Nur Bewährung! Ist das unser Ernst?

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Larsi

Larsi

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QVIENNA

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1250er
Der Unfallverursacher muss der Ehefrau des Getöteten 10.000 Euro zahlen. Weitere 5000 Euro sollen an eine gemeinnützige Einrichtung gehen.

Das deckt vielleicht nicht einmal die Kosten für das Motorrad ab.

Lächerlich
Man wird sich auf die 10 und die 5 geeinigt haben. Viel mehr wird nicht möglich gewesen sein. Zudem ist nicht erwähnt, ob es über die Versicherung des Autofahrers vielleicht nicht eine Rente für die Hinterbliebenen (v.a. wenn minderjährige Kinder zu versorgen wären) gibt etc.

Die Versicherungsentschädigung für das Motorrad fließt in die Erbmasse. Wir sehen zu viele Filme aus den USA, wo es gleich um Millionen geht (ich frage mich da immer, wer das bezahlen soll …). Das ist in dieser Form bei uns nicht vorgesehen. Vielleicht ist es gut so, vielleicht auch nicht.
 
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Christian S

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BMW R 1150 GS BJ 2000 578.000 km und BMW Sertao 650 BJ 2013 29.500 km am 28.10.2023
Einen Versuch, mit Irrtümern etwas aufzuräumen, mache ich noch.

Im Beitrag zu der Gerichtsverhandlung steht:

An bloß einem Verhandlungstag vernahm das Gericht mehrere Zeugen. «Der Angeklagte hat nur im Schlusswort sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und sonst zum Vorwurf geschwiegen», teilte Lennig mit. Der Unfallverursacher muss der Ehefrau des Getöteten 10.000 Euro zahlen. Weitere 5000 Euro sollen an eine gemeinnützige Einrichtung gehen.
Von einer Beteiligung der Hinterbliebenen im Verfahren als Nebenkläger habe ich nichts gelesen.

Hier steht: 70-Jähriger wegen fahrlässiger Tötung auf A5 verurteilt

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, im Juni 2020 bei zähfließendem Verkehr zwischen der Anschlussstelle Freiburg-Nord und Teningen mehrfach die Fahrspur gewechselt zu haben und dabei immer wieder in die Nähe einer Gruppe Motorradfahrer gekommen zu sein. Einen Biker habe er zunächst leicht berührt. Später sei er derart mit ihm zusammengestoßen, dass der Motorradfahrer stürzte. Der Mann starb etwa zwei Monate später im Krankenhaus. An bloß einem Verhandlungstag vernahm das Gericht mehrere Zeugen. "Der Angeklagte hat nur im Schlusswort sein Bedauern zum Ausdruck gebracht und sonst zum Vorwurf geschwiegen", teilte Lennig mit. Der Unfallverursacher muss der Ehefrau des Getöteten 10.000 Euro zahlen. Weitere 5000 Euro sollen an eine gemeinnützige Einrichtung gehen.
Das liest sich für mich so, als ob das Gericht angeordnet hat, dass als Auflage im Rahmen der Bewährung die beiden Beträge bezahlt werden müssen.

§ 56b StGB - Auflagen - dejure.org

Mit den zivilrechtlichen Ansprüchen der Hinterbliebenen / Erben hat das alles nichts zu tun. Hier könnte es aber Probleme mit der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geben, eben wegen des Vorsatzes des 70ig jährigen Täters:

§ 3 Anspruchsgrundlagen / III. Haftungsausschluss bei vorsätzlicher und widerrechtlicher ...

oder hier:

Ansprüche des Verkehrsopfers in der KFZ-Haftpflichtversicherung

Verkehrsopferhilfe
Obwohl die Gesetzgebung ein dichtes Auffangnetz für die Ansprüche von Verkehrsopfern gespannt hat, können sich nicht alle Geschädigten an einen Versicherer halten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann (weil er zum Beispiel Unfallflucht begangen hat), der Verursacher des Schadens keine Haftpflichtversicherung besitzt (zum Beispiel wenn die Nachhaftung abgelaufen ist), ein Unfall vorsätzlich verursacht wird oder der zuständige Haftpflichtversicherer insolvent ist.
Hoffen wir, dass die Hinterbliebenen zumindest zu Ihrer finanziellen Entschädigung gekommen sind.
Sofern die Versicherung nicht bezahlen muss und der Fahrer des Pkw ausreichend liquide ist, dürfte ihn der Vorgang sehr viel Geld gekostet haben. Denn er muss dann natürlich auch die 2-monatige Krankenhausbehandlung usw. bezahlen.
 
puxls

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Ihr müsst hier bitte trennen zwischen der strafrechtlichen Verfolgung, darum geht es in dem Eingangsartikel, und den zivilrechtlichen Ansprüchen.
Die insgesamt 15000 € muss der Unfallverursacher zahlen, nicht seine Versicherung.
Der gesamte Schaden, der den Hinterbliebenen, der Krankenversicherung und auch dem Arbeitgeber (Lohnfortzahlung) entstanden ist, zahlt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Daher ist es auch eine Pflichtversicherung, ohne die das KfZ nicht zugelassen werden kann.

Ralph
 
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MTL

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Das liest sich für mich so, als ob das Gericht angeordnet hat, dass als Auflage im Rahmen der Bewährung die beiden Beträge bezahlt werden müssen.
Soweit ich sehe bzw. vermute, ist diese Verhandlung der rein strafrechtliche Rahmen.
Was danach noch an zivilrechtlichen Ansprüchen kommt (Schadensersatz, Schmerzensgeld usw. - sofern die Hinterbliebenen sich dazu aufraffen), ist damit in keiner Form gesagt.
 
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vilkas

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Einen Versuch, mit Irrtümern etwas aufzuräumen, mache ich noch.

Im Beitrag zu der Gerichtsverhandlung steht:



Von einer Beteiligung der Hinterbliebenen im Verfahren als Nebenkläger habe ich nichts gelesen.

Hier steht: 70-Jähriger wegen fahrlässiger Tötung auf A5 verurteilt



Das liest sich für mich so, als ob das Gericht angeordnet hat, dass als Auflage im Rahmen der Bewährung die beiden Beträge bezahlt werden müssen.

§ 56b StGB - Auflagen - dejure.org

Mit den zivilrechtlichen Ansprüchen der Hinterbliebenen / Erben hat das alles nichts zu tun. Hier könnte es aber Probleme mit der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geben, eben wegen des Vorsatzes des 70ig jährigen Täters:

§ 3 Anspruchsgrundlagen / III. Haftungsausschluss bei vorsätzlicher und widerrechtlicher ...

oder hier:

Ansprüche des Verkehrsopfers in der KFZ-Haftpflichtversicherung



Hoffen wir, dass die Hinterbliebenen zumindest zu Ihrer finanziellen Entschädigung gekommen sind.
Sofern die Versicherung nicht bezahlen muss und der Fahrer des Pkw ausreichend liquide ist, dürfte ihn der Vorgang sehr viel Geld gekostet haben. Denn er muss dann natürlich auch die 2-monatige Krankenhausbehandlung usw. bezahlen.
Bitte, Christian, denk doch noch nochmal über die Pressemeldung und über die von dir spekulierten Folgen nach. Du räumst nicht mit Irrtümern auf, du setzt neue in die Welt.

Zwei Anregungen dazu:
1. In der Meldung steht NICHT!!! das der Autofahrer den Motorradfahrer vorsätzlich angefahren hat. Zitat: "Der Mann habe sich der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht, teilte der Vorsitzende Richter Stefan Lennig am Montag mit. " Der Vorsatz bezieht sich auf die Gefährdung des Strassenverkehrs und nicht auf die Tötung.
2. Der von dir zitierte Artikel über den Haftungsausschluss der Versicherung betrifft das Verhältnis "Versicherungsnehmer - Versicherung" und nicht das Verhältnis "Versicherung - Geschädigter". Wenn der Haftungsausschluss greift, wird die Versicherung den Schaden des Geschädigten begleichen und nachher die Kosten beim Versicherungsnehmer einfordern.
 
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Christian S

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Bitte, Christian, denk doch noch nochmal über die Pressemeldung und über die von dir spekulierten Folgen nach. Du räumst nicht mit Irrtümern auf, du setzt neue in die Welt.

Zwei Anregungen dazu:
1. In der Meldung steht NICHT!!! das der Autofahrer den Motorradfahrer vorsätzlich angefahren hat. Zitat: "Der Mann habe sich der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gemacht, teilte der Vorsitzende Richter Stefan Lennig am Montag mit. " Der Vorsatz bezieht sich auf die Gefährdung des Strassenverkehrs und nicht auf die Tötung.
2. Der von dir zitierte Artikel über den Haftungsausschluss der Versicherung betrifft das Verhältnis "Versicherungsnehmer - Versicherung" und nicht das Verhältnis "Versicherung - Geschädigter". Wenn der Haftungsausschluss greift, wird die Versicherung den Schaden des Geschädigten begleichen und nachher die Kosten beim Versicherungsnehmer einfordern.
Danke für den Hinweis. Über Details kann man immer streiten.
Zu. 1)
Mein Verständnis einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung bei jemanden, der 2 Mal (erst leicht, dann so, dass der Motorradfahrer stürzt) ein Motorrad auf der Autobahn anfährt, geht dahingehend, dass der Fahrer sehr wohl den Motorradfahrer vorsätzlich angefahren hat (ja, was denn sonst?!?). Es mag sein, dass er dessen Sturz NICHT gewollt hat, bzw. das durch das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden konnte.

Die Folgen des Sturzes, also der Tod, waren vom Vorsatz vorliegend nicht umfasst (wie ich auch schrieb).

Sonst wäre es ja auch Totschlag gewesen (was ich nie behauptet habe!!!).

Dein Satz:
"Der Vorsatz bezieht sich auf die Gefährdung des Strassenverkehrs und nicht auf die Tötung."
deckt sich zu 100 % mit meinen Texten.

Zu 2.) Vorsatz und Versicherungsschutz sind ein großes Problem. Du hast (leider, aus der Sicht der Hinterbliebenen) nicht recht.

a.) Thematik Vorsatz

§ 3 Anspruchsgrundlagen / III. Haftungsausschluss bei vorsätzlicher und widerrechtlicher ...

Rz. 67
Jeder Haftpflichtversicherungsvertrag dient dazu, den Versicherungsnehmer vom Risiko eines zwar fahrlässig verursachten, aber letztlich zufälligen Schadenseintritts zu befreien. Diesem Sinn und Zweck liefe es zuwider, wenn der Versicherungsnehmer gezielt und beabsichtigt einem Dritten einen Schaden zufügen und dies dennoch auf die Gemeinschaft der Versicherten abwälzen könnte.

Vorsätzlich herbeigeführte Schadensfälle werden deshalb von Haftpflichtversicherungsverträgen nicht gedeckt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Bereich der Pflichtversicherung. Die Einzelheiten hierzu regelt § 103 VVG Erfolgt eine vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls, wobei der Vorsatz alle entstandenen Schäden umfasst, wirkt sich der subjektive Risikoausschluss nach § 103 VVG auch auf die Haftung des Versicherers nach § 115 Abs. 1 Nr. 1, 4 VVG aus: Obwohl nach dem Wortlaut des § 117 Abs. 1 VVG an sich eine Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers im Außenverhältnis bestehen müsste, besteht nach Sinn und Zweck der betroffenen Vorschriften in diesen Fällen kein Durchgriffsanspruch gegen den Versicherer.
sowie:

Ansprüche des Verkehrsopfers in der KFZ-Haftpflichtversicherung

Verkehrsopferhilfe
Obwohl die Gesetzgebung ein dichtes Auffangnetz für die Ansprüche von Verkehrsopfern gespannt hat, können sich nicht alle Geschädigten an einen Versicherer halten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann (weil er zum Beispiel Unfallflucht begangen hat), der Verursacher des Schadens keine Haftpflichtversicherung besitzt (zum Beispiel wenn die Nachhaftung abgelaufen ist), ein Unfall vorsätzlich verursacht wird oder der zuständige Haftpflichtversicherer insolvent ist.
Da ich nichts dazu weiß, ob und wie der Versicherung reguliert hat, schrieb ich:

Hier könnte es aber Probleme mit der Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geben, eben wegen des Vorsatzes des 70ig jährigen Täters:
Die Betroffenen könnte ev. mit der Argumentation, dass sich der Vorsatz auch auf den Erfolg beziehen muss, mögliche Ansprüche gegenüber der Versicherung gerettet haben.

https://verkehrslexikon.de/Module/V...um Geschädigten von vornherein ausgeschlossen.

OLG Oldenburg v. 05.08.2009:
Nach § 152 VVG a.F. haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich widerrechtlich herbeigeführt hat. In einem solchen Fall ist der Versicherungsschutz auch im Außenverhältnis zum Geschädigten von vornherein ausgeschlossen. Denn da der Direktanspruch eines im Straßenverkehr durch ein Kraftfahrzeug Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Gegners nach § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz voraussetzt, dass dieser seinerseits einen Anspruch auf Haftpflichtleistungen gegen seine eigene Versicherung hat, entfällt konsequenterweise der Direktanspruch, wenn diese im Verhältnis zum Versicherungsnehmer gemäß § 152 VVG a.F. nicht haftet, weil der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsatz im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige des allgemeinen Zivilrechts, also Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges. Es genügt, wenn der Handelnde den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt.
3. Allgemein:
Es gibt mehrere "Formen" der Haftungsbegrenzungen bei den Kfz-Pflichtversicherungs- sowie Kaskoverträgen.

a.)
Bei Kaskoverträgen ist der Versicherer bei Vorsatz in der Regel leistungsfrei sein oder kann bei grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen (das kann jeder in seinen Vertragsbedingungen nachlesen, hier z.B. auf Seite 8 der Versicherungsvertragsbedingungen der Allianz:

https://www.allianz.de/content/dam/...enfreiheitsklasse-uebertragen/PKRB-0300Z0.pdf

b.)
In dem hier diskutierten Fall geht es um den Pflichthaftpflichtbereich, also darum, ob die Versicherung dem Geschädigten den Schaden erstatten muss. Hier gilt allgemein:

aa.)
Bei Alkohol oder Fahrerflucht muss die Versicherung die Direktansprüche der Geschädigten / Verletzten voll bezahlen, kann aber bis zu 5.000.-€ beim eigenen Versicherungsnehmer (=Unfallverursacher) Regress nehmen:

Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung

ABER: Die Versicherung muss wegen § 117 III 2 VVG Dritten gegenüber gar nicht erst bezahlen:

Nur Bewährung! Ist das unser Ernst?

§ 117 VVG – Leistungspflicht gegenüber Dritten
(3) 1 In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet.
2 Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
Dritte sind z.B. Arbeitgeber des Verletzten (Entgeltfortzahlung während er Arbeitsunfähigkeit), Sozialversicherungsträger des Verletzten, mögliche weitere Versicherungen, sofern mehrere Kfz beteiligt waren usw.

bb.) Wir haben hier aber Vorsatz, dazu siehe Ziffer 2.

Ja, ist kompliziert, und die richtige Zuordnung ist wahrlich nicht immer einfach oder eindeutig. Ich kann versuchen, es zu erklären, aber ich kann es nicht für euch verstehen. Tiefergehende Erklärungen bauen recht schnell auf einer gewissen Grundkenntnis des Regelungssystems auf, welche viele nicht haben, da das ja auch alles andere als Allgemeinwissen ist.
 
KAlaus

KAlaus

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Der Unfallverursacher muss der Ehefrau des Getöteten 10.000 Euro zahlen. Weitere 5000 Euro sollen an eine gemeinnützige Einrichtung gehen.

Das deckt vielleicht nicht einmal die Kosten für das Motorrad ab.

Lächerlich
Ja, der Sachschaden ist vmtl. für alle Beteiligten auch das Allerwichtigste in diesem Drama... :byebye:

Manche Menschen kennen von allem den Preis, aber nur von Wenigem den Wert... bedauernswert...
 
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MTL

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Eigentlich hatte ich meinen Archivar damit beauftragt, was ganz anderes zu suchen - aber dann kam er hiermit an:

STAND: 1.4.2021, 18:36 Uhr

Motorradfahrer bei Fahrprüfung in Sinsheim ums Leben gekommen:
Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt

Im Juli 2020 hatte ein Autofahrer einen jungen Mann während dessen Motorrad-Prüfung gerammt. Der 24-Jährige Fahrschüler starb. Jetzt wurde der Unfallverursacher vom Amtsgericht Sinsheim verurteilt.

Die Anklage hatte dem 31-Jährigen Pkw-Fahrer vorgeworfen, dass er auf regennasser Fahrbahn zu schnell unterwegs war. Sein Auto war in einer Kurve auf der L550 bei Sinsheim (Rhein-Neckar-Kreis) auf die Gegenfahrbahn geschleudert und gegen das Motorrad des 24-Jährigen Fahrschülers geprallt. Der junge Mann stürzte zu Boden. Er starb noch an der Unfallstelle.

Unfallverursacher muss Geldstrafe zahlen

Das Amtsgericht Sinsheim verurteilte den Unfallverursacher am Donnerstag wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 7.200 Euro. Außerdem darf er vier Monate lang nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Autofahrer blieb unverletzt

Der Autofahrer blieb bei dem Unfall im vergangenen Juli unverletzt. Der Sachschaden lag bei rund 20.000 Euro. Fahrlehrer und TÜV-Prüfer waren damals hinter dem Fahrschul-Motorrad hergefahren und mussten den Unfall mit ansehen. Sie wurden von Notfallseelsorgern betreut.
 
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vilkas

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Danke für den Hinweis. Über Details kann man immer streiten.
Zu. 1)
Mein Verständnis einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung bei jemanden, der 2 Mal (erst leicht, dann so, dass der Motorradfahrer stürzt) ein Motorrad auf der Autobahn anfährt, geht dahingehend, dass der Fahrer sehr wohl den Motorradfahrer vorsätzlich angefahren hat (ja, was denn sonst?!?). Es mag sein, dass er dessen Sturz NICHT gewollt hat, bzw. das durch das Gericht nicht mit der notwendigen Gewissheit festgestellt werden konnte.

Die Folgen des Sturzes, also der Tod, waren vom Vorsatz vorliegend nicht umfasst (wie ich auch schrieb).

Sonst wäre es ja auch Totschlag gewesen (was ich nie behauptet habe!!!).

Dein Satz:
"Der Vorsatz bezieht sich auf die Gefährdung des Strassenverkehrs und nicht auf die Tötung."
deckt sich zu 100 % mit meinen Texten.

Zu 2.) Vorsatz und Versicherungsschutz sind ein großes Problem. Du hast (leider, aus der Sicht der Hinterbliebenen) nicht recht.

a.) Thematik Vorsatz

§ 3 Anspruchsgrundlagen / III. Haftungsausschluss bei vorsätzlicher und widerrechtlicher ...



sowie:

Ansprüche des Verkehrsopfers in der KFZ-Haftpflichtversicherung



Da ich nichts dazu weiß, ob und wie der Versicherung reguliert hat, schrieb ich:



Die Betroffenen könnte ev. mit der Argumentation, dass sich der Vorsatz auch auf den Erfolg beziehen muss, mögliche Ansprüche gegenüber der Versicherung gerettet haben.

https://verkehrslexikon.de/Module/Versicherung_und_Vorsatz.php#:~:text=Nach § 152 VVG a.F.,zum Geschädigten von vornherein ausgeschlossen.



3. Allgemein:
Es gibt mehrere "Formen" der Haftungsbegrenzungen bei den Kfz-Pflichtversicherungs- sowie Kaskoverträgen.

a.)
Bei Kaskoverträgen ist der Versicherer bei Vorsatz in der Regel leistungsfrei sein oder kann bei grober Fahrlässigkeit anteilig kürzen (das kann jeder in seinen Vertragsbedingungen nachlesen, hier z.B. auf Seite 8 der Versicherungsvertragsbedingungen der Allianz:

https://www.allianz.de/content/dam/...enfreiheitsklasse-uebertragen/PKRB-0300Z0.pdf

b.)
In dem hier diskutierten Fall geht es um den Pflichthaftpflichtbereich, also darum, ob die Versicherung dem Geschädigten den Schaden erstatten muss. Hier gilt allgemein:

aa.)
Bei Alkohol oder Fahrerflucht muss die Versicherung die Direktansprüche der Geschädigten / Verletzten voll bezahlen, kann aber bis zu 5.000.-€ beim eigenen Versicherungsnehmer (=Unfallverursacher) Regress nehmen:

Regressbegrenzung in der Kfz-Versicherung

ABER: Die Versicherung muss wegen § 117 III 2 VVG Dritten gegenüber gar nicht erst bezahlen:

Nur Bewährung! Ist das unser Ernst?



Dritte sind z.B. Arbeitgeber des Verletzten (Entgeltfortzahlung während er Arbeitsunfähigkeit), Sozialversicherungsträger des Verletzten, mögliche weitere Versicherungen, sofern mehrere Kfz beteiligt waren usw.

bb.) Wir haben hier aber Vorsatz, dazu siehe Ziffer 2.

Ja, ist kompliziert, und die richtige Zuordnung ist wahrlich nicht immer einfach oder eindeutig. Ich kann versuchen, es zu erklären, aber ich kann es nicht für euch verstehen. Tiefergehende Erklärungen bauen recht schnell auf einer gewissen Grundkenntnis des Regelungssystems auf, welche viele nicht haben, da das ja auch alles andere als Allgemeinwissen ist.
Dann sind wir uns schon mal in einem Punkt einig. Das Gericht hat nicht gesagt das der Unfallverursacher den Motorradfahrer vorsätzlich angefahren hat.
Den Vorsatz leitest du aus einem unsignierten 10zeiler aus der Zeitschrift Motorrad ab.

Der ganze Rest ist
  • wilde spekulation die sich aus deiner Privatmeinung "das war Vorsatz" ableitet
  • fehlerbehaftet und absolut untauglich irgendwas zu belegen. Du hast deine eigenen Quellen nicht mal vollständig gelesen.

bsp :

Ansprüche des Verkehrsopfers in der KFZ-Haftpflichtversicherung
(erste hervorhebungen durch dich, zweite durch mich)

Verkehrsopferhilfe
Obwohl die Gesetzgebung ein dichtes Auffangnetz für die Ansprüche von Verkehrsopfern gespannt hat, können sich nicht alle Geschädigten an einen Versicherer halten. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Unfallverursacher nicht ermittelt werden kann (weil er zum Beispiel Unfallflucht begangen hat), der Verursacher des Schadens keine Haftpflichtversicherung besitzt (zum Beispiel wenn die Nachhaftung abgelaufen ist), ein Unfall vorsätzlich verursacht wird oder der zuständige Haftpflichtversicherer insolvent ist. Auch wenn ein Schaden von einem Fahrzeug aus einem anderen EU-Land verursacht wird und dort von der Versicherungspflicht befreit ist, besteht kein Direktanspruch gegen einen Versicherer. In diesen Fällen greift der Schutz der Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe ist als Verein organisiert – ihre Mitglieder sind Versicherungsunternehmen. Bei Schäden durch einen unversicherten Schädiger und durch Vorsatz leistet die Verkehrsopferhilfe bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen. Ist die Verkehrsopferhilfe aufgrund von Unfallflucht durch den Schädiger zuständig, besteht nur eingeschränkter Schutz für Geschädigte. Sind ausschließlich Sachschäden entstanden, besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Sind Sach- und Personenschäden entstanden, werden beide Schäden reguliert. Dann gilt für den Sachschaden zusätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 500 Euro. Die Versicherungswirtschaft begründet diese Einschränkung mit dem bei Unfallflucht erhöhten Betrugsrisiko.
Der Geschädigte wird bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (2 Mio Euro?) entschädigt. Entweder durch die Versicherung oder - laut diesem Text - durch die Verkehrsopferhilfe.
Das bitte nur als Beispiel für deine Arbeitsweise nehmen. Bevor ich sowas zitiere, würde ich mich noch mal ganz genau prüfen was in diesem zusammenhang als vorsätzlich verursachter Unfall gilt.
 
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Ralsch

Ralsch

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Eigentlich hatte ich meinen Archivar damit beauftragt, was ganz anderes zu suchen - aber dann kam er hiermit an:
Ähnlicher Fall - aber doch ganz anders!?
"Gefühlt" handelt es sich hier um eine Fahrlässigkeit/(vermeidbarer) Unfall, beim Ursprungsthema kann man (und wurde ja auch von vielen) Vorsatz, oder zumindest "billigend in Kauf nehmen" der Folgen für den Motorradfahrer reininterpretieren.
Der Fahrer, auch wenn zu schnell, hatte sicherlich nicht vor von der Straße abzukommen.
Wenn ich aber - so wie eingangs beschrieben - schon mehrfach in die Motorradgruppe reinfahre und dann einen Fahrer zu Fall bringe - sieht das ganz anders aus.
Egal mit wieviel Spitzfindigkeit man hier juristische Sachverhalte verbiegt und zerlabert, als Fahrer eines größeren/schwereren Fahrzeugs hat man sich gegenüber Schwächeren Verkehrsteilnehmern entsprechend zu verhalten. Ist aber genau umgekehrt, man kauft das große/schwere SUV um sich durchzusetzen, und wenn's dann knallt - so what? Ist leider mittlerweile die Realität auf der Straße geworden, und die Strafen für Vorsatz sind tw. lächerlich gering.
Zumindest bei den Rennen durch die Innenstädte hat man jetzt endlich den Tatbestand des Mordes herangezogen, bislang waren die dabei umgemähten Unbeteiligten ja nur Lappalien und der Fahrer hatte nach 3 Monaten seinen Lappen wieder. Aber auch hier wird immer wieder schnell zurückgerudert wenn das öffentliche Interesse verraucht ist. Zum Beispiel - Illegales Autorennen: BGH hebt Verurteilung wegen Mordes auf
Mit 157 durch die Innenstadt - da kann ja nun jeder mal ein Bisschen aufpassen, oder?
 
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vilkas

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Ähnlicher Fall - aber doch ganz anders!?
"Gefühlt" handelt es sich hier um eine Fahrlässigkeit/(vermeidbarer) Unfall, beim Ursprungsthema kann man (und wurde ja auch von vielen) Vorsatz, oder zumindest "billigend in Kauf nehmen" der Folgen für den Motorradfahrer reininterpretieren.
Der Fahrer, auch wenn zu schnell, hatte sicherlich nicht vor von der Straße abzukommen.
Wenn ich aber - so wie eingangs beschrieben - schon mehrfach in die Motorradgruppe reinfahre und dann einen Fahrer zu Fall bringe - sieht das ganz anders aus.
Egal mit wieviel Spitzfindigkeit man hier juristische Sachverhalte verbiegt und zerlabert, als Fahrer eines größeren/schwereren Fahrzeugs hat man sich gegenüber Schwächeren Verkehrsteilnehmern entsprechend zu verhalten. Ist aber genau umgekehrt, man kauft das große/schwere SUV um sich durchzusetzen, und wenn's dann knallt - so what? Ist leider mittlerweile die Realität auf der Straße geworden, und die Strafen für Vorsatz sind tw. lächerlich gering.
Zumindest bei den Rennen durch die Innenstädte hat man jetzt endlich den Tatbestand des Mordes herangezogen, bislang waren die dabei umgemähten Unbeteiligten ja nur Lappalien und der Fahrer hatte nach 3 Monaten seinen Lappen wieder. Aber auch hier wird immer wieder schnell zurückgerudert wenn das öffentliche Interesse verraucht ist. Zum Beispiel - Illegales Autorennen: BGH hebt Verurteilung wegen Mordes auf
Mit 157 durch die Innenstadt - da kann ja nun jeder mal ein Bisschen aufpassen, oder?
Woher hast du die Info das er mehrfach in die Motorradgruppe reingefahren ist? Die detaillierteste Beschreibung des Ablaufs hier im Thread ist in der Anklage der Staatsanwaltschaft - hier zitiert:

Nur Bewährung! Ist das unser Ernst?
daraus ein Ausschnitt:
Sodann sei er, weil es auf der rechten Spur schneller vorangegangen sei, auf diese gewechselt. Bei einem erneuten Wechsel auf die linke Spur habe er einen Motorradfahrer leicht berührt, weshalb dieser habe ausweichen und leicht beschleunigen müssen. Der Angeklagte soll sodann wieder auf die rechte und gleich wieder auf die linke Spur gefahren sein.
Da steht nirgends das der Autofahrer Jagd auf Motorradfahrer gemacht hätte und/oder mehrfach in die Motorradgruppe reingefahren wäre. Der Vorfall war bei zähflüssigen Verkehr – da gibt es , Zeugen und die Anklage hätte anders ausgesehen.
Das KANN bedeuten das er - nachdem rechts überholt hat - beim Wechseln auf die linke Fahrspur den ersten Motorradfahrer schlicht übersehen hat. Berührung, Fahrzeug verrissen, rechts, links, endgültige Kollision. Kann so gewesen sein. Möglicherweise hat sich aber auch der Motorradfahrer über Opa geärgert und wollte ganz bewusst verhindern dass er vor ihm auf die linke Fahrspur wechselt. Es gibt auch unter den Motorradfahrern sture Vollkoffer - nicht nur bei den SUV Fahrern. Aber schlussendlich - wir wissen es nicht was tatsächlich passiert ist, was die Beteiligen gesehen oder nicht gesehen haben und was sie sich gedacht haben. Wir waren alle nicht beim Unfall oder Prozess dabei.
Das sind keine juristischen Spitzfindigkeiten - das ist einfach nur ablehnen von Spekulationen und unaufgeregtes Betrachten der Dinge die wir wirklich kennen.
 
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Christian S

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Dann sind wir uns schon mal in einem Punkt einig.
Dabei belasse ich es jetzt. Ich werde schreiben können, was ich will, du wirst immer "dein Haar in der Suppe finden". Ich drücke dir die Daumen, dass du nie mit einem versicherungs- und haftungsrechtlich komplizierten Fall konfrontiert wirst...

Allzeit gute Fahrt.
 
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vilkas

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Dabei belasse ich es jetzt. Ich werde schreiben können, was ich will, du wirst immer "dein Haar in der Suppe finden". Ich drücke dir die Daumen, dass du nie mit einem versicherungs- und haftungsrechtlich komplizierten Fall konfrontiert wirst...

Allzeit gute Fahrt.
Ich hoffe auch. dass ich niemals mit einem "versicherungs- und haftungsrechtlich komplizierten Fall " konfrontiert sein werde. Und wenn, dann wende ich mich an einen darauf spezialisierten Juristen und nicht an irgendwelche Amateure in einem Motorradforum.

gruss

v.
 
G

Gast 5187

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Mannomann.

Glaubt wirklich jemand, man könnte so einen Sachverhalt hier aufgrund von Presseartikeln aufklären und beurteilen oder gar juristische im Detail erörtern?

"Dramatischer" fand ich einige Seiten davor das grundsätzliche Fehlen des Verständnis der Abläufe in einem Rechtsstaat.
Da ging es von "Auge um Auge" bis zu "Wenn ich jetzt eine Patrone hätte".
Die Frage des Vorsatzes war eh schon geklärt, da es sich beim Opfer um einen Motorradfahrer handelte.
 
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sichnichtmehrjehovanennt

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Rein vom Gefühl her...die Strafe ist zu milde ausgefallen!
 
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Gast 5187

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Rein vom Gefühl her sind bei mir blaue Autos schneller als grüne.
Aber langsamer als graue.
 
G

Gast 61523

Gast
Zum Thema Vollpfosten... Heute auf dem Heimweg, war ein Wohnmobil sehr entgegenkommend auf meiner Seite, bin dann noch nach Rechts, soweit es die Straße zugelassen hat, dann ein dumpfer Knall und Aussenspiegel war angeklappt und nur etwas Kunstoff und einige Kabel waren noch zu sehen. Wollte dann anhalten, das Wohnmobil aber nicht. Zum Glück war gleich ein Parkplatz in ein paar Metern, also umdrehen und dem ...... hinterher. Hatte dann Glück da er hinter einem LKW herfahren musste. Trotz Lichthupe und normaler Hupe hatte er wohl kein Bock zum Anhalten bzw. in eine Ausfahrt zu einer Ortschaft rauszufahren, das ganze Spiel dann nochmals wiederholt, Ne, will eben nicht. Jetzte hat er eine Anzeige wegen Fahrerflucht an der Backe, hätte schon Bock gehabt hinterher, bis er irgendwann mal angehalten hätte, auf die folgende Diskusion hatte ich dann aber einfach keinen Bock.
Die Bekloppten sterben halt einfach nie aus.
 
G

Gast 5187

Gast
Du musst da einfach etwas nachsichtiger sein. Wohnmobilfahrer haben heutezutage ein Alter von 75 plus.

Die können zwar viel mit Erfahrung wettmachen, allerdings nicht mehr so gut hören und sehen, so dass manch Einschlag unbemerkt bleibt.
 
Thema:

Nur Bewährung! Ist das unser Ernst?

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