Actioncam in Deutschland am Motorradhelm ... auch verboten?

Diskutiere Actioncam in Deutschland am Motorradhelm ... auch verboten? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Hallo Allerseits, lest mal da: VG Ansbach: Dashcam-Einsatz zur Erlangung eines Videobeweises datenschutzrechtlich unzulässig | beck-aktuell...
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Christian S

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vierventilboxer

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OMG!
Actioncam-Verbot! Was´n irreführender Titel. Quatsch mit Soße.
Außerdem gibt es den passenden Thread schon.


:UMLEITUNG:
 
gerd_

gerd_

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Hi
Das ist für mich ein "juristisches" Urteil, bar jeder Vernunft. Genauso schwachsinnig ist allerdings die Begründung des Formfehlers.
Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand!
Wenn Das Ding z.B. nur 5 Minuten aufnimmt und dann immer wieder überschreibt, gibt es sicherlich zahllose "Persönlichkeitsrechtgeschädigte" :-). Oder glauben die Richter man würde täglich 8 Stunden "NIchts" archivieren?

Bei Betäubungsmitteln ist doch das ähnliche Problem. Jede Droge muss exakt genannt werden bevor sie verboten ist. Also basteln die Chemiker irgendeine neue Substanz dazu (die gar nicht rauschig machen muss), dann ist es eine neue Substanz und nicht verboten.

Bei den Kameras wird es dann darauf hinauslaufen, dass Typ X und Y verboten sind? Mach' ich einen absichtlichen Kratzer in Typ X und nenne ihn Xa dann ist er erlaubt bis der Index "refreshed" wird??
Oh Herr, schmeiss Hirn vom Himmel!

gerd
 
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Christian S

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Actioncam-Verbot! Was´n irreführender Titel. Quatsch mit Soße.
Außerdem gibt es den passenden Thread schon.


:UMLEITUNG:
Allerliebsten guten Morgen,

eine Dashcam im Auto unterscheidet sich wohl nicht von einer Actioncam am Motorradhelm.

Die entscheidende Parallele ist: Beide Geräte filmen :p.

Es mag irgendeinen Thread geben, ich hatte nur einen zu dem Thema bzgl. Österreich in Erinnerung. Ich fühle mich auch keineswegs verpflichtet, das Forum zu durchforsten, ob es einen ähnlichen Beitrag gibt, ehe ich etwas aktuelle schreibe.

Aber extra für dich habe ich die Überschrift präzisiert, gut so :o.

Ach ist das Leben schön.
 
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vierventilboxer

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Eine Actioncam ist weder in D noch AT, CH, IT, usw. verboten, dabei ist es auch unerheblich ob sie am Helm, Arm, Moped oder sonst wo angebracht ist.
Und es wäre auch sinnvoll nach gleichen oder ähnlichen Threads zu suchen bevor man einen eigenen eröffnet - nur so der Übersichtlichkeit halber.

Egal ob das Kind Action- oder Dashcam heißt - ja im Prinzip ist es immer das gleiche - es werden Videos bzw. Fotos auf einem digitalen Medium gespeichert.
Die Verwendung ist jedoch eine andere!!!! Und genau darum geht es!

Die Politik bzw. Gerichte haben sie Dashcam getauft, diese sind verboten weil sie lediglich dazu dienen Beweise zu sammeln.
Actinocams sind Mittel die dazu dienen persönliche Erlebnisse festzuhalten (Urlaub, schöne Motorradstrecken, usw.) und ausschließlich privat genutzt werden.

Und nun frage ich dich: Ist da (rein rechtlich) ein Unterschied erkennbar?
 
Silverrider

Silverrider

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Leute, das Urteil zu lesen wäre hilfreich und nicht nur die Schlagzeilen diverser Medien nachplappern.

Es ist verboten zum Zwecke der "denunzierung" die Dash-Cam oder andere Kameras laufen zu lassen. Heisst konkret, wenn ich meine ich muß den Helden vor mir, weil er nicht geblinkt hat, anzeigen dann darf ich die Kamera nicht verwenden. Hier greift das Persönlichkeitsrecht vor dem "öffentlichen Interesse".
Wenn ich aber einen Unfall habe dann kann die Polizei sehr wohl die Informationen auf der Kamera verwenden um den Unfallhergang zu ermitteln und das Gericht kann diesen Beweis, sofern es einer ist, zur Schuldklärung nutzen.

Wenn ich jetzt mit der ActionCam eine tolle Strecke aufnehme ist dass in erster Linie dafür da um im privaten Umfeld genutzt zu werden. Wenn ich jetzt meine dass ganze online stellen zu müssen (FB, YouTube und wie sie alle heissen) dann muß ich darauf achten dass ich keine persönlichkeitsrechte verletze.

Ich empfehle hierzu einen sehr guten Artikel in der aktuellen c't. Die testen ActionCams und beleuchten auch die rechtlichen Aspekte.
Ich nutze weiterhin meine GoPro und werde, wie bisher auch, einfach Kennzeichen oder Personen verpixeln. Schon ist das Thema durch...

Gruß aus IN
 
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ATOM17

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Genau so schaut´s. Gerade Gestern bei uns in der Nähe so passiert:
Ein Mopedfahrer wurde beim Vorbeifahren an einer Busshaltestelle von irgendwelchen Vollfposten mit leeren Bierflaschen beworfen und verletzt. Durch die Aufnahmen seiner CAM, welche er am Helm montiert hatte, konnten die Täter ermittelt und gefasst werden.
 
Theo.Turnschuh

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@ Silverrider: Genau so ist es! Der Vorsatz bzw. das Warum der Kameraaufnahme ist entscheidend. Eine gewollte bzw. geplante Video-/ Verkehrsüberwachung ist nicht zulässig. Wenn Du Deine Strecke filmst um alle zu zeigen " Ich ... so toll ..." kein Problem. Wenn ein Anderer mit drauf gerät auch kein Problem. Wenn Du es veröffentlichen willst, schon anders. Dann solltest Du andere Personen um ihr Einverständnis bitten oder unkenntlich machen ... oder halt nicht veröffentlichen.

Allerdings hat Dein Beispiel mit dem "Nichtblinken" einen Haken. Dieser "grobe Verstoß", wie viele andere auch im Straßenverkehr, sind nur Ordnungswirdrigkeiten. Da gibt es kein öffentliches Interesse. Da darf der Polizist vor Ort bzw. die Behörde, sogar entscheiden, ahnden oder nicht ahnden, nur Dudu machen oder Quittungsblock! Das nennt man Opportunitätsprinzip ... nach pflichtgemäßen Ermessen ...
 
Silverrider

Silverrider

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...

Allerdings hat Dein Beispiel mit dem "Nichtblinken" einen Haken. Dieser "grobe Verstoß", wie viele andere auch im Straßenverkehr, sind nur Ordnungswirdrigkeiten. Da gibt es kein öffentliches Interesse. Da darf der Polizist vor Ort bzw. die Behörde, sogar entscheiden, ahnden oder nicht ahnden, nur Dudu machen oder Quittungsblock! Das nennt man Opportunitätsprinzip ... nach pflichtgemäßen Ermessen ...
Ich gebe dir Recht. Ich habe den Begriff gewählt um den Unterschied deutlich zu machen. Da der Begriff nicht direkt zutrifft habe ich ihn auch in Anführungszeichen gesetzt. Mir ist nichts besseres eingefallen... :)
 
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der niederrheiner

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Also liegt's, wie so oft, an der richtigen Begründung.

Deutscher Motorradfahrer = Ja. Da ständig irgendwelche Vollpfosten nach seinem Leben trachten.

Dunkelhäutiger USAmerikaner = Nein. Da er sich ja rund um beschützt fühlen darf. Vom Freund&Helfer.
 
Quick

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Dann darf ja der Beifahrer mit dem Handy auch nicht filmen,oder ein Foto machen..nicht mal wenn er dabei zwischendurch die Landschaft drauf hat .
Wo hört s denn auf ??



NG Jürgen
 
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et-kathrinchen

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Habe ich das richtig verstanden: Wenn ich jemand anzeigen wollte, weil dieser mir die Vorfahrt genommen hat, würde die Aufnahme bei der Polizei nicht angenommen, weil ich Datenschutzgesetze verletze. Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, es daher zu einem Unfall kommt können die Aufnahmen aber gerichtlich als Beweis verwendet werden?

VG Kathi
 
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Habe ich das richtig verstanden: Wenn ich jemand anzeigen wollte, weil dieser mir die Vorfahrt genommen hat, würde die Aufnahme bei der Polizei nicht angenommen, weil ich Datenschutzgesetze verletze. Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, es daher zu einem Unfall kommt können die Aufnahmen aber gerichtlich als Beweis verwendet werden?

VG Kathi
Ja, hast Du.
Bei einem Unfall entscheidet das Gericht darüber ob es das Video zulässt, wichtig dafür dürfte sein, das bereits am Unfallort von der Polizei gesichert wurde.

Es geht dabei um die Abwägung von Rechtsgütern.

Die Privatsphäre ist geschütz und ein hohes Rechstgut. Also wird abgewägt, ob das öffentlich Interesse an der Vorfahrtsmissachtung schwerer wiegt als die Rechtsgut Privatsphäre. Das wird regelmäßig verneint.

Bei einem Unfall sieht das schon wieder anders aus, das öffentliche Interesse an der Unfallaufklärung wiegt schwerer als das Schutzinteresse des Gefilmten.

Da Filme und Videos auch manipuliert werden können, wird das Gericht den Videobeweis aber auch nur dann zu lassen, wenn sichergestellt ist, das das Video nicht manipuliert werden konnte.

Jetzt klar?
 
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et-kathrinchen

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Jetzt klar!
danke für die ausführliche Erklärung! :)

VG Kathi
 
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Christian S

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Hallo,

also, den Vorwurf, die Texts in Links, die ich poste, nicht zu lesen, möchte ich nicht auf mir sitzen lassen :).

Hier steht: http://www.vgh.bayern.de/media/vgansbach/presse/p-2014-20.pdf

Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich,
womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Seine Dashcam stelle eine optischelektronische
Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen
auch personenbezogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.
und weiter:

Maßgebend hierfür ist, dass das
Bundesdatenschutzgesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt
und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen.
Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des
Klägers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.
Nicht erlaubt ist es nun...

Andererseits wurde in der mündlichen Verhandlung durch die Kammer aber auch deutlich gemacht,
dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die
Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrsrechtliche Streitigkeiten oder in
einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig
sei.
Aha, also, man filmt, wie man durch die Innenstadt durch München fährt, ständig sind Personen erkennbar zu sehen, und dann sagt man, dass man das nicht macht, um Beweise zu sammeln, sondern um einen tollen Actionvideo daheim schneiden zu können, und schon ist es datenschutzrechtlich erlaubt :eekek:.

Na dann ist ja alles gut. Nein, ich bin kein Datenschutzexperte, aber es würde mich wundern, wenn man mit dieser Argumentation tatsächlich weiter filmen dürfte.

Übrigens, das Datenschuzgesetz enthält in den §§ 43, 44 Bußgeld- und Strafvorschriften:
BDSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Somit findet das nicht nur auf Verwaltungsebene statt, sondern die Polizei müßte bei einer Kontrolle eigentlich einem Anfangsverdacht nachgehen, wenn einer so eine Kamera (scheißwurscht wie die man nur nennt, Hauptsache sie kann filmen) am Helm oder am Motorrad hat. Wir werden sehen wir sich das entwickelt.

Ich persönlich find es lächerlich, private Aufnahmen während der Fahrt unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten, aber so scheint die derzeitige Gesetzeslage zu sein.
 
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vierventilboxer

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Ich zitiere mal dein Zitat:

"Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich"


Zweck ist nicht gleich Zweck. Einmal dient die Aufnahme lediglich dazu einen gerichtlich verwertbaren Beweis zu führen, das andere mal persönliche Erlebnisse festzuhalten die primär nicht für Dritte bestimmt sind. Ich sehe hier einen signifikanten Unterschied. Du nicht?
 
Theo.Turnschuh

Theo.Turnschuh

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Habe ich das richtig verstanden: Wenn ich jemand anzeigen wollte, weil dieser mir die Vorfahrt genommen hat, würde die Aufnahme bei der Polizei nicht angenommen, weil ich Datenschutzgesetze verletze. Wenn mir jemand die Vorfahrt nimmt, es daher zu einem Unfall kommt können die Aufnahmen aber gerichtlich als Beweis verwendet werden?

VG Kathi
Wenn es sich um eine wirklich zufällige Aufnahme handelt, also Du Deinen "Mörderfahrstil" dokumentiert hast und der Andere dabei "rein zufällig" Deine Bahn kreuzte, stehen Deine Chancen gut. Wenn Du aber den Hilfspolizisten raushängst und anfängst Verkehrssünder vorsätzlich (Definition: mit Wissen und Wollen) zu jagen, ist der Schutz der Persönlichkeit höher angesiedelt und Deine Videos möglicherweise für die Tonne. Aber das letzte Wort hat immer das Gericht!
 
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Christian S

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Zweck ist nicht gleich Zweck. Einmal dient die Aufnahme lediglich dazu einen gerichtlich verwertbaren Beweis zu führen, das andere mal persönliche Erlebnisse festzuhalten die primär nicht für Dritte bestimmt sind. Ich sehe hier einen signifikanten Unterschied. Du nicht?
Hallo,

nein, ich sehe keinen Unterschied. Aber ich möchte nicht ausschließen, dass ein Richter darin einen entscheidenden Unterschied sieht... sofern er demjenigen seine Motivation glaubt, und daran zweifle ich ja bereits.

Übrigens, so für daheim auf dem PC filmen die wenigsten. Bereits das ist datenschutzmäßig problematisch. Online auf der eigenen website oder bei youtube wird dann noch weitere Fragen aufwerfen.

Letztlich ein spannendes Thema, wir werden sehen, was dabei rauskommt, auf meine / eure / unsere Meinung wird es dabei nicht ankommen.
 
Thema:

Actioncam in Deutschland am Motorradhelm ... auch verboten?

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