§ 2 Abs. 3a StVO - Zitat:
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)………..!“
- Zitat Ende -
Nichtbeachten dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit und schlägt im Normalfall (kein Unfall, keine Behinderung) mit 40 Euro und mit Behinderung mit 80 Euro zu buche.
Im Falle eines Unfalls dürfte die Versicherung den Halter wohl mit ziemlicher Sicherheit in Regress nehmen.
Fazit: Für mich ändert sich nichts! Ich bin noch nie bei Eis und Schnee mit dem Mopped gefahren. Dennoch fahre ich auch im Dezember und Januar, wenn die Straßenverhältnisse dies zulassen. Bei einsetzendem "Schneefall" würde ICH nicht zwingend die Fahrt abbrechen. Erst wenn sich abzeichnet dass der Schnee liegen bleibt und die beschriebene „Schneeglätte“ droht greift m.E. die o.g. Vorschrift. Letzteres ist aber eher eine rein subjektive Einschätzung der Rechtslage und keineswegs eine Empfelung.
Gruß, Bodo
PS: Von "winterlichen Verhältnissen" oder "Temperaturen" ist nirgends was zu lesen!