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Fanboy
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Ich denke wir haben hier die selbe Ansicht. Grundsätzlich hat der Käufer das Wahlrecht, der Händler kann es wegen Unverhältnismäßigkeit ablehnen, muss dann aber ggf. sich mit Wandlung/Rücktritt beschäftigen.BGB $439 Absatz 4 sagt aber was anderes... nämlich das der Verkäufer die Art der Nacherfüllung dem Käufer gegenüber verweigern kann. Das Regelt dann ein weiterer Paragraph den gegebenen umständen entsprechend. Wahlweise fällt hier denke ich erstmal weg!
Das BGB gilt natürlich auch dann, wenn Du einen Toaster kaufst und der ist defekt. Hier ist der Austausch offensichtlicher.







