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der_brauni
Themenstarter
Gruß Thomas






Kommt drauf an, was als Anfangsverdacht vorliegt. Falls sie dich z.B zur Entnahme einer Blutprobe mit auf die Wache / ins KH mitnehmen,ist eine Leibesvisitation obligatorisch.Nun ja. Es reicht ja, bei einer Kontrolle zu sagen: Habe ich nicht dabei. Eine Leibesvisitation wird wohl eher weniger durchgeführt...


Richtig, in diesen Fällen erfolgt keine Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem 111a StPO.Ich glaube nicht, dass für normale Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei Missachtung eines Überholverbots eine Beschlagnahme droht.
| 1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
| 1a. | des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), | |
| 2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
| 3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
| 4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
...wer in diesen Fällen von der Polizei festgehalten wird, der wird auch durchsucht, sein mitgeführtes Fzg. natürlich auch.Nun ja. Es reicht ja, bei einer Kontrolle zu sagen: Habe ich nicht dabei. Eine Leibesvisitation wird wohl eher weniger durchgeführt...


Mal wieder ein sehr zutreffender Kommentar von Dir...weiter so!Gleich landen wir bei der Al Kaida.
