In § 10 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
ist die „feste Anbringung“ des Kennzeichens an Vorder- und
Rückseite des Fahrzeugs gefordert. In der Praxis wird die
„feste Anbringung“ teilweise unterschiedlich interpretiert.
Eine Kennzeichenbefestigung erfüllt nach einem gemeinsa-
men Verständnis des Bundesministeriums für Digitales und
Verkehr (BMDV) und der für die Fahrzeugzulassung zuständi-
gen obersten Landesbehörden die Anforderung einer festen
Anbringung im Sinne der FZV, wenn für die Entfernung eines
angebrachten Kennzeichens ein Werkzeug erforderlich ist.
Eine unmittelbare Anbringung von Kennzeichen und deren
eventueller Halterung am Fahrzeug (z. B. mittels zweier
Schrauben durch das Kennzeichenschild oder durch die Hal-
terung in die Karosserie) ist hierfür nicht zwingend erforder-
lich. Jedoch muss das Kennzeichen dann, samt dessen Halte-
rung, mit der Karosserie fest verbunden und so angebracht
sein, dass es nur mittels eines Werkzeugs oder nur mit er-
höhtem mechanischem Aufwand (z. B. starke kraftschlüssige
Verbindung) abnehmbar ist.
Für Kennzeichenbefestigungen, die auch ohne Werkzeug ent-
fernt werden können, kann eine Allgemeine Betriebserlaub-
nis beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt werden. Nach-
stehend werden die wesentlichen Anforderungen für eine
diesbezügliche Allgemeine Betriebserlaubnis für eine Kenn-
zeichenhalterung bekannt gegeben.
Bei allen Befestigungsarten (auch Klebe-, Klett-, Magnet
oder ähnlichen Befestigungen) des Kennzeichens ist dessen
„feste Anbringung“ sicherzustellen. Beim Befahren von
Kopfsteinpflaster mit Schlaglöchern („Belgisch-Block“) und
bei der Nutzung von Portalwaschanlagen, Waschstraßen
oder Selbstbedienungs-Waschboxen darf es nicht zu einem
Kennzeichenverlust kommen