Einradanhänger für 11er???

Diskutiere Einradanhänger für 11er??? im R 850 GS und R 1100 GS Forum im Bereich Motorrad Modelle; Hallo liebe Gemeinde Nachdem meine Sozia und ich bei unseren Motoradurlauben nach wie vor nicht aufs Zelten verzichten wollen und uns das...
jag1991

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Hallo liebe Gemeinde

Nachdem meine Sozia und ich bei unseren Motoradurlauben nach wie vor nicht aufs Zelten verzichten wollen und uns das Aufpacken der Maschine bei jedem Lagerwechsel eine Menge Zeit kostet (ca. 2 Std vom Aufstehen bis zur Abfahrt), hab ich mich mal nach Alternativen umgesehen und bin da über www.freewheel.de gestolpert.

Hat jemand aus der Gemeinde schon Erfahrungen mit diesen Einradanhängern machen können? Wenn ja, ersuche ich um regen Austausch!

Liebe Grüße

Bernhard
 
T

ThyFan

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§ 3 Abs. 2 STVO würde mich abschrecken

Moin.

Für unsere Fahrradreisen hatten wir so etwas früher mal angedacht. Das ist natürlich nicht zu vergleichen.
Aber mich würde in Deutschland die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h abschrecken. Die gilt übrigens auf ALLEN Straßen, auch auf der Autobahn.

Wie ist das bei euch in Österreich?
 
AmperTiger

AmperTiger

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das abgebildete ist ein Einachsanhänger und kein Einradanhänger, Einachsanhänger gelten immer als Anhänger mit der von Thyfan beschriebenen 60 km/h Beschränkung.
Einrad"anhänger" (nachläufer) können auch als zum Fzg-gehörig in die Papiere eingetragen werden, wechselweise mit und ohne und dann kann eine Höchstgeschw. bis 100km/H eingetragen werden.
Außerdem ist zu bedenken, die 60km/h gelten nur in D, wenn du eh ins Ausland damit willst, ist es fast egal.

Einradanhänger findest du unter
www.moppedhänger.de
www.wm-trailer.de
 
ChiemgauQtreiber

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das abgebildete ist ein Einachsanhänger und kein Einradanhänger, Einachsanhänger gelten immer als Anhänger mit der von Thyfan beschriebenen 60 km/h Beschränkung.
da dürften ja die ganzen GoldWings mit ihren Einachsanhängern nur 60 fahren??, das kann ich ja fast nicht glauben:eek:
da fallen die ja um:eek:
 
jag1991

jag1991

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@ampertiger

Sieh mal den anhang an.

Und ich habe noch was sehr Informatives (für Ö) gefunden:

Anhänger : KFG § 104 (5); KDV § 58

Mit Krafträdern dürfen nur zugelassene, leichte (Gesamtmasse bis 750 kg) Einachsanhänger (Klasse O1) gezogen werden, die nicht breiter sind als das Zugfahrzeug.
Anhänger, deren größte Breite 80 cm nicht übersteigt und die dazu bestimmt sind, mit einspurigen Krafträdern gezogen zu werden, müssen mit nur einer der sonst für Anhänger vorgeschriebenen Leuchten ausgerüstet sein. Der Rückstrahler muss von den Lichtaustrittsflächen der Leuchten getrennt sein, die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben und so angebracht sein, dass eine Spitze des Dreiecks nach oben gerichtet ist. Dieser Rückstrahler muss auch dann mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden sein, wenn die hinteren Leuchten auf einem Leuchtenträger angebracht sind; wird er durch den Leuchtenträger verdeckt, so muss auch auf diesem ein Rückstrahler angebracht sein.
Beim Ziehen eines leichten Anhängers darf die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten werden (Autobahn).

Quelle: www.salzburg.com/wiki/index.php/Motorradrecht

Vielleicht hat doch jemand aus dem Forum hier Erfahrungen mit diesen Dingern gemacht???

Liebe Grüße

Bernhard
 

Anhänge

AmperTiger

AmperTiger

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in D gilt meines Wissens max 1m breit und max 6m lang :eek:
und das Gewicht wird so berechnet. Leergewicht des Moped + 75kg geteilt durch 2 ist das max Gewicht, dass der Anhänger haben darf.
Ja für Anhänger (die auch als solche zugelassen sind) hinter Motorrädern gilt in D max. 60km/h. Für die als sog. Nachläufer zugelassenen ist meist eine Höchstgeschw. von 100km/h eingetragen (das gilt aber nur für EinRADanhänger)
 
philofax

philofax

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Höchstgeschw. von 100km/h eingetragen (das gilt aber nur für EinRADanhänger)

Spur, Einspuranhaenger ...

ich meine die Anzahl der Reifen sei gar nicht fix, nur die anzahl der Spuren.
Da man nicht Achsen und Raeder sondern von ein und mehrspurigen Fzg in
dem unsaeglichen Zulassungsverfahren berichtete (das ein Einspuranhaengerbauer
mal laufen hatte), koennte man also auch 2 oder 3 raeder in reihe nutzen ;)
 
AmperTiger

AmperTiger

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gerd_

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Hi
Wer die Preise für Einradanhänger gelesen hat (http://www.wm-trailer.de/de/index.html) und so denkt wie ich, wird niemals von Erfahrungen berichten können.
Einradanhänger gelten als Fahrzeugteil und nicht als "Anhänger". Sie werden über spezielle Kupplungen verbunden. Ist irgendeine Gesetzeslücke aus Zeiten von Isetta, Goggo &Co
gerd
 
AmperTiger

AmperTiger

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ja so ist das wohl geregelt Gerd, der wm-trailer ist auch etwas hochpreisig, der Freewheel liegt bei 1500 Euro und damit auf Niveau eines Koffer-Topcase-Set von BMW mit mehr Stauraum.
 
postmortal

postmortal

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Gesetzliche Bestimmungen für Deutschland


Anhänger hinter Krafträdern​
Gesetzliche Grundlagen
§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile:
Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden,
müssen in einer amtlichen genehmigten Bauart ausgeführt sein:
(1) Nr. 6:
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (§ 43 Abs.1 StVZO), mit Ausnahme
von
a.) Einrichtungen, die aus technischen Gründen nicht selbstständig im
Genehmigungsverfahren behandelt werden können (z.B. Deichseln an
einachsigen Anhängern, wenn sie Teil des Rahmens und nicht verstellbar
sind).
§ 32 StVZO Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter
austauschbarer Ladungsträger (§42 Abs. 3 StVZO) darf die höchstzulässige
Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und
Winterfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
Nr. 3 bei Anhängern hinter Krafträdern…….. 1,00 m.
§ 42 StVZO Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht
Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse
und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter
Bedienungseinrichtung für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit
Allradbremse. Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das
Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende
eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75
kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg
betragen.
§ 53 StVZO Schlussleuchten, Bremsen, Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend
wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne
Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet
sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die​
Sichtlange solcher Rückstrahler muss mindestens 150 mm betragen, die Spitze des
Dreiecks muss nach oben zeigen.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet sein.
Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(6) An einspurigen Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und
hinter Krafträdern –auch mit Beiwagen – genügen für die rückwärtige Sicherung eine
Schlussleuchte und ein dreieckiger Rückstrahler.
§ 54 StVZO Fahrtrichtungsanzeiger
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeiger
ausgerüstet sein.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind an Anhängern paarweise
angebrachte Blinkleuchten an der Rückseite.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an
Nr. 5: folgende Arten von Anhängern,
c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern.
§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden,
wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
Nr.: 2 Buchstabe f: einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und
motorisierte Krankenfahrstühlen,
§ 4 FZV Voraussetzung für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchstabe a bis g dürfen auf
öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem
genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die
Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit
Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II
entsprechend Anwendung.
§ 8 FZV

(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu.
§ 10 FZV Ausstattung und Anbringung der Kennzeichen
(6) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den
technischen Vorschriften der Richtlinie 76(760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und
Kraftfahrzeuganhängern (ABI. EG Nr. L 262 S. 85) oder der ECE-Regelung Nr. 4
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen
für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von
Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden
Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. Die
Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(8) Anhänger der § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c, f (Anmerkung:
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten
Krankenfahrstühlen) und g sowie Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe
d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der
Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines
seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.
§ 3 StVO Geschwindigkeit
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten
Umstände
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle
Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie für
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen
60 km/h.
§ 18 StVO Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h
gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf
Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die Höchstgeschwindigkeit
auch unter günstigsten Umständen

Nr. 2 für Krafträder mit Anhänger 60 km/h,
 
AmperTiger

AmperTiger

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danke :o wollte das jemand so ausführlich wissen? (hab ich doch schon geschrieben):confused:
außerdem ist der Einradanhänger, KEIN Anhänger im Sinne dieses Gesetzes, weil er bis 100km/h gezogen werden darf :D
steht auch in der Produktbeschreibung von Freewheel
 
AmperTiger

AmperTiger

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mir würde ja ein "Anhänger" gefallen, der mehr nach GS aussieht

 
gerd_

gerd_

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Hi
Ganz einfach: Die Bezeichnung "Einradanhänger" ist eigentlich falsch. Folglich treffen alle Bestimmungen für Anhänger nicht zu.
Es ist kein Anhänger sondern eine Fahrzeugänderung/-erweiterung. Diese "Erweiterung" ist Teil des Fahrzeugs! Von der Rechtslage ist eine solche Kombination daher erst mal gar nicht geschwindigkeitsbegrenzt!
Das aber stammt aus einer Zeit wo die Fahrzeuge mit einem derartigen "Zusatz" ohnehin nicht recht viel schneller als 100 "gingen" (Isetta, Messerschmidt, Janus, etc.).
Das wissen die TÜVies aber auch. Daher -nehme ich an- machen sie Auflagen und begrenzen solche Fuhren in der Höchstgeschwindigkeit. Anno Tobak rechneten diejenigen die solche "Zusätze" und die Gesetze dazu freigaben nicht damit, dass ein Fahrzeug unter 20 Sekunden auf 100 beschleunigt und ein halbwegs dafür geeignetes Mopped über 200 rennt. Also versuchen sie das heutige Gesamtkunstwerk etwas "einzubremsen".
Stellt Euch mal ein solches "Einrad" hinter einer "unbegrenzten" Hayabusa vor. :D (beim Reifendienst dann die Frage: "Haste den Schubkarrenreifen auch mit ner 300er Zulassung?")
gerd
 
Zuletzt bearbeitet:
Fachi

Fachi

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Hi
Stellt Euch mal ein solches "Einrad" hinter einer "unbegrenzten" Hayabusa vor. :D (beim Reifendienst dann die Frage: "Haste den Schubkarrenreifen auch mit ner 300er Zulassung?")
gerd

bo ehhh, das ist hart :D:D:D stimmt aber.
und bitte mit einer hohen Traglast :rolleyes:
 
Thema:

Einradanhänger für 11er???

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