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Christian S
Themenstarter
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- BMW R 1150 GS BJ 2000 578.000 km und BMW Sertao 650 BJ 2013 29.500 km am 28.10.2023
Hallo Allerseits,
ganz interessant:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold/lg_detmold/j2016/9_O_86_15_Urteil_20160203.html
Aus der Entscheidung:
ganz interessant:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/detmold/lg_detmold/j2016/9_O_86_15_Urteil_20160203.html
Aus der Entscheidung:
Das Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle eine unzureichende Griffigkeit aufgewiesen hatte.332.1.
34Das Land trifft die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrswege von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen freizuhalten. Es muss dabei nicht für alle erdenklichen, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge treffen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann demgemäß nicht gefordert werden. Denn auch der Straßennutzer muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Allerdings muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend ist die Sicherheitserwartung des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche, ihrer Verkehrsbedeutung und dem Maß der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer orientiert.
352.2.
36Diesen Maßgaben hat das beklagte Land nicht entsprochen. Die mündliche Verhandlung sowie die vorliegenden Gutachten haben ergeben, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle mindestens seit dem Jahr 2008 eine mangelhafte Griffigkeit aufwies, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet war, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den streitgegenständlichen Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Bereits im Rahmen der
37Straßenzustandserhebung im Jahr 2008 ist eine Griffigkeit ermittelt worden, die mit einem Seitenkraftbeiwert unterhalb des sogenannten Schwellenwerts des von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Merkblattes zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe (MBGriff) lag und zu einer Bewertung mit „mangelhaft“ führte. Die im Jahre 2008 erhobenen Werte korrespondieren mit dem Ergebnis der Messung, die der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. S bei Anfertigung seines Gutachtens vom 18.12.2013 im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts B (18 OH 2/13) durchführen ließ. Angesichts dieser Situation wäre der für das Land handelnde Straßenbau NRW dringend zu Abhilfemaßnahmen im Bereich der späteren Unfallstelle gehalten gewesen, so etwa durch Aufstellen entsprechender Warnschilder oder aber durch bauliche Sanierung des entsprechenden Straßenabschnitts.
38Die demgegenüber von dem beklagten Land hervorgehobenen Regelungen des Merkblatts MBGriff stehen dem nicht entgegen. Die dort enthaltenen Voraussetzungen für die Einleitung von sichernden Maßnahmen, nämlich Feststellung einer Unfallhäufung oder einer erhöhten Unfallgefahr, widersprechen den Anforderungen an eine wirksame Verkehrssicherungspflicht. Das Unterlassen entsprechender Überlegungen durch die Bedienstenten des beklagten Landes ist dem Land schuldhaft zuzuordnen. Daran ändert auch die im Jahr 2011 durchgeführte Nachbetrachtung zu der Erhebung im Jahr 2008 nichts. Auch insoweit mangelt es an den zielführenden Schlussfolgerungen, die bestehende Gefahrenquelle zu beseitigen.
392.3.
40Im Rahmen des Unfallgeschehens hat indessen auch die von dem Motorrad ausgehende typische allgemeine Betriebsgefahr mitgewirkt, die sich hier insbesondere aufgrund der relativen Instabilität eines Motorrads, insbesondere bei nasser Fahrbahn, realisiert hat. Diese Betriebsgefahr ist mit 25 % in Ansatz zu bringen.