Ich habe eine auf meine Anfrage beim BMVI eine aussagekräftige, aber unschöne Antwort bekommen:
Sehr geehrter Herr ___
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr (BMV) angezeigte Artikel über die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist aktuell. Die von Ihnen angesprochene Fußnote bezog sich auf die Verwendung von Reifen mit abweichender Bauart, da dieser Aspekt nicht von den in der Regelung aufgeführten Beispielen betroffen ist. In der am 15.08.2019 im Verkehrsblatt (VkBl. 2019, S. 530) veröffentlichten Verlautbarung über die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern beziehen sich die geschilderten Fälle für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (Fall 1) ausschließlich darauf, dass Reifen der gleichen Bauart verwendet werden.
Im Herbst 2020 hat das BMV dem zuständigen Bund-Länder-Gremium vorgeschlagen, dass die darin unter Fall 1 geschilderten Beispiele und deren Beurteilung auf den Fall übertragbar sein sollen, wenn ein Reifen anderer Bauart verwendet wird. Dies unter der Annahme, dass im Rahmen der EU-Typgenehmigung bei allen Motorrädern für den Reifenfreiraum stets auch die Hüllkurve einschließlich der Toleranzen für Diagonalreifen geprüft wird. Dem wurde durch die Länder zugestimmt. Leider hat sich inzwischen herausgestellt, dass dies nicht durchgängig der Fall ist, d.h. nicht immer sichergestellt ist, dass der Reifenfreiraum für Diagonalreifen inkl. der geschwindigkeitsbedingten Ausdehnung geprüft wurde. Zudem sind beim Wechsel von Radial- auf Diagonalreifen oder umgekehrt ggf. abweichende Montagemaulweiten oder Einschränkungen bezüglich der vorhandenen Kontur der Felge möglich. Dieser die Reifenbauart betreffende zusätzliche Beschluss war daher aus Verkehrssicherheitsgründen pauschal nicht mehr haltbar. Im Ergebnis wurde dieser im Jahr 2020 gefasste ergänzende Beschluss wieder aufgehoben.
Inzwischen wird durch viele Technische Prüfstellen oder Technische Dienste eine neue vereinfachte und standardisierte „Hüllkurvenprüfung“ angeboten, damit eingetragene Reifenfabrikatsbindungen ggf. ausgetragen werden können, um im Anschluss - wie bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung - alle Reifenfabrikate der eingetragenen Größen verwenden zu können. Diese Hüllkurvenprüfung kann auch beispielsweise mit den Maßen für Diagonalreifen an Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung durchgeführt werden, um direkt die Nutzung von Diagonalreifen zu ermöglichen, sofern insbesondere die Rad-Reifenpaarung dies ermöglicht.
In jedem Fall ist es ratsam vorab zu prüfen, ob für das betroffene Fahrzeug im Rahmen der Typgenehmigung weitere Rad-/Reifenkombinationen (z.B. auch mit abweichender Bauart) genehmigt wurden, die nicht in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt sind.
Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Auskünften weiterhelfen konnten. Die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage bitten wir zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice
Referat Z 24 – Bürgerservice und Besucherdienst
Bundesministerium für Verkehr
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Somit ist das Thema der Anderen Bauart ohne Eintragung wohl vom Tisch (zumindest aktuell)