Hallo in die Runde,
da es teilweise etwas Durcheinander ging:
Anspruch gegen den Unfallgegner: Schadensrecht des jeweiligen Unfalllandes unter Berücksichtigung der "internationalen Beteiligung". Ein Unfall zwischen 2 in Deutschland lebenden Personen im Ausland wird z.B. nach deutschen Schadensersatzvorschriften abgewickelt.
Kaskoversicherung: Vertragsrecht
Versichert ist genau das, wofür du bezahlt. Details regeln die Versicherungsvertragsbedingungen, die manchmal ziemlich lang und auch unübersichtlich sein können.
"Beitragsfrei mitversichert..." ist natürlich Blödsinn, man zahlt immer alle Versicherungsleistungen mit seinem Beitrag, tut aber inhaltlich nichts zur Sache.
A.2.1.2.1.d:
Betrifft den Helm auf dem Kopf (nicht den 2. Helm am Ellenbogen) oder den am Motorrad so befestigten Helm, dass man was kaputt machen muss, wenn man den Helm stehlen will
=> Motorradschutzkleidung, die man am Motorrad "absperrt", zB Drahtschloss oder ähnliches (sieht man häufiger an Badeseen oder Wandererparkplätzen) ist (über diese Kasko) nicht mit versichert, wenn diese gestohlen wird, egal, ob auch das Motorrad gestohlen wurde oder nur die Kleidung.
Ev, kann dieser Vorgang bei der Hausratsversicherung mitversichert sein.
A.2.1.2.1.e.
"Krad und Schutzkleidung bei einem Schadenereignis"
Nun kann man spitzfindig werden:
Beim Absteigen knickst du um und purzelst einen Abhang hinunter => Kleidung beschädigt, Motorrad aber nicht => wohl kein versichertes Schadensereignis
Ein Sturz wird wohl kaum ohne Beschädigung des Motorrades möglich sein. Aber nicht zwingend wird jedes Teil einer Motorradschutzkleidung bei einem Unfall beschädigt werden.
Was gilt nun, wenn ein unbeschädigtes Teil der Schutzkleidung bei der ärztlichen Versorgung zerschnitten wird?
Nicht eindeutig geregelt, denke ich
Für den Motorradfahrer gehört diese Art des Schadens wohl noch zum Unfall.
Ob das die Versicherung auch so sieht?
Gutes Gelingen