Hoffe nur, dass die von dir verlinkte BAL falsch ist. Dort steht, dass die Zusatzwerfer nur bei Abblendlicht aktiv sind. Ich benutze die an der zwölf fünfziger als Lebensversicherung auch tagsüber, geht dort problemlos.
Ich fürchte, die BAL ist korrekt.
Ein Blick in die
ECE-R53 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen ergibt folgendes Bild:
Laut 5.10 gilt
"Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten bzw. — falls keine vorderen Begrenzungsleuchten vorhanden sind — der Scheinwerfer für Abblendlicht, die Schlussleuchte und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichen nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können, sofern nichts anderes bestimmt ist. [...]"
Laut 5.11 gilt
"Sofern keine besonderen Vorschriften bestehen, sind die elektrischen Verbindungen so auszuführen, dass der Scheinwerfer für Fernlicht, der Scheinwerfer für Abblendlicht und der Nebelscheinwerfer nur dann eingeschaltet werden können, wenn die in Absatz 5.10 genannten Leuchten ebenfalls eingeschaltet sind. [...]"
Laut 5.11.1 gilt
"Falls Tagfahrleuchten vorhanden sind, müssen diese automatisch eingeschaltet werden, wenn der Motor läuft. Wenn der Scheinwerfer eingeschaltet ist, darf sich die Tagfahrleuchte bei laufendem Motor nicht einschalten. [...]"
Laut 6.13.2 gilt für die Anzahl der Tagfahrleuchten
"Eine oder zwei eines nach der UN-Regelung Nr. 87 oder der UN-Regelung Nr. 148 genehmigten Typs"
Wenn man nun die Zusatzscheinwerfer als Tagfahrlicht deklariert, dann müssen diese automatisch eingeschaltet werden, wenn der Motor läuft (ist ok

), aber aus sein, wenn der Scheinwerfer an ist (ist nicht ok, weil dann kann man sie nicht beim Fahren in der Nacht nutzen). Es dürfte dann auch nicht das Tagfahrlicht im Scheinwerfer aktiv sein, weil man dann drei Tagfahrleuchten hätte.
Wenn man die Zusatzscheinwerfer als Nebelscheinwerfer deklariert, dann dürfen sie lt 5.11 nur eingeschaltet werden, wenn das Abblendlicht und die Schlussleuchte auch leuchten, was aber unter Tags nicht der Fall ist, weil man da ja mit dem Tagfahrlicht unterwegs ist.
Was hier nicht klappt ist - auf Grund der Anzahl und der Schaltungvorschriften - die Argumentation, dass die Zusatzleuchen tagsüber als Tagfahrleuchten und bei schlechter Sicht als Nebelscheinwerfer zu verstehen sind.
Damit klappt eigentlich nur
Variante 3 von
@WorldEater bzw Variante 0, bei der man die Nebelscheinwerfer bei schlechter Sicht und aktivem Abblendlicht über das Menu einschaltet.
Bevor eine Diskussion losbricht - die ECE-R53 hat in der Fassung 2020/31 einige wesentliche Änderungen erfahren. Es kann also durchaus sein, dass bei älteren Motorrädern andere Lichtbilder zulässig sind.
