Zuteilung eines Kennzeichens nach § 10 Abs. 4 Satz 1 - Zulassungsstelle mag nicht

Diskutiere Zuteilung eines Kennzeichens nach § 10 Abs. 4 Satz 1 - Zulassungsstelle mag nicht im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Das hier jemand schreibt »Schau mal hier, da habe ich was für dich gefunden« weil er selbst das Problem hatte und eine Lösung finden konnte. Ich...
X_FISH

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Und was bleibt dir nun als Option ?
Das hier jemand schreibt »Schau mal hier, da habe ich was für dich gefunden« weil er selbst das Problem hatte und eine Lösung finden konnte.

oder aber du investierst keine Zeit mehr darin und schaffst das Teil zu der nachstgelegen Werkstatt zur HU. Ich wäre schon lange wieder auf dem Rückweg :rolleyes:;)
Ich würde noch immer an der Unterführung hängen - an diesen komischen Betonlaufbahnen für Kinderwagen. Bei denen nach oben wohlgemerkt.

Kommst du mal von Berlin in den Süden in nächster Zeit und hilfst mir schieben? :D

Es gäbe noch einen Plan B: Die Zulassungsstelle ist nicht so weit weg (und keine Unterführung dazwischen). Nur: Wie bekomme ich einen freundlichen aaS dorthin? :D

Grüße, Martin
 
qhammer

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Ich würde noch immer an der Unterführung hängen - an diesen komischen Betonlaufbahnen für Kinderwagen. Bei denen nach oben wohlgemerkt.

Kommst du mal von Berlin in den Süden in nächster Zeit und hilfst mir schieben? :D
In Hechlingen bezahlen die Leute ne Menge Geld für solche Herausforderungen.:rolleyes:
All deine Argumente helfen dir kaum weiter gegenüber der Behörde oder denkst du die ändern einfach so, weil jemand was im Forum geschrieben hat, ihre Rechtsauslegung. Dann musst du es dort mit dem Gesetzestext eskalieren.
 
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qhammer

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Du wirst schon einen Kumpel oder Nachbarn mit Anhänger oder Transporter finden- wahrscheinlich schneller als die Behörde ihre Aussage ändert.
 
Chris_

Chris_

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Bei der Dekra anrufen.
Bei uns kommen die zum Tüv auch nach Hause.
Wird in der Landwirtschaft schon lange für Traktoren gemacht da kein Bremsenprüfstand notwendig. (Zumindest bei den Älteren Traktoren)
Fürs Moped ging es zwar ein Paar Jahre nicht, wegen der ASU. Aber mittlerweile haben sie ein Mobiles ASU Gerät angeschafft.....


A bikers Work is never done.

Bikergruss

Chris
 
rumbrummer

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Hi,
ich hatte das Problem auch mal: Moped im Oktober gekauft, direkt abgemeldet und erst im März auf mich zugelassen (TÜV inzwischen abgelaufen).
TÜV gefragt, ob ich das Moped mit dem Anhänger zur HU bringen kann, Antwort: Nein, eine Probefahrt ist Teil der HU, die dürfen wir ohne Zulassung nicht machen.
Die Zulassungstelle bzw. das Bürgerbüro in Regensburg hat mir dann ein Kennzeichen zugeteilt und ungestempelt gegeben, ausserdem noch eine Bescheinigung.
Kennzeichen ans Moped gemacht und mit Bescheinigung zum TÜV gefahren,, HU erfolgreich durchgeführt, dann nochmal zum Bürgerbüro für die Zulassungs- und HU-Plakette.
Soweit ich mich erinnere, hat das ein paar Euro mehr gekostet (8 oder 12), bin mir recht sicher, daß es weniger als 20€ waren.
Den Paragraphen weiss ich nicht - diese Vorgehensweise war der Vorschlag der Zulassungsstelle, habe mich darauf verlassen, daß das rechtmäßig ist.
Bin sicherheitshalber möglichst wenig mit dem Motorrad gefahren, nur Zuhause-TÜV-Zuhause, die beiden Fahrten zur Zulassungsstelle mit dem PKW.
Ciao
Markus
 
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X_FISH

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Von Kurzzeitkennzeichen hatte demnach bei dir niemand gesprochen?

Grüße, Martin
 
SLK

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Moin,

nimm ein Kurzzeitkennzeichen, das kostet knapp 20,00 € Gebühren und etwa 15,00 € für das Kennzeichen. Die Behörde wird Dir allerdings diese Auflage machen: Ohne gültige Hauptuntersuchung dürfen Kurzzeitkennzeichen nur zur Fahrt zur nächsten Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk genutzt werden.
 
X_FISH

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Moin,

nimm ein Kurzzeitkennzeichen, das kostet knapp 20,00 € Gebühren und etwa 15,00 € für das Kennzeichen. Die Behörde wird Dir allerdings diese Auflage machen: Ohne gültige Hauptuntersuchung dürfen Kurzzeitkennzeichen nur zur Fahrt zur nächsten Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk genutzt werden.
Und genau dafür ist eigentlich § 10 Abs. 4 Satz 1 FEV da... Und kostet 2,60 Euro. :(

Der Unterschied: Wenn die HU dann erledigt ist darf ich mit dem Kurzzeitkennzeichen den Zulassungsbezirk (und die angrenzenden Bezirke) verlassen. Mit dem zugeteilten, ungestempelten Kennzeichen nicht. Aber ich will ja gar nicht weiter weg. Ich will ja nur zur DEKRA. :)

Grüße, Martin
 
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Majo

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Natürlich ist das sehr ärgerlich. Allerdings hättest du deine Karre in der Zeit die du für Recherche aufwendest locker zum Händler geschoben - und gleich was für die Gesundheit getan😊. In der Unterführung würde ich halt kurz den Motor anmachen.
Ich hab das auch schon gemacht. Allerdings nur 2,2 km und weil ich zu faul war sie dafür auf den Hänger zu laden. 😉
 
Werner-R80

Werner-R80

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Also irgendwie versteh ich das ganze nicht.
Ich hab meine GS gekauft mit TÜV abgelaufen, hab von der Versicherung die Bescheinigung erhalten, dann zur Zulassungsstelle, dort das Kennzeichen ohne TÜV-Stempel erhalten, zum TÜV gefahren und gut wars.
Was ist daran so kompliziert???
 
rumbrummer

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Von Kurzzeitkennzeichen hatte demnach bei dir niemand gesprochen?

Grüße, Martin
Richtig, das finale Kennzeichen wurde vorab zugeteilt, das Kennzeichen und die VIN waren, soweit ich mich erinnere, auch in der Bescheinigung aufgeführt.
Natürlich musste ich zahlen, bevor ich mit Kennzeichen und Bescheinigung losziehen konnte.
Habe nachgesehen: Das war im April 2009, soweit ich auf der Quittung sehen kann, habe ich dafür nichts extra bezahlt.
Ciao Markus
 
gerd_

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Hi
Und Du kennst keine Werkstatt die die mal eine rote Nummer für 1h leiht?
gerd
 
Gerlinde

Gerlinde

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Das bisherige Kennzeichen hat der damalige Vorbesitzer behalten - und das ist auch schon seit über 1 Jahr her mit der Abmeldung (in einer anderen Ecke von Deutschland).
Da wäre bei uns der Knackpunkt.
Das Fahrzeug darf nur aus dem eigenen oder Nachbarkreis kommen, sowohl die zu fahrende Strecke und das letzte Kennzeichen muß verbaut sein.
Bei mir war es so, daß das letzte Kennzeichen aus dem Nachbar LK nicht mehr da war und so bekam ich einen Schein mit dem ich morgens ein neues "voriges" Kennzeichen beim Schildermacher machen durfte. Die Fahrt aus dem Nachbar LK über die Werkstatt zum TÜV machen war mit dem letztendlich nur 6 Stunden genutzten Kennzeichens dann erlaubt und nachmittags am gleichen Tag habe ich dann eine neue (dann aktuelle) Nummer im eigenen LK bekommen.

Bei Dir passt zwar der jetzige Standort des LKs, aber nicht die letzte Zulassung dort und Du hast keine letzten Kennzeichen mehr.
 
fralind

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FZV §10 Abs. 4:


(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.
Jetzt denkt man, dass zuerst ein Kennzeichen für den neuen Halter zugeteilt werden soll, dieser dieses anfertigen lässt, dranschraubt um dann damit zur HU zu fahren.

Richtig jedoch ist damit gemeint, wenn dem Kraftfahrzeug durch die Zulassung für den vorherigen Eigentümer eines schon zugeteilt wurde, so muss man mit diesem Kennzeichen die oben erwähnten Fahrten durchführen.

Setzt ja voraus, das die Behörde schon eine Kennzeichen zugeteilt hat(te).





Hat man nicht das Kennzeichen auf das das KFZ bis dato zugelassen war, muss dieses wieder
zu diesem einen Zweck angefertigt werden , oder ist diese Buchstaben /Zahlenkombination schon wieder vergeben, gilt die FZV § 10 ABS. 4 nicht mehr.

Dann bleibt nur ein Transport per Pedes, mit dem Anhänger oder einer roten 06 Nummer zum Termin mit einer Prüforganisation.


 
S

spyderl

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Genau so wäre es auch bei uns!
 
X_FISH

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Habe noch einmal freundlich in einer Mail erklärt was ich will und warum ich kein Kurzzeitkennzeichen brauche. Antwort von heute Vormittag:

ich hatte hier einen Denkfehler dring. Ich bitte Sie das Missverständnis zu entschuldigen.
Da das Fahrzeug bereits außer Betrieb gesetzt ist, können Sie unter Vorlage der Fahrzeugpapiere, einer eVB-Nr. (gültig für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen!), Ihrem Ausweis sowie Ihrer Bankverbindung die Vorabzuteilung eines Kennzeichens beantragen. Einen sog. "Schwebenden Fall".
Sie erhalten die Kennzeichen ohne Zulassungsplaketten und dürfen innerhalb von 5 Tagen lediglichFahrten zum TÜV bzw. evtl. Werkstatt tätigen. Nach erfolgreicher Abnahme einer Hauptuntersuchung erhalten Sie dann die Zulassungsplaketten sowie auf Ihren Namen ausgestellte Fahrzeugpapiere.
Alles Weitere wird Ihnen am Schalter mitgeteilt.
Also so wie ich es wollte bzw. in § 10 Abs 4 Satz 1 beschrieben. Alles Tutti.

Ich drucke die Mail aber lieber aus und nehme sie mit an den Schalter. ;)
_____

Also irgendwie versteh ich das ganze nicht.
Ich hab meine GS gekauft mit TÜV abgelaufen, hab von der Versicherung die Bescheinigung erhalten, dann zur Zulassungsstelle, dort das Kennzeichen ohne TÜV-Stempel erhalten, zum TÜV gefahren und gut wars.
Was ist daran so kompliziert???
Das die Zulassungsstelle mir als einzige Option ein ein Kurzzeitkennzeichen geben wollte. Das war das Problem.
_____

Hi
Und Du kennst keine Werkstatt die die mal eine rote Nummer für 1h leiht?
gerd
Leider nur für PKW. Das 06er für PKW ist aber nur für PKW und nicht für Krafträder. Für Krad ist dann keine Versicherung vorhanden.

Meinen Astra habe ich damals mit 06er überführt. Ging weil es ein PKW war.
_____

Da wäre bei uns der Knackpunkt.
Das Fahrzeug darf nur aus dem eigenen oder Nachbarkreis kommen, sowohl die zu fahrende Strecke und das letzte Kennzeichen muß verbaut sein.
Stimmt so nicht. Außer du meinst am gleichen Tag der Außerbetriebsetzung. Wenn Mitternacht vorbei ist ist seit der Einführung der FEV das Kennzeichen nicht mehr dem Fahrzeug zugeteilt sondern maximal noch reserviert (siehe § 14 FZV).

Allerdings: Laut Lesart eines Anwalts darf man nach der Anmeldung in einem anderen Zulassungsbezirk in eben diesem (und direkt angrenzenden Bezirken) mit dem Fahrzeug fahren. Der Verwaltungsakt der Außerbetriebsetzung wurde ja in eben diesem Kreis vollzogen -> daher gilt dieser als Bezugspunkt und nicht der ursprüngliche Zulassungsbezirk in welchem die Zulassung vollzogen wurde.

Bei mir war es so, daß das letzte Kennzeichen aus dem Nachbar LK nicht mehr da war und so bekam ich einen Schein mit dem ich morgens ein neues "voriges" Kennzeichen beim Schildermacher machen durfte. Die Fahrt aus dem Nachbar LK über die Werkstatt zum TÜV machen war mit dem letztendlich nur 6 Stunden genutzten Kennzeichens dann erlaubt und nachmittags am gleichen Tag habe ich dann eine neue (dann aktuelle) Nummer im eigenen LK bekommen.
Wenn nach FZV wäre das am gleichen Tag der Abmeldung gegangen. Ansonsten war das nicht korrekt.

Bei Dir passt zwar der jetzige Standort des LKs, aber nicht die letzte Zulassung dort und Du hast keine letzten Kennzeichen mehr.
Spielt keine Rolle weil ja bereits ein neues Kennzeichen zugeteilt wird. Die Verbindung zwischen Kennzeichen und Fahrzeug ist vorhanden, der Versicherungsschutz für Fahrten nach § 10 FZV ebenfalls (Grundvoraussetzung für die Zuteilung).
_____

Jetzt denkt man, dass zuerst ein Kennzeichen für den neuen Halter zugeteilt werden soll, dieser dieses anfertigen lässt, dranschraubt um dann damit zur HU zu fahren.
So und nicht anders. Darum nennt sich das ja auch vorab (!) zugeteilt.

Richtig jedoch ist damit gemeint, wenn dem Kraftfahrzeug durch die Zulassung für den vorherigen Eigentümer eines schon zugeteilt wurde, so muss man mit diesem Kennzeichen die oben erwähnten Fahrten durchführen.

Setzt ja voraus, das die Behörde schon eine Kennzeichen zugeteilt hat(te).
Nein. Entweder es ist ein Kennzeichen zugeteilt oder nicht es gibt kein »ein bisschen zugeteilt« (also so wie es auch kein »ein bisschen schwanger« giibt).

Wenn kein Kennzeichen mehr zugeteilt ist (was z.B. um Schlag 24:00 Uhr am Tag der Außerbetriebsetzung der Fall ist), ist kein Kennzeichen mehr zugeteilt. Dann bleibt nur die Vorabzuteilung. Genau das läuft ja seit es die FZV gibt anders.

Hat man nicht das Kennzeichen auf das das KFZ bis dato zugelassen war, muss dieses wieder zu diesem einen Zweck angefertigt werden , oder ist diese Buchstaben /Zahlenkombination schon wieder vergeben, gilt die FZV § 10 ABS. 4 nicht mehr.
Woher beziehst du diese Information? 24:00 Uhr am Tag der Außerbetriebsetzung -> es ist kein Kennzeichen mehr zugeteilt.

Das alte Kennzeichen wiederzuverwenden würde bedeuten es müsste erneut zugeteilt werden. Daher spielt es keine Rolle ob dieses Kennzeichen noch frei ist oder nicht - außer man will das alte Aluschild wiederverwenden. Dann handelt es sich aber genauso um eine Vorwegzuteilung von Erkennungsnummern (2,60 Euro) in Verbindung mit einem Wunschkennzeichen, also zusätzlich 10,20 Euro gemäß GebOSt lfd. Nr. 230.

Dann bleibt nur ein Transport per Pedes, mit dem Anhänger oder einer roten 06 Nummer zum Termin mit einer Prüforganisation.
Nein. QED siehe oben in der Mailantwort. Wenn man das was du beschreibst bei dir gemacht hat -> entweder vor Einführung der FZV oder aber man hat genau das gemacht was in § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV steht: Vorabzuweisung eines Kennzeichens (in Verbindung mit einem Wunschkennzeichen).

Was bei deinem Beispiel spannend ist: Wie kann eine Zulassungsbehörde ein Kennzeichen vorab zuteilen für welches es sie nicht die zuständige Zulassungsbehörde ist?

Wenn sie das tatsächlich können müsste es z.B. möglich sein in Hechingen (kleine, gemütliche Zulassungsstelle - war schon 2x dort :D ) ein Fahrzeug welches zuletzt in Berlin zugelassen war wieder ein berliner Kennzeichen zuweisen zu können? Wenn das die Berliner mitbekommen fahren sie jetzt freiwillig nach Hechingen in den Zollernalbkreis weil es dort noch immer inkl. Hin- und Rückfahrt schneller geht als in Berlin selbst. :D

Wobei... Das Siegel bekommen sie trotzdem erst in Berlin. Könnten aber schon mal 5 Tage lang mit dem Fahrzeug herumfahren. :D

Grüße, Martin
 
qhammer

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Habe noch einmal freundlich in einer Mail erklärt was ich will und warum ich kein Kurzzeitkennzeichen brauche. Antwort von heute Vormittag:





Wenn sie das tatsächlich können müsste es z.B. möglich sein in Hechingen (kleine, gemütliche Zulassungsstelle - war schon 2x dort :D ) ein Fahrzeug welches zuletzt in Berlin zugelassen war wieder ein berliner Kennzeichen zuweisen zu können? Wenn das die Berliner mitbekommen fahren sie jetzt freiwillig nach Hechingen in den Zollernalbkreis weil es dort noch immer inkl. Hin- und Rückfahrt schneller geht als in Berlin selbst. :D

Wobei... Das Siegel bekommen sie trotzdem erst in Berlin. Könnten aber schon mal 5 Tage lang mit dem Fahrzeug herumfahren. :D

Grüße, Martin
Das könnte sogar funktionieren wenn du als Berliner in diesen Kreis umgezogen bist und ein stillgelegtes,zuvor auf dich zugelassenes Fahrzeug wieder anmelden willst. Denn Aktuell kannst du dein altes Kennzeichen behalten auch in einem anderen Landkreis.

Aber zu deinem Fall - schön das die Behörde ihre Fehleinschätzung bereinigt hat - in Berlin kann dir so ein Fall garnicht passieren da man gerne 6-8 Wochen wartet um überhaut einen Termin nach telefonischer Anmeldung zugeteilt zu bekommt. :mad:
Hier kann man als Vorschauexperiment ganz genau sehen was passiert wenn ROT-ROT-GRÜN ein Land regiert - es funktionieren selbst die einfachsten Verwaltungsvorgänge nicht. Größere Vorgänge oder Projekte sind ja bekannt:redcarded::banghead:
 
X_FISH

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Das könnte sogar funktionieren wenn du als Berliner in diesen Kreis umgezogen bist und ein stillgelegtes,zuvor auf dich zugelassenes Fahrzeug wieder anmelden willst. Denn Aktuell kannst du dein altes Kennzeichen behalten auch in einem anderen Landkreis.
Nicht ganz so einfach. Wenn es noch zugeteilt ist, kann es auch in einem anderen Kreis weiter zugeteilt bleiben wenn man den Wohnsitz ändert. Das stimmt. Also kein Zwang mehr zum Kennzeichenwechsel (seit Januar 2015) wenn man seinen Wohnsitz verlegt. »Umschreibung von außerhalb ohne Halterwechsel bei Kennzeichen Beibehalt« nennt sich das dann total schick. ;)

Aber: Wenn es nicht mehr zugeteilt ist (siehe oben: Ab 24 Uhr am Tag der Außerbetriebsetzung) kann man es sich nicht wiederholen. Dann geht nur eine »Wiederinbetriebnahme ohne Halterwechsel« mit einem neu zugewiesenen Kennzeichen. Also mit einem neuen Kennzeichen welches im Zulassungsbezirk neu zugeteilt werden kann ist.

Grüße, Martin
 
Thema:

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 10 Abs. 4 Satz 1 - Zulassungsstelle mag nicht

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