Tierisch gefreut habe ich mich heute darüber, dass ich, namens und im Auftrag meiner Frau, eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht München eingereicht habe, da ihr Arbeitgeber ihr gekündigt hat, ohne ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX einzuleiten.
Dies hätte er bei einer schwerbehinderten Mitarbeiterin auch außerhalb der Wartezeit nach §1 Abs. 1 KSchG, gem. eines Urteils des Arbeitsgerichts Köln (Az. 20 Ca 7949/22) tun müssen. Dieses beruht u.a. auf einer Entscheidung des EUGH (C-485/20), die betont, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen nicht zu benachteiligen.
Ich freue mich schon auf die Güteverhandlung und die Gesichter der Arbeitgebervertreter, wenn wir Schadenersatzansprüche nach §§ 7 und 1 AGG mit anführen.
Diese Drecksäcke!
Voll meine Spielwiese!