lederkombi
Themenstarter
Hallo zusammen
Aus gegebenem Anlass habe ich mich mit der rechtlichen Seite dieser Frage befassen müssen. Darf man in einer (symmetrischen) Halogenlampe eine LED "Birne" verwenden?
Hintergrund war für mich die Frustration, dass immer öfters Zubehör durch Schweizer Importeure mit einer zusätzlichen Typengenehmigung ausgelieferte wird. Erstmals ist mir dies letztes Jahr passiert, beim Eintausch einer Honda Monkey. Da wollte der Händler von mir ein Dokument, welches nachweist, dass das von mir verbaute Federbein (gleiche Bauweise wie Original, jedoch mit der Möglichkeit der Anpassung der Vorspannung, was beim Original fehlt und daher eigentlich nie eine Homologation hätte erhalten dürfen!) legal sei. Die MFK würde da Stress machen und diesen Einbau ohne Typengenehmigung nicht erlauben.
Gemäss Gesetz (VTS) und auch in den Richtlinien 2B so vermerkt, ist jedoch bei einem baugleichen Teil keine spez. Prüfung bzw. Eintrag notwendig. Dies wird in einigen Kantonen auch so gehandhabt, in manchen jedoch nicht (z.B. ZH, AG usw).
Die gleiches Problematik gibt sich auch bei LED Leuchtkörpern in für Halogen ausgestatteten Lampen. Meine LED Einsätze, für sehr teures Geld regulär gekauft, wurden durch die MFK (beim Vorführen meiner F800GT) als nicht erlaubt abgewiesen, daher zusätzliche Kosten und einen neuen Termin vereinbaren. Soweit, so gut.
Mit der R nineT /5 habe ich nun eine ähnliche Problematik mit einem kleinen Unterschied: Deren LED Leuchtkörper ist eine Philips Ultinon 6000 und diese besitzt explizit für die Lampe/Reflektor (symmetrisch = Klarglas) dieses Typs eine Genehmigung für Deutschland, Frankreich und noch weitere Länder. Wieso Philips hier nicht gleich eine ECE Zulassung beantragt hat, ist nicht eruirbar, Fakt ist, die Zulassungen sind auf das jeweilige Land angepasst (obwohl immer die Gleiche!).
Für die Schweiz ergibt sich wieder der Sonderfall, dass ein Fahrzeug aus Deutschland mit diesem Leuchtkörper legal in der Schweiz fahren darf, ein Fahrzeug aus der Schweiz jedoch nicht. Dies bewog mich zur weiteren Recherche, wieso dem so ist (auch mit dem Hintergrund, dass jegliches Zubehör teilweise hier in der Schweiz mit exobitant teuren Bescheinigungen verkauft wird! z.B. Akrapovic, wenn nicht beim Importeur gekauft, dann muss man zusätzlich dieses Dokument kaufen, für schlappe 350 CHF und dies für einen Auspuff, welcher ein E-Zeichen besitzt!).
Nun, mein Fund ist folgender: Gemäss VTS Anhang 2 gelten in der Schweiz auch alle ECE, UN und sonstigen Regelungen. Und das UNECE Reglement Nr. 113 vom 11. Sept. 2021 besagt, dass es unerheblich ist, wie das Licht erzeugt wird, aber es eine Begrenzung zur Leuchtstärke gibt. Aber nirgendwo ist definiert, dass eine LED mit H4, H7 oder entsprechendem Sockel nicht in einen passenden Sockel gesteckt werden darf. Bez. Blendung (Lux), Höhe usw. ist alles reglementiert, aber nicht bez. Lichterzeugung. In Nr. 113 wird sogar explizit Halogen, Gasentladung ( = Xenon ) und LED erwähnt!
Ich bleibe da am Ball und behaupte, dass da eine ungute Kooperation (Marktbeeinflussung?) der Hersteller mit den staatlichen Stellen geschieht.
Meine entsprechende Anfrage beim Bundesamt für Strassen in Bern (ASTRA) läuft. Ich bin neugierig wie sie dies rechtlich begründen wollen. Notfalls würde ich bis vor Verwaltungsgericht gehen. Wie gesagt, es betrifft ausschliesslich die Schweiz.
(interessantes Detail am Rande: Beim Vorführen meines Cabrios war alles i.O., aber der Prüfer händigte mir gegen Unterschrift (das ich dies in einer Werkstatt erledigen müsse) ein Dokument aus: Meine Nebellichter würde zu wenig weit leuchten bzw. seien zu tief eingestellt. Auch dazu gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage! Wildwuchs überall, auch wenn es nett gemeint ist)
Aus gegebenem Anlass habe ich mich mit der rechtlichen Seite dieser Frage befassen müssen. Darf man in einer (symmetrischen) Halogenlampe eine LED "Birne" verwenden?
Hintergrund war für mich die Frustration, dass immer öfters Zubehör durch Schweizer Importeure mit einer zusätzlichen Typengenehmigung ausgelieferte wird. Erstmals ist mir dies letztes Jahr passiert, beim Eintausch einer Honda Monkey. Da wollte der Händler von mir ein Dokument, welches nachweist, dass das von mir verbaute Federbein (gleiche Bauweise wie Original, jedoch mit der Möglichkeit der Anpassung der Vorspannung, was beim Original fehlt und daher eigentlich nie eine Homologation hätte erhalten dürfen!) legal sei. Die MFK würde da Stress machen und diesen Einbau ohne Typengenehmigung nicht erlauben.
Gemäss Gesetz (VTS) und auch in den Richtlinien 2B so vermerkt, ist jedoch bei einem baugleichen Teil keine spez. Prüfung bzw. Eintrag notwendig. Dies wird in einigen Kantonen auch so gehandhabt, in manchen jedoch nicht (z.B. ZH, AG usw).
Die gleiches Problematik gibt sich auch bei LED Leuchtkörpern in für Halogen ausgestatteten Lampen. Meine LED Einsätze, für sehr teures Geld regulär gekauft, wurden durch die MFK (beim Vorführen meiner F800GT) als nicht erlaubt abgewiesen, daher zusätzliche Kosten und einen neuen Termin vereinbaren. Soweit, so gut.
Mit der R nineT /5 habe ich nun eine ähnliche Problematik mit einem kleinen Unterschied: Deren LED Leuchtkörper ist eine Philips Ultinon 6000 und diese besitzt explizit für die Lampe/Reflektor (symmetrisch = Klarglas) dieses Typs eine Genehmigung für Deutschland, Frankreich und noch weitere Länder. Wieso Philips hier nicht gleich eine ECE Zulassung beantragt hat, ist nicht eruirbar, Fakt ist, die Zulassungen sind auf das jeweilige Land angepasst (obwohl immer die Gleiche!).
Für die Schweiz ergibt sich wieder der Sonderfall, dass ein Fahrzeug aus Deutschland mit diesem Leuchtkörper legal in der Schweiz fahren darf, ein Fahrzeug aus der Schweiz jedoch nicht. Dies bewog mich zur weiteren Recherche, wieso dem so ist (auch mit dem Hintergrund, dass jegliches Zubehör teilweise hier in der Schweiz mit exobitant teuren Bescheinigungen verkauft wird! z.B. Akrapovic, wenn nicht beim Importeur gekauft, dann muss man zusätzlich dieses Dokument kaufen, für schlappe 350 CHF und dies für einen Auspuff, welcher ein E-Zeichen besitzt!).
Nun, mein Fund ist folgender: Gemäss VTS Anhang 2 gelten in der Schweiz auch alle ECE, UN und sonstigen Regelungen. Und das UNECE Reglement Nr. 113 vom 11. Sept. 2021 besagt, dass es unerheblich ist, wie das Licht erzeugt wird, aber es eine Begrenzung zur Leuchtstärke gibt. Aber nirgendwo ist definiert, dass eine LED mit H4, H7 oder entsprechendem Sockel nicht in einen passenden Sockel gesteckt werden darf. Bez. Blendung (Lux), Höhe usw. ist alles reglementiert, aber nicht bez. Lichterzeugung. In Nr. 113 wird sogar explizit Halogen, Gasentladung ( = Xenon ) und LED erwähnt!
Ich bleibe da am Ball und behaupte, dass da eine ungute Kooperation (Marktbeeinflussung?) der Hersteller mit den staatlichen Stellen geschieht.
Meine entsprechende Anfrage beim Bundesamt für Strassen in Bern (ASTRA) läuft. Ich bin neugierig wie sie dies rechtlich begründen wollen. Notfalls würde ich bis vor Verwaltungsgericht gehen. Wie gesagt, es betrifft ausschliesslich die Schweiz.
(interessantes Detail am Rande: Beim Vorführen meines Cabrios war alles i.O., aber der Prüfer händigte mir gegen Unterschrift (das ich dies in einer Werkstatt erledigen müsse) ein Dokument aus: Meine Nebellichter würde zu wenig weit leuchten bzw. seien zu tief eingestellt. Auch dazu gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage! Wildwuchs überall, auch wenn es nett gemeint ist)