Resturlaub 2023 ( rechtlich )

Diskutiere Resturlaub 2023 ( rechtlich ) im Smalltalk und Offtopic Forum im Bereich Community; Das setzt voraus, daß der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist, und das ist nicht generell gegeben.
Uli G.

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Ja, zum Beispiel in einem Manteltarifvertag der die Rechte und Pflichten der Tarifparteien regelt und die Rechtsnormen enthält.

bei mir ebenfalls bis 30.04.

außerdem gabs da vor nicht allzuferner Zeit ein EU-GH Urteil.

https://www.tk.de/firmenkunden/serv...darf-nicht-mehr-automatisch-verfallen-2052378

bedeutet natürlich, das der Urlaub verfallen kann, wenn der AG Dich deutlich drauf hinweißt.

Hab grad gestern mich in die Untiefen des MTV begeben um den Resturlaub Ostern zu verbraten und nicht falsch zu liegen.
Ich vermute, das wollte auch Michael mitteilen.
Und der MTV gilt dann als verbindliche Regelung vor dem Gesetz.
Das setzt voraus, daß der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband ist, und das ist nicht generell gegeben.
 
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Zodiac

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bedeutet natürlich, das der Urlaub verfallen kann, wenn der AG Dich deutlich drauf hinweißt.
Was er natürlich gerichtsfest nachweisen muss bzw. müsste (z.B. durch Aushang am Brett, persönliche schriftliche Mitteilung o. ä. ) ... :wavespin:
 
*Topas*

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Hallo Zusammen,

mein Arbeitgeber möchte, daß alle Urlaubstage aus diesem Jahr auch dieses Jahr genommen werden.

Ausnahme: .......... oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen können Tage auf das Jahr 2024 (bis 31. März) übertragen werden.

Was bedeutet das?

VG

ALEX
Wenn ihr einen Betriebsrat habt, würde ich dort mal gezielt anfragen.
Der sollte alle betrieblichen Belange und geltende Regelungen kennen. :smile:
 
KlausB

KlausB

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Rechtlich ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen. Der Arbeitgeber hat die Fürsorgepflicht und muss rechtzeitig den Arbeitnehmer - unter Umständen mehrfach und am besten schriftlich - dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen. Für beide Seiten ist das Bundesurlaubsgesetz hier der bindende, legale Rahmen. Beispiele, dass es anders gehandhabt wird, fallen oftmals unter den Begriff "Duldung". Oder es gibt eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat/Personalrat, die dann rechtlich sauber formuliert sein dürfte.

Kommt der Arbeitnehmer dieser (wiederholten) Aufforderung nicht nach, dann kann der Urlaub gestrichen werden. Viele Arbeitgeber sind hier kulant, allerdings greift dann für das Nehmen des übertragenen Urlaubs die Frist 31.03. des Folgejahres. Eine weitere Übertragung ist rechtlich mit einigen Hürden versehen.

Die Übertragung ist rechtlich nicht erlaubt, weil z. B. ein Skiurlaub in den hessischen Weihnachtsferien ansteht. Das sind keine persönlichen Gründen. Das ist (aus meiner langjährigen Erfahrung) oftmals sogar ein wiederkehrender Vorgang, so dass in Firmen, die das zulassen, jedes Jahr 1 Woche Urlaub in das nächste übertragen wird. Das entspricht ein wenig der Hortmentalität von uns allen und dem Sicherheitsbedürfnis des Arbeitnehmers. Formal bedeutet das für eine Firma, dass Rückstellungen gebildet werden müssen, weil eine Arbeitsleistung im Vorjahr erbracht wurde und daher im nächsten Jahr nicht mehr anfällt, ist also buchhalterisch durchaus mit Aufwand verbunden.

In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründen können z. B. Abwesenheiten durch lange Krankheiten im laufenden Jahr sein. Oder die Beendigung der Elternzeit in der 2. Jahreshälfte, in der die effektive Arbeitszeit bei vollem Urlaubsanspruch dann zu gering für eine effiziente Einarbeitung gewesen wäre. Oder man erkrankt im geplanten Urlaub im November, bekommt den Urlaub zu recht wieder gutgeschrieben und muss aber wie geplant dann im Dezember arbeiten, weil der Kollege Urlaub hat. Oder man weiß jetzt schon, dass nächstes Jahr eine lange Abwesenheit aus pesönlichen Gründen erforderlich ist und hat das mit dem Arbeitgeber abgestimmt. Dann müssen aber trotzdem im laufenden Jahr mindestens 4 Wochen Urlaub (20 Tage bei 5-Tages-Arbeitswoche) und davon mind. 2 Wochen am Stück genommen worden sein.

Alles, was darüber hinausgeht, mag von Arbeitgebern geduldet sein, ist aber nach meinem Kenntnisstand leider nicht rechtskonform. So lange kein Kläger, gibt es auch keinen Richterspruch.

Der Arbeitgeber kann dich z. B. im Juli auffordern, den Urlaubsplan so zu machen, dass der Urlaub zum Jahresende aufgebraucht ist. Da muss man zwar nicht alle Tage festgelegt haben, mit zunehmendem Jahresfortschritt kann dich der Arbeitgeber aber zur Präzisierung auffordern. Und wenn man hier einfach störrisch ist und nicht reagiert, dann kann er dich in Urlaub schicken, das Recht besteht. Formal gilt, dass der Urlaub aus Fürsorgegründen sogar am Stück zu nehmen ist.

Ich habe diese Karte tatsächlich mal ausspielen müssen. Ein Mitarbeiter hat sich geweigert, einen Urlaubsplan zu Beginn des Jahres (wie von uns allen erwartet) zu machen, er wolle den Urlaub in der 2. Jahreshälfte am Stück nehmen, natürlich abgestimmt mit Kollegen. Der Juli kam, der Urlaub von 6 Wochen war nicht geplant. Es gab dann die informelle Aussage, er wolle den Urlaub im September/Oktober am Stück nehmen. Es gab weiterhin keinen Urlaubsantrag bis August. Die Aufforderungen zur Urlaubsplanung hatte ich sowohl über E-Mails wie auch mündlich gemacht. Als dann die dunkle Jahreszeit kam, wollte der Arbeitnehmer den Urlaub wegen des schlechten Wetters in das nächste Jahr schieben. Ich habe angeordnet, dass er ihn komplett nehmen muss. Lasse ich als Vorgesetzter die Übertragung zu und bekommt der Mitarbeiter einen Herzinfarkt, kann mich ein findiger Anwalt wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (kein Urlaub im laufenden Jahr) sogar verklagen. In den Folgejahren gab es keine Probleme mehr. Der Mitarbeiter war aber nicht nur dabei etwas "eigen". Aber Ausnahmen sind leider nicht gut, das färbt ab.

Das muss alles nicht sein und das hatte ich in 25 Jahren als leitender Angestellter auch nur einmal - bei ca. 350 unterschiedlichen Personen in meinen jeweiligen Betreuungsbereichen!

Gruß
Klaus
 
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