erbracht wird) zu messen ist, sofern S über 5000 m/-1 ist. Das dürfte bei den meisten Motorrädern so sein. Ein paar Harleys oder ähnliches dürften die maximale Motorleistung bei 5000 oder weniger erbringen. Für die galt die Messdrehzahl 3/4 S.
Dann kam die nächste EG-Richtlinie 1997
RL 97/24
Hier galten im wesentlichen die gleichen Bedingungen (siehe Ziff. 2.3.1). Unter 2.3.4.3. wird hier ebenfalls noch unterschieden in a) 1/2 Nennleistungsdrehzahl, sofern die Motorleistung über 5000 min/-1 erbracht wird, die mit der Nennleistungsdrehzahl bis 5000 werden bei 3/4 S gemessen.
Nun gilt seit 2016 die aktuelle
UNICE R 41.04
In Anhang 3 finden sich die Aspekte zur Geräuschmessung. Unter 1. das Fahrgeräusch. Unter 2. das Standgeräusch. Für mich neu (da ich schon einige Zeit nicht mehr unter den Berufstätigen weile) ist hierbei, dass nun anscheinend immer bei 75 % (also 3/4 Nenndleistungsdrehzahl) gemessen wird. Das würde aber bedeuten, dass ein Fahrzeug, das "EIGENTLICH" die strengeren Fahrgeräuschbedingungen zuvor erfüllt hatte, nun aber mit 3/4 Nenndrehzahl wohl kaum auf einen niedrigeren einzutragenden Standgeräuschwert kommen kann.
Ob das bei Kontrollen in Österreich berücksichtigt wird?? Ich weiß es nicht.
Und wer Zeit hat, kann sich ergänzend in nachfolgender Broschüre der Bundesanstalt für STraßenwesen aus dem Jahr 2004 schlau machen. Das Verkehrsministerium hatte damals eine Arbeitsgruppe von Leuten aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen beauftragt. Es ging um Änderungen bei der HU und der AU, aber auch um Verbesserung der Geräuschüberwachung für TÜV und Polizei. Da ich einer der Beteiligten war, weiß ich um den zeitlichen und handwerklichen Aufwand, der damals getätigt wurde. Und auch den zu geringen Erfolg was die Geräuschüberwachung anlangt und nun schlussendlich zu den aktuellen Diskussionen geführt hat.
Standgeräuschmessung an Motorrädern im Verkehr
Für alle deshalb zum Nachlesen.
Seit 1978 galt für alle neu in den Verkehr gebrachten Motorräder die
78/1015
Dort sind u.a. auch die Bedingungen für die FAHR- und die STAND-Geräuschmessung beschrieben. In Ziff. 2.2. (Standgeräusch). Dort ist unter 2.2.4.3. beschrieben, dass der Standgeräuschwert bei 1/2 S (S = Nennleistungsdrehzahl, also die Drehzahl, bei der lt. Fahrzeugscheineintrag die maximale Motorleistung erbracht wird) zu messen ist, sofern S über 5000 m/-1 ist. Das dürfte bei den meisten Motorrädern so sein. Ein paar Harleys oder ähnliches dürften die maximale Motorleistung bei 5000 oder weniger erbringen. Für die galt die Messdrehzahl 3/4 S.
Dann kam die nächste EG-Richtlinie 1997
RL 97/24
Hier galten im wesentlichen die gleichen Bedingungen (siehe Ziff. 2.3.1). Unter 2.3.4.3. wird hier ebenfalls noch unterschieden in a) 1/2 Nennleistungsdrehzahl, sofern die Motorleistung über 5000 min/-1 erbracht wird, die mit der Nennleistungsdrehzahl bis 5000 werden bei 3/4 S gemessen.
Nun gilt seit 2016 die aktuelle
UNICE R 41.04
In Anhang 3 finden sich die Aspekte zur Geräuschmessung. Unter 1. das Fahrgeräusch. Unter 2. das Standgeräusch. Für mich neu (da ich schon einige Zeit nicht mehr unter den Berufstätigen weile) ist hierbei, dass nun anscheinend immer bei 75 % (also 3/4 Nenndleistungsdrehzahl) gemessen wird. Das würde aber bedeuten, dass ein Fahrzeug, das "EIGENTLICH" die strengeren Fahrgeräuschbedingungen zuvor erfüllt hatte, nun aber mit 3/4 Nenndrehzahl wohl kaum auf einen niedrigeren einzutragenden Standgeräuschwert kommen kann.
Ob das bei Kontrollen in Österreich berücksichtigt wird?? Ich weiß es nicht.
Und wer Zeit hat, kann sich ergänzend in nachfolgender Broschüre der Bundesanstalt für STraßenwesen aus dem Jahr 2004 schlau machen. Das Verkehrsministerium hatte damals eine Arbeitsgruppe von Leuten aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen beauftragt. Es ging um Änderungen bei der HU und der AU, aber auch um Verbesserung der Geräuschüberwachung für TÜV und Polizei. Da ich einer der Beteiligten war, weiß ich um den zeitlichen und handwerklichen Aufwand, der damals getätigt wurde. Und auch den zu geringen Erfolg was die Geräuschüberwachung anlangt und nun schlussendlich zu den aktuellen Diskussionen geführt hat.
Standgeräuschmessung an Motorrädern im Verkehr