Ser's,
lieber Spark - mit allem Respekt:
Ich kapier' einfach nicht, wieso ihr euch - nach Klärung der Angelegenheit - noch immer auf diese dämliche Reifenfreigabe versteift.
Es ist Fakt,, dass diese nicht erforderlich ist.
Ich habe grundsätzlich Respekt vor allen Lebewesen, auch vor denen, die Fragen stellen, die schon oft beantwortet wurden, ich stelle nämlich selbst manchmal Fragen, die schon beantwortet wurden.
Ich habe mehrfach mit wohl gewählten Worten deine Frage vollumfänglich beantwortet - auch wenn die Antwort deine Erwartungshaltung nicht erfüllt hat, war sie dennoch sachlich korrekt!
Aber nach Hinweis, dass eine Sache gewissen Gegebenheiten unterliegt, dann noch immer stur auf der eigenen Position (inzwischen aber argumentativ nicht mehr haltbar) zu beharren und weiterhin auf eine deinem Sinne/Erwartung entsprechende Beantwortung insitieren - da beginnt bei mir der Repekt zu bröseln.
Wenn man feststellt, dass eine Sache so nicht geht, dann mehrmals - trotz gleichbleibenden Ergebnisses - weiter versuchen, das ist - mit Verlaub - wenig hilfreich und zeigt auch nicht von großem Lernvermögen.
Dann schrei ich halt - aber mehr aus Verzweiflung ob der dargebotenen Ignoranz als vor mangeldem Respekt.
Liebe Grüße
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
wir sind doch gar nicht so weit auseinander...
Fakt ist..und auch so von mir bestätigt...man braucht keine Reifenfreigabe wenn man die in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (in DE) vorgegebenen Reifenspezifikationen (Geschw. Traglast, Bauart & Dimensionen etc. ) einhält. Da haben wir die gleiche Auffassung und Sichtweise.
Wenn jedoch der Reifenhersteller selber ausdrücklich in seinem Schreiben auf die nicht erforderliche Reifenfreigabe unter o.g. Grundsätzen verweist, dann ist das m.E. nicht in Einklang mit der zeitgleich verweigerten Empfehlung (Nicht Freigabe !!) des Reifens für das Fahrzeug zu sehen.
Rein juristisch ist das eine Einschränkung der Produkthaftung seitens des Herstellers...unabhängig von der gesetzlich (StVO) zugelassenen Verwendung des Reifens für das Fahrzeug.
Da in unserer Rechtsprechung widersprüchliche Gesetzesregelungen nicht vorkommen sollten /dürften..müsste der Hersteller aufgefordert werden seine ausstehende Empfehlung zur Verwendung des TN auf der GSA umgehend auszusprechen...und da zögert er zur Zeit und will seine Tests des TN auf der GSA abwarten. Da die Produkthaftung (das in Verkehr bringen von Waren und Gütern) von der StVO getrennt ist, kann die Produkthaftung seitens des Herstellers trotzdem ausgesetzt werden.
Die Haftpflichtversicherung wird in jedem Schadensfall zahlen müssen sofern die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges durch die Verwendung eines Reifens nicht erloschen ist. Da wir bei der K50/K51 keine Reifenbindung haben ist somit nur die in er Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführte Reifenspezifikation einzuhalten...was bei Verwendung des TN auf der GSA gegeben ist.
Ob sich die Versicherung in einem Haftpflichtschadensfall den finanziellen Schaden vom Reifenhersteller bei Versagen des Reifens erstatten lassen kann, obwohl er eine Produkthaftungsbeschränkung ausgesprochen hat..bleibt abzuwarten.
Inwieweit der Kraftfahrzeugführer oder Versicherungsnehmer in einem Schadensfall von einem ordentlichen Gericht eine Teilschuld angelastet bekommen kann, da er wissentlich den Reifen genutzt hat obwohl ihm bekannt ist das der Reifenhersteller die Verwendung des Reifens auf seinem Fahrzeug derzeit nicht empfiehlt...bleibt ebenfalls abzuwarten.
Je nachdem eine Teilschuld seitens eines ordentlichen Gerichtes zugeteilt wird, hat die Haftpflichtversicherung die rechtliche Möglichkeit einer Selbstbeteiligung des Fahrzeughalters/Versicherungsnehmers zu verlangen, d.h. der Schaden wird nicht vollumfänglich von der Versicherung getragen.
@ alle denen diese Diskussion auf den Senkel geht...ihr braucht ja nicht mehr mitlesen ;-))
Gruß
Dirk