Hi
Die StVO ist Bundessache, also müsste das bundeseinheitlich geregelt sein.
Alle Schilder auf denen nur Text steht sind relativ wertlos weil man nicht lesen können muss um einen FS zu erhalten (ist aber etwas kompliziert).
ich habe diesbezüglich eine Anfrage an das BMVBW (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen) gestellt und folgende Antwort erhalten:
Zitat
...
Zu Ihrer Anfrage möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Feld- und Waldwege sind solche Straßen, die zumindest überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben.
Befahrbar sind alle dem öffentlichen Straßenverkehr dienende Flächen, somit auch Feld- und Waldwege, wenn sie der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeinbrauch mit Zustimmung des Berechtigten auch ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.
Durch Anordnung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) kann das Befahren öffentlicher Feld- und Waldwege jedoch verboten werden. Ist an der Zufahrt das Verkehrszeichen 250 nicht ordnungsgemäß angebracht und ist Ihnen eine entsprechende Anordnung aufgrund fehlender Ortskenntnis nicht bekannt, dürfen Sie öffentliche Feld- und Waldwege befahren.
Wenn es sich jedoch um Wege handelt, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, dürfen Sie diese nur befahren, falls Sie eine Erlaubnis der Forstverwaltung oder des Eigentümers besitzen. Das Befahren von Waldwegen kann zudem nach landesrechtlichen Vorschriften verboten sein.
Der Straßenzustand (Asphaltierung/Schotter) ist jedoch kein geeignetes Kriterium, um die Befahrbarkeit festzustellen.
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
...
Ich schließe für mich daraus: kein Schild (250, 255, "Privatweg" oder ähnliches), keine Schranke etc. => kein Fahrverbot.
Besserwissermodus an:
StVo §2(1) fzg. müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
einige Begriffserklärungen
1. Strasse
die Strasse als Oberbegriff umfasst alle für den fließenden und ruhenden Straßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßenverkehrs bestimmten Flächen einschl. der Plätze, der Sonderwege für Radfahrer, Reiter, Busse und Fußgänger und der öffentlichen Parkplätze.
2. Fahrbahn
ist der für den Fzg.-Verkehr bestimmte Teil der Strasse. die Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Fahrbahn ist das Vorhandensein eines Fahrstreifens.
3. Fahrstreifen
ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fzg. zum ungehindertem Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt (aus der Rechtsprechung ca. 3,5m breit)
daraus ergibt sich:
wenn nicht mind. ein Fahrstreifen (siehe oben) vorhanden ist, ist das Befahren dieses "Weges" auch ohne Verbotsschild nicht erlaubt, da Fzg. lt. StVo ja die Fahrbahn benützen müssen.
Hi
Mein Wissensstand nach Befragung etlicher Polizisten und auch der bayerischen Regierung:
Es darf alles befahren werden was ein Weg ist und nicht durch ein offizielles Schild gesperrt oder anderweitig ausgewiesen ist (Rad/Fussweg etc.).
"Weg" ist, was eindeutig durch 2-spurige Kraftfahrzeuge befahren werden kann (Faustregel: Ein Auto, Traktor... sollte durchpassen, ein Quad genügt nicht) und auch befahren wird (also nicht die total zugewachsene, vor 1000 Jahren letztmalig befahrene Römer"strasse").
Ist es ein Privatweg, so ist der eindeutig zu sperren (Schranke; kenne ich, bin selbst betroffen).
Handgeschriebene Zettel, Fantasietafeln etc. sind Schall und Rauch. Demoliert man einen nicht gesperrten Privatweg (weil man seinen Panzer, oder die Stollen der Q mal "richtig" testen wollte), haftet man für den Schaden. Meines Wissens kann man den Privatweg der Öffentlichkeit widmen (Notar...), die Sperrung verlangen, sich selbst aber ein Fahrrecht ausbedingen.
Das Fahren im Wald ist verboten! "Völlig korrekt Herr Jäger, aber ich bin nicht im Wald, sondern auf einem nicht mit einem Sperrschild versehenen Waldweg. Andernfalls dürfte ich auch nicht auf einer Autobahn durch einen Wald fahren!". Wobei man davon ausgehen kann, dass der Kasper sofort alles daransetzt damit überall Schilder hinkommen.
Slalom auf Singeltrails gehört allerdings wirklich zu "im Wald", sogar mit dem Fahrrad!
Und zum Schluss:
Man kann mit offenen Tüten dreckschleudernd durch den Wald(weg) crossen (und sich unbeliebt machen) oder einfach durchfahren. Mich hat sogar schon mal ein netter Förster aus einem Dreckloch geschoben :-).
Jäger glauben zwar immer etwas zu sagen haben aber die dürfen verkehrstechnisch null-komm-nix. Wenn einer einen Kraftfahrer stoppt ist das Nötigung. Wenn er dabei seine Waffe "komisch" hält wird es ganz blöd für ihn. Ein Streitfall wäre, wenn am Mopped kein Kennzeichen ist (Festnahme durch Jedermann nach §127 StPO)
Ausgewiesene Naturschutzgebiete sind tabu, Wasserschutzgebiete wieder mal ein Streitfall.
Landersrechtliche Vorschriften sind seltsam. Als Verkehrsteilnehmer habe ich die StVO zu kennen; und zwar jedes Detail! Nicht zu kennen habe ich irgendwelche landesrechtlichen Vorschriften. Aussage meines Nachbarn (bayrischer Poli): "Werde ich (Franke) in BaWü bei einem Verstoss nach Landesrecht erwischt, kann mir das kaum angelastet sondern eher nur bekannt gemacht werden. Beim zweiten Mal allerdings weiss ich es und dann kann's verwendet werden. Ungewöhnlich wäre wenn die Behörden solche Sperrungen nicht nach Bundesrecht beschildern würden".
gerd