Aktuelles
Die Ausbreitung von
COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen.
Vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die französischen Überseegebiete Guadeloupe, Französisch Guyana, Réunion und Saint-Martin wird derzeit
gewarnt.
Epidemiologische Lage
Frankreich ist von COVID-19 weiterhin betroffen, jedoch ist die Zahl der Neuinfektionen gesunken. In den Überseegebieten Guadeloupe, Französisch Guyana, Réunion und Saint-Martin überschreitet die Zahl der Neuinfektionen 50 Fälle pro 100.000 Einwohner auf sieben Tage, weshalb diese als
Risikogebiet eingestuft sind.
Zu den Überseegebieten siehe
Besonderheiten in den Regionen/Überseegebieten.
Aktuelle und detaillierte Zahlen bieten das
European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC)und
Santé Publique France.
Einreise
Die Einreise aus Deutschland und aus allen EU-Staaten sowie Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstaat sowie Australien, Kanada, Korea, Israel, Japan, Libanon, Neuseeland, Singapur und den Vereinigten Staaten von Amerika (
von der französischen Regierung „grün“ eingestufte Länder) und die Ausreise aus Frankreich dorthin ist unter Pandemiegesichtspunkten ohne besonderen Reisegrund möglich, wenngleich Frankreich seine EU-Binnengrenzen bis Ende Oktober 2021 weiter kontrolliert.
Einreisende aus diesen Ländern ab 11 Jahren müssen einen höchstens 72 Stunden vor Reisebeginn vorgenommenen negativen PCR-Test oder Antigentest vorweisen. Gleichwertig ist der Nachweis eines vollständigen Impfstatus mit einem von der
Europäischen Arzneimittelbehörde EMA zugelassenen Impfstoffoder der höchstens sechs Monate alte Nachweis der Genesung von einer COVID-19-Infektion. Einreisende müssen zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. Den Impf-, Test- oder Genesenenstatus können Reisende in Papierform oder digital z.B. über einen Eintrag in der französischen App „
TousAntiCovid“ nachweisen. Spätestens
ab dem 1. Juli 2021 sollen nach
EU-Vorgaben ausgestellte digitale Nachweise anderer Staaten kompatibel und verwendbar sein.
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für Einreisen auf dem Landweg von weniger als 24 Stunden Dauer und in einem Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort, für beruflich veranlasste Reisen, deren Dringlichkeit oder Häufigkeit solche Tests nicht zulassen und für berufliche Reisen von im gewerblichen Straßenverkehr Tätigen. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes müssen Reisende mit geeigneten Dokumenten nachweisen.