Nein, das ist FALSCH.
Juristisch betrachtet ist der Verkauf von Benzin ein sogenanntes freibleibendes Angebot, das der Tankstellenbetreiber jedem macht, der bei ihm vorbeikommt. Du nimmst dieses Angebot an, indem du den Zapfhahn aus der Säule nimmst und Sprit einfüllst. Alle Dinge, die du zur Abwicklung dieses Handels wissen musst, muss dir der Tankstellenbetreiber vorher zur Kenntnis bringen, und zwar nicht irgendwie verklausuliert, sondern deutlich. Dazu gehört auf jeden Fall der Preis, idealerweise auch die Frage, ob du bargeldlos bezahlen kannst und natürlich irgendwelche sonstige vom Tankstellenbetreiber bevorzugten Verhaltensweisen. Jede Zusatzbedingung, die dir vor Beginn des Handels nicht deutlich mitgeteilt wurde, gilt nicht.
Mal ein Beispiel: Es gibt bei DSL-Verträgen oft die Unsitte, mit einem niedrigen Monatspreis von meinetwegen 19,90 Euro zu werben - und klein dabeizuschreiben, dass dieser Preis nur die ersten sechs Monate gilt, danach werden es dann 49,90 Euro pro Monat. So was musst du einem Konsumenten vor Vertragsschluss deutlich kommunizieren (und vermutlich ihm nach sechs Monaten noch ein Sonderkündigungsrecht einräumen), sonst gilt das nicht. Ein Tankstellenbetreiber darf nicht die Preise ändern, während du tankst, denn das musst du vorher wissen. Wenn er keine 100- und 200-Euroscheine nehmen will, muss er dir das vor dem Tanken mitteilen. Denn was willst du machen, wenn du bereits getankt hast und der Tankwart will dein Geld nicht, weil ihm die Stückelung nicht passt?
Mit irgendwelchen Entkleidungswünschen ist es ebenso - Hausrecht hin oder her.