Überholen auf der Autobahn !!

Diskutiere Überholen auf der Autobahn !! im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Hi Zwar bin ich weder Anwalt, noch Richter oder Fahrlehrer, doch habe ich mir das -am Beispiel Stadtverkehr- mal von einem Richter erklären lassen...
gerd_

gerd_

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Hi
Zwar bin ich weder Anwalt, noch Richter oder Fahrlehrer, doch habe ich mir das -am Beispiel Stadtverkehr- mal von einem Richter erklären lassen und dann die Verwarnung bezahlt.
Weil ich sagte ich wisse gar nicht recht weshalb ich anwesend sei war er so nett, hat mir das zuerst erklärt und dann gefragt ob er das jetzt noch verhandeln soll. War unnötig :cool:
gerd
 
Larsi

Larsi

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Larsi, entschuldige wenn ich das jetzt mal so zwischen den Blumen sage; aber ich denke meine Antworten stellen für Dich eine gewisse Herausforderung dar. Kapiert hast Du den Sinn meiner Aussage scheinbar nicht.

das hast du aber nett gesagt :rolleyes:

...
Motorrad zu fahren ist ein kalkulierbares Risiko, wenn man sich (weitestgehend) an die Spielregeln hält und keine nicht kalkulierbaren und vor allen Dingen keine unnötigen Risiken eingeht. Und natürlich die Bremsen intakt sind. ...

aha ... :cool:

und du bist einer derjenigen, die beurteilen können, was man tun kann und was man besser lassen sollte.
ich gehöre wohl leider nicht dazu.


...
im übrigen teile ich deine meinung, dass diese diskussion zu nichts führt, denn für mich ist sie eh theoretischer natur.
wenn mein motorrad die autobahn sieht, dann durch die scheiben meines transporters. :D
was aber nicht bedeutet, dass ich mir die von mir vertretene ansicht als fahrmanöver nicht vorstellen kann. ;)
 
K

Kassandro

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Moin,

auch wenn die Diskussion nur theoretischer Situation sein mag, hier nach 42 Antworten endlich die Auflösung des Rätsels:

1.
§§ 5 und 7 StVO verbieten das Überholen auf demselben Fahrstreifen nicht ausdrücklich.

2.
Es gibt dann noch § 18 StVO, der auch keine ausdrückliche Aussage trifft. Aber in der Komentierung hierzu heißt es: Das "Zweitüberholen" ist unzulässig. Der auf dem linken Fahrsteifen Überholende darf erst überholt werden, wenn er diesen vollständig verlassen hat. Hierzu wird auf ein Urteil des OLG Frenkfurt verwiesen, das ich allerdings nicht gefunden habe.

Soweit zur Rechtslage - alles andere muss und sollte jeder für sich entscheiden;)

LG
Markus
 
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monokel47

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Womit fdas geklärt wäre.
 
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Mortenhh

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Moin,

auch wenn die Diskussion nur theoretischer Situation sein mag, hier nach 42 Antworten endlich die Auflösung des Rätsels:

1.
§§ 5 und 7 StVO verbieten das Überholen auf demselben Fahrstreifen nicht ausdrücklich.

2.
Es gibt dann noch § 18 StVO, der auch keine ausdrückliche Aussage trifft. Aber in der Komentierung hierzu heißt es: Das "Zweitüberholen" ist unzulässig. Der auf dem linken Fahrsteifen Überholende darf erst überholt werden, wenn er diesen vollständig verlassen hat. Hierzu wird auf ein Urteil des OLG Frenkfurt verwiesen, das ich allerdings nicht gefunden habe.

Soweit zur Rechtslage - alles andere muss und sollte jeder für sich entscheiden;)

LG
Markus


Bist du dir sicher mit § 18, ich konnte dort nicht finden.




Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (aufgehoben)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger ... 80 km/h,

(Hinweis: ... 100 km/h, vgl. 9. und 12. Ausnahmeverordnung zur StVO weiter unten)

für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verügung stehen ... 60 km/h,

für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die

nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelassen sind,

hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,

auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,

mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,

den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und

auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,

100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird, oder

der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
 
G

Gast 7673

Gast
er

Bist du dir sicher mit § 18, ich konnte dort nicht finden.

sprach von der Kommentierung zu diesem §... (Zitat Jagusch Anm 20 zu § 18 StVO : Es ist links zu überholen... UND Auf zweispuriger BAB ist Zweitüberholen unzulässig.) Siehe auch Kommentierung zu §5 StVO und das allegemeine Verbot des Rechtsüberholens.

Zweitüberholen mag manchmal zulässig sein oder auch nicht. Die von mir befragten Richter würden das auf der BAB allesamt ahnden. Einige sahen sogar etwas gefährdendes darin.

Gefährlich isses auf jeden Fall für den Moppettfahrer (ein kleiner Touch und ab geht's in die Planke oder sonstwohin) und wenn vor mir ein Dosentreiber nach links fährt und scheinbar Platz macht, bedeutet das noch lange nicht, dass ich da durchsteche. Was weiss ich was der/die da vorn grad so veranstaltet/n.


Kann ja jeder machen wie er/sie mag
 
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Mortenhh

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Zweitüberholen mag manchmal zulässig sein oder auch nicht. Die von mir befragten Richter würden das auf der BAB allesamt ahnden. Einige sahen sogar etwas gefährdendes darin.

Gefährlich isses auf jeden Fall für den Moppettfahrer (ein kleiner Touch und ab geht's in die Planke oder sonstwohin) und wenn vor mir ein Dosentreiber nach links fährt und scheinbar Platz macht, bedeutet das noch lange nicht, dass ich da durchsteche. Was weiss ich was der/die da vorn grad so veranstaltet/n.


Kann ja jeder machen wie er/sie mag

Ich Persönlich würde so Fahrmanöver nicht machen mangels vertrauen an dem anderen Fahrer.

Aber es ging in dieser frage ja nicht um die Persönliche Meinung sondern um die Gesetzgebung.

Und ein tatsächliches Verbot scheint nicht zu existieren.

Ich frage mich auch auf welcher Rechtsgrundlage ein von dir befragter Richter ein solches Manöver ahnden würde?

Noch einmal Sicherheitshalber erwähnt, ich finde dies Manöver auch Gefährlich aber es geht hier um Fakten und nicht um Eindrücke und Meinungen wie bei bei einer Reifenfrage!

MfG

Morten
 
Bart

Bart

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Ich Persönlich würde so Fahrmanöver nicht machen mangels vertrauen an dem anderen Fahrer.

Aber es ging in dieser frage ja nicht um die Persönliche Meinung sondern um die Gesetzgebung.

Und ein tatsächliches Verbot scheint nicht zu existieren.

Ich frage mich auch auf welcher Rechtsgrundlage ein von dir befragter Richter ein solches Manöver ahnden würde?

Noch einmal Sicherheitshalber erwähnt, ich finde dies Manöver auch Gefährlich aber es geht hier um Fakten und nicht um Eindrücke und Meinungen wie bei bei einer Reifenfrage!

MfG

Morten
Ich gebe offen zu das ich auch schon mal so vorbeifahre, aber angesichts der Fahrbahnbreite ist das sehr eng mit dem Sicherheitsabstand seitlich. Dann ist das noch mit dem Sicherheitsabstand zum Vorrausfahrenden Fahrzeug. Der überholte müsste stark bremsen um den Abstand zu Dir hin zu kriegen, ausser es ist frei und Du ziest richtig ab.

Ich hatte auch schon mal einen der mach rechts zog, aber nur um nach vorn zu schauen. Dann gleich wieder nach links um zu drängeln. War mir aber vorher schon zu agressiv unterwegs als das ich da durch wollte.
 
G

Gast 7673

Gast
Alles lesen mein Bester

Kommentierung zu diesem §... (Zitat Jagusch Anm 20 zu § 18 StVO : Es ist links zu überholen... UND Auf zweispuriger BAB ist Zweitüberholen unzulässig.) Siehe auch Kommentierung zu §5 StVO und das allegemeine Verbot des Rechtsüberholens.
Aber es ging in dieser frage ja nicht um die Persönliche Meinung sondern um die Gesetzgebung.

Und ein tatsächliches Verbot scheint nicht zu existieren.

Ich frage mich auch auf welcher Rechtsgrundlage ein von dir befragter Richter ein solches Manöver ahnden würde?

Siehe oben : Kommentierung zu §§ 18, 5 und 7 StVO.

Es ist schlicht verbotenes Rechtsüberholen und wegen der von Dir erkannten Gefährlichkeit schienen einige Richter das sogar unter § 315 c II b) StGB ( Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches, rücksichtsloses Überholen) subsummieren zu wollen.

Das geht vielleicht zu weit, aber sobald einer der Überholten Dich dann anzeigt und schreibt, er habe sich gefährdet gefüht, hast Du ein wirklich ernstes Problem.

Kann ja sein dass der erste schon nur zum Gucken weit nach links zieht, oder der zweite völlig überrascht ist und dann noch ein Erbsenzähler ist.

Also viel Spaß beim Zweitüberholen auf der BAB. Es ist definitiv rechtswidrig und ich kann nur nochmal (nicht zuletzt auch wegen der Gefährlichkeit für alle Beteiligten !!) davon eindringlich abraten.
 
M

Mortenhh

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Siehe oben : Kommentierung zu §§ 18, 5 und 7 StVO.

Es ist schlicht verbotenes Rechtsüberholen und wegen der von Dir erkannten Gefährlichkeit schienen einige Richter das sogar unter § 315 c II b) StGB ( Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches, rücksichtsloses Überholen) subsummieren zu wollen.


Also viel Spaß beim Zweitüberholen auf der BAB. Es ist definitiv rechtswidrig und ich kann nur nochmal (nicht zuletzt auch wegen der Gefährlichkeit für alle Beteiligten !!) davon eindringlich abraten.

So ein Fahrmanöver ist MIR zu gefährlich! Ich kenne genug Menschen denen ist Motorradfahren schon zu gefährlich und mir ist z.B. Fallschirmspringen zu gefährlich aber andere machen es, dies ist also kein Argument!

Hier greift das Rechtsüberholen nicht wirklich, es wird ja Linksüberholt!

Keiner der drei Paragraphen (5/7/18) verbietet es definitiv, insofern ist es auch nicht "definitiv rechtswidrig" nur weil es einem nicht gefällt!

Bei einem Unfall und einer Gerichtsverhandlung könnte § 315c zum tragen kommen, könnte!

Aber es ging nur um die Theoretische frage eines Verbots!
 
G

Gast 7673

Gast
So ein Fahrmanöver ist MIR zu gefährlich! Ich kenne genug Menschen denen ist Motorradfahren schon zu gefährlich und mir ist z.B. Fallschirmspringen zu gefährlich aber andere machen es, dies ist also kein Argument!

DAS hab ich kapiert, der Hinweis ging auch nicht an Dich;)

Hier greift das Rechtsüberholen nicht wirklich, es wird ja Linksüberholt!

Ich hatte das so verstanden, dass der Fahrer auf dem linken Fahrstreifen nach links zieht um eine Gasse in der Mitte zu machen.
War wohl falsch.
Ich bleibe allerdings dabei, dass das Zweitüberholen kategorisch rechtswidrig ist aus den zit Vorschriften und den dazu ergangenen Urteilen und Kommentierungen heraus.

Keiner der drei Paragraphen (5/7/18) verbietet es definitiv, insofern ist es auch nicht "definitiv rechtswidrig" nur weil es einem nicht gefällt!

Seh ich anders, bleibt rechtswidrig. Aber machs einfach mal und lass die Verhandlung auf Dich einwirken.

Bei einem Unfall und einer Gerichtsverhandlung könnte § 315c zum tragen kommen, könnte!

ICH denke es wird bei einem Unfall IMMER diese Vorschrift einschlägig sein.
Sowohl bei links Überholen (aufm Randstreifen am besten) als beim Durchfahren der "Gasse"


Aber es ging nur um die Theoretische frage eines Verbots!

Genau
 
M

Mortenhh

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F 800 GS
Aber es ging nur um die Theoretische frage eines Verbots!

Genau

Und ein Beweis für genau ein solches Verbot konnte hier nicht erbracht werden und leider auch kein Hinweis auf ein eventuelles Urteil.
Dies würde aber auch kein Verbot darstellen und da es Präzedenzfälle im Deutschen Rechtswesen nicht gibt auch nicht weiter interessant.
 
FrankS

FrankS

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29.09.2007
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...Ich bleibe allerdings dabei, dass das Zweitüberholen kategorisch rechtswidrig ist aus den zit Vorschriften und den dazu ergangenen Urteilen und Kommentierungen heraus...
Auf 3- und mehrspurigen Autobahnen ist ‚Zweitüberholen‘ ja nix ungewöhnliches (mitte überholt rechts, links überholt mitte), kategorisch rechtswidrig ist es also schonmal nicht. Da nun nirgends das Überholen auf dem gleichen Fahrstreifen verboten ist, sehe ich auch kein grundsätzliches rechtliches Problem mit dem hier diskutierten ‚Zweitüberholen‘ – machen würde ich es allerdings selber nicht.

Gruß

Frank
 
Zuletzt bearbeitet:
B

Baumbart

Gast
Wenn sonst nix hilft - spätestens § 5 Abs 4 Satz 2 STVO zieht.
 
B

Baumbart

Gast
Dann erklär mal einer Kalkmütze wie du beim Überholen auf einem Fahrstreifen bei sagen wir 140 km/h ausreichend Seitenabstand einhalten willst.
 
HvG

HvG

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1200 GSA, jetzt riacht se nimma frisch
es gibt genügend Richter die bei Motorradfahrern ganz andere Paragraphen aus der Tasche gezogen haben...immer zu ungunsten der Biker
 
Thema:

Überholen auf der Autobahn !!

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