Ohne dir inhaltlich widersprechen zu wollen: Woher hast du deine Erkenntnis?
Aus meiner Sicht kann hier alles als offizielle Variante gelten, die von zugelassenen Sachverständigen in Verbindung mit der dazugehörigen Umsetzung durch Zulassungsstellen praktiziert wird.
Denn wenn das alles offensichtlich alles falsch wäre müssten ja 2 unabhängig voneinander Fehler machen, und das dann auch noch nacheinander öfters. Denn dann müsste ja jede Zulassungsstelle, bei der einer mit § 15 FZV daherkommt, nicht bemerkt haben, dass das falsch ist usw.
Unabhängig von allen rechtlichen Ansätzen ist das ganze Thema bei einer 1150 GS sowieso völlig albern und unsinnig (meine persönliche Ansicht).
Aus deiner Sicht vielleicht schon, aus rechtlicher Sicht nicht da es klare Anweisungen der TÜV Verbände gibt.
Hat dein Moped eine nationale ABE und eine Reifenfabrikatsbindung eingetragen musst du ab dem 01.01. vermutlich handeln da es den "alten" Reifen von "damals" vielleicht nicht mehr gibt oder du sowieso schon jahrelang andere Reifen fährst.
Hier muss geprüft werden ob in der ABE eine Bindung eingetragen ist. Heißt, steht in der ABE eine Reifengröße gepaart mit einem oder mehreren Herstellern hast du eine Reifenbindung die verpflichtend ist.
Steht hier nur eine Reifengröße erwähnt ohne Hersteller hast du KEINE Reifenfabrikatsbindung und du kannst drauf montieren was du willst.
Das kann vorkommen, da bei dem Übergang von Fahrzeugschein auf Zulassungsbescheinigung viele Bindungen von den Ämtern automatisch falsch eingetragen worden sind. Steht KEINE Bindung in der ABE kann mit § 15 FZV eine Korrektur des Scheins / ZB Teil I beim Amt veranlasst werden.
Hast du nun eine verpflichtende Reifenfabrikatsbindung und montierst einen Reifen der nicht in der ABE steht, erlischt die Betriebserlaubnis da man von einer Gefährdung ausgehen kann. Dieses Problem wirst du nur mit einer Einzelabnahme nach §21 wieder los.
Die Bindung kann durch den Nachweise gewisser Mindestmaße seitlich und nach oben gestrichen werden. Dieses muss nachgemessen und protokolliert werden. Passt alles, mit dem Gutachten ab zum Amt und die Bindung ist raus.
Eine richtige Reifenfabrikatsbindung mit §15 FZV oder durch einen Hinweis im Untersuchungsbericht der HU zu streichen ist nicht zulässig und somit einfach falsch.
Wissen tue ich das, da ich damit beruflich in Kontakt komme. Da hier einiges über §15 FZV geändert wurde gehe ich davon aus, dass es nie eine Bindung in den ABE´s gab. War das doch der Fall ist das Vorgehen des Sachverständigen nicht richtig, vielleicht auch aus Unwissenheit.
Ich bin allerdings auch kein Meister aller Dinge und je nach Moped, Reifen, Baujahr usw. kann es Unterschiede geben aber so wird es in der Regel gemacht.
Wie lautet die Nummer deiner ABE? Dann gucken wir da mal rein...
Regt euch bitte nicht über das "kleinkarierte" im Text auf, ich habe nur die Vorgehensweise erwähnt und nicht meine persönliche Meinung zum Thema.
Danke und schöne Grüße