Weil ich auch gerne nach Luxemburg fahre wollte ich es genau wissen und habe zuerst beim ADAC nachgefragt und dann deren Vorschlag angenommen und
habe mich an die Polizei in Luxemburg gewandt und wie ich das herauslese darf man in Luxemburg - wenn man sichergehen will - wirklich nur noch Kommunikationssysteme nehmen, die vom Hersteller des Helmes freigegeben sind also nur die , die von denen auch verkauft werden, denn alles andere - also wie ein Beamte den Einbau eines fremden Headsets empfindet - liegt wohl im Ermessen des Beamten .
Das hier war die Antwort
Guten Tag,
Gemäß der R22.06 ist ein Zubehör jedes Element, das vom Hersteller des Helms während der Produktion nicht direkt am Helm montiert wird und „sekundäre“ Funktionen erfüllt. Das können Dekorationen, eine Kamera oder eine Gegensprechanlage sein. Ein Zubehörteil muss am Helm montiert werden, wie vom Hersteller des Zubehörteils in seiner Dokumentation für das betreffende Zubehörteil angegeben. Nur so kann die bestmögliche Sicherheit für den Motorradfahrer gewährleistet werden. Der Helm selbst darf in keiner Weise durch Manipulationen an der Struktur verändert werden, da der Helm in diesem Fall seine Homologation verliert.
Sie müssten prüfen, ob euere Helme mit der Ausrüstung eine entsprechende Homologation bestanden haben. Normalerweise erhalten Sie diese Info beim Verkaufshändler des Helmes.
Der Gesetzesänderung vom 21 septembre 2023,
Loi du 21 septembre 2023 modifiant: 1° la loi m... - Legilux (public.lu) (Art.6) wurde hinzugefügt, dass das ein Kommunikationssystem den Anforderungen bezüglich der Integration in den Helm oder der Befestigung von Kommunikationsgeräten am Helm entsprechen muss. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind,
liegt im Ermessen der kontrollierenden Beamten.
Also, gemäß Art. 170bis muss ein Kommunikationssystem entsprechend montiert werden, wie der Hersteller des Zubehörs es in seinen Unterlagen für das betreffende Zubehör angibt. Also entweder im Helm integriert oder am Helm befestigt, wie es der Hersteller vorschreibt. Nur so kann die bestmögliche Sicherheit für den Motorradfahrer gewährleistet werden. Der Helm selbst darf in keiner Weise durch Manipulationen an der Struktur verändert werden, da der Helm in diesem Fall seine Homologation verliert.
Der
«Art. 170bis. sieht folgende Verbote vor : (s.Seite 285)
1. Il est interdit de conduire un véhicule en portant un dispositif entravant une bonne perception des bruits de la circulation « , à l’exception des appareils qui sont portés à une seule oreille et qui servent à la communication
2. Il est interdit à tout conducteur d’un véhicule qui n’est pas en stationnement ou en parcage d’utiliser, de tenir en main ou de manipuler un appareil électronique mobile doté d’un écran.
Il est interdit à tout conducteur d’un véhicule qui n’est pas en stationnement ou en parcage d’utiliser les fonctions permises d’un appareil électronique mobile avec écran autrement qu’au moyen du système mains libres intégré du véhicule.
Il est interdit à tout conducteur d’un véhicule qui n’est pas en stationnement ou en parcage d’utiliser les fonctions d’aide à la conduite ou à la navigation d’un appareil électronique mobile avec écran qui n’est pas fixé au véhicule dans un support spécialement conçu à cette fin.
Il est interdit à tout conducteur d’utiliser un casque homologué obligatoire où l’équipement de communication
n’est ni intégré, ni fixé au casque conformément aux prescriptions du fabricant.»
Ein Nichtbeachten stellt auch ein ein schwerer Verstoß (contravention grave
Art. 7 Seite 35) dar.
Code de la route - Legilux (public.lu) (
Loi du 14 février 1955, und sieht eine gebührenpflichtige Verwarnung von 250€ und 4 Punkteabzug vor. (s.Seite 382)
Infohalber hier noch ein Link zur Homologation von Helmen und der Ausrüstung und Teile:
Mit freundlichen Grüßen.
Ihre Polizei
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Police Grand-Ducale - Direction de la Communication
Cité Policière Grand-Duc Henri -
Complexe A, rue de Trèves
L-2957 Luxembourg
Schuberth schreibt das auf seiner Homepage
SCHUBERTH Helme sind gemäß verschiedenen internationalen Anforderungen zum Beispiel der europäischen Norm ECE R22-05 zugelassen. Beim Einbau einer Fremdanlage werden ggf. Veränderungen am Helm vorgenommen, dadurch verliert der Helm unter Umständen die Zulassung. Für Schäden am Helm, die auf den Einbau einer Fremdanlage zurückzuführen sind, besteht kein Gewährleistungsanspruch. Beim Einbau eines
SCHUBERTH Kommunikationssystems bleibt die Zulassung selbstverständlich erhalten, da die entsprechenden Helme mit diesem Kommunikationssystem getestet und zugelassen sind.