Actioncam in Deutschland am Motorradhelm ... auch verboten?

Diskutiere Actioncam in Deutschland am Motorradhelm ... auch verboten? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Örtliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit und Eingriffsbefugnis ... und los gehts! Aber ja, sooo einfach gibt es generell keine...
Theo.Turnschuh

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Ich bin ja weder Anwalt noch Polizist. Aber ich glaube, es ist gar nicht so einfach, jemanden legal dazu zu zwingen herzuzeigen, was er da gerade für Fotos gemacht hat, oder? IIRC scheitern daran auch gerne mal Versuche, jemandem nachzuweisen, dass er einen Radarwarner auf seinem Handy hat. Es ist nämlich nicht so ohne weiteres erlaubt, jemandem sein Handy wegzunehmen und einfach draufzugucken, was so drauf ist.

Oder täusche ich mich da?
Örtliche Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit und Eingriffsbefugnis ... und los gehts! Aber ja, sooo einfach gibt es generell keine Durchsuchungen, das ist richtig!
 
AmperTiger

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wenn ein Gericht sinngemäß schreibt "...jedenfalls zu diesem zweck nicht erlaubt..." dann heißt das noch längst nicht, dass ein anderer Zweck nicht auch verboten ist, nur hatte das Gericht eben in dieser Sache darüber nicht zu entscheiden. Im nächsten Verfahren heißt es dann sinngemäß...
ich sehe das genau andersrum. dashcams für den Blockwart sind verboten.....berührt die Actioncams tausender, wie beseelt dahinrasender Rossis garnicht, weil es im Urteil nicht darum ging. Schlußfolgerung;: Actioncams erlaubt, bis zum gegenteiligen Urteil (zu dem es nciht kommen wird.

Ich bin ja weder Anwalt noch Polizist. Aber ich glaube, es ist gar nicht so einfach, jemanden legal dazu zu zwingen herzuzeigen, was er da gerade für Fotos gemacht hat, oder? IIRC scheitern daran auch gerne mal Versuche, jemandem nachzuweisen, dass er einen Radarwarner auf seinem Handy hat. Es ist nämlich nicht so ohne weiteres erlaubt, jemandem sein Handy wegzunehmen und einfach draufzugucken, was so drauf ist.
Oder täusche ich mich da?
um bei dem Vogelkundler zu bleiben, der in den Isarauen, an den schönen Nackten vorbei Naturaufnahmen macht......die erzürnten Amazonen rufen die Polizei, weil sie glauben ihre Nacktheit wäre abgelichtet worden. Zumindest eine Ordnungswidrigkeit, wenn nicht gar ein Vergehen. Die Polizei trifft den Vogelkundler mit der Cam in der Hand an. Die Damen sagen "Obenohnefotos" er sagt "Ornithologe" ... nun wäre es am Polizisten dem Vogelkundler klar zu machen, dass eine freiwiliige Durchsicht der Bilder durchaus geeignet wäre den Verdacht eines o.g. Sicherheitsstörung entgegenzuwirken. Sollte das nicht freiwillig geschehen, wäre der Polizeibeamte sowohl zur Gefahrenabwehr, als auch zur Beweismittelsicherung befugt, das Speichermedium sicherzustellen.
 
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Vereinfacht gesagt: Für mich ist grundsätzlich alles erlaubt was nicht explizit verboten ist, für manch anderen ist alles verboten was nicht explizit erlaubt ist (sie verstoßen aber hier und da wissentlich dagegen).
So unterschiedlich ist eben die persönliche Rechtsauffassung, das muss man aktzeptieren. Verstehen kann ich es indes nicht......
 
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Das Thema war schon mal juristisch durchgehechelt worden, "Recht am eigenen Bild".

Ein bloße Beschuldigung ist m.E.n. kein ausreichender Grund für irgendetwas, das da heißt, zeigen sie mal her. Schon gar nicht bei einer Videokamera, mit der man sich durchaus selbst belasten könnte.

Es nutz mir nichts, wenn später festgestellt wird, das sichern des "Beweises" war illegal, das Gericht mir aber auf Grund des illegal erlangten Beweises die Pappe abgeknöpft hat.

"Zeigen Sie mal." "Nein."

Blosse Beschudligungen ohne weitergehenden konkreten Tatverdacht reichen für nichts. Schon gar nicht für die Sicherung eines Speichermediums, auf dem auch durchaus der Privat-P.o.r.n.o. vom Vorabend oder die Landstraße mit 160 drauf sein könnten.
 
Theo.Turnschuh

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Schön, dass in Deiner verlinkten Seite alles drin steht:

Reaktion auf Urteil des VG Ansbach

Die Datenschutzaufsicht in Bayern reagierte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach von August 2014 (BeckRS 2014). Das Gericht hatte festgestellt, dass Videos vom Verkehrsgeschehen nicht mit der Absicht gedreht werden dürften, sie später im Internetportal Youtube hochzuladen oder zur Überführung von Verkehrssündern der Polizei zu übergeben.
 
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Christian S

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Schön, dass in Deiner verlinkten Seite alles drin steht:

Reaktion auf Urteil des VG Ansbach

Die Datenschutzaufsicht in Bayern reagierte auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach von August 2014 (BeckRS 2014). Das Gericht hatte festgestellt, dass Videos vom Verkehrsgeschehen nicht mit der Absicht gedreht werden dürften, sie später im Internetportal Youtube hochzuladen oder zur Überführung von Verkehrssündern der Polizei zu übergeben.
Hallo,

warte einfach ab, was letztlich die Gerichte daraus machen. Nachdem ich den Beitrag losgetreten habe, dann gestern erst im Radio eine Meldung dazu gehört und später am Computer gelesen habe, war eine Ergänzung hier die logische Konsequenz. Ich habe niemanden aufgefordert, die selben Argumente wie vor Wochen nochmals zu posten.
 
Theo.Turnschuh

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Hallo,

warte einfach ab, was letztlich die Gerichte daraus machen. Nachdem ich den Beitrag losgetreten habe, dann gestern erst im Radio eine Meldung dazu gehört und später am Computer gelesen habe, war eine Ergänzung hier die logische Konsequenz. Ich habe niemanden aufgefordert, die selben Argumente wie vor Wochen nochmals zu posten.


In Deinem link steht wirklich ALLES dazu drin! Einfach lesen ...
 
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Christian S

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In Deinem link steht wirklich ALLES dazu drin! Einfach lesen ...
Hallo,

völlig wurscht, was in dem verlinkten Beitrag steht, bereits das Aufnehmen ist verboten, siehe:


Zulässigkeit von Dashcams und private Videoaufnahmen als Beweismittel | IT-Recht

Prinzipiell ist der Einsatz dieser Dashcams in Deutschland und Österreich nicht zulässig. Ebenso wie die normale Videoüberwachung unterliegen Aufnahmen mit Dashcams den Bestimmungen des § 6b Abs. 1 Nr. 3 und § 6b Abs. 3 BDSG. Demnach ist eine Videoaufzeichnung nur zulässig, wenn sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Anforderungen sind in der Regel bei der Verwendung von Dashcams nicht erfüllt, da eine anlasslose Videoüberwachung stattfindet. Es scheitert dabei grundsätzlich an der tatsächlichen Erforderlichkeit der Maßnahme und an der Verletzung berechtigter schutzwürdiger Interessen der Gefilmten. Die Gefilmten sind sich nicht darüber im Klaren, dass sie gerade gefilmt werden und haben deswegen auch keine Möglichkeit sich den Aufnahmen zu entziehen. Dies ist mit dem deutschen Datenschutzrecht nicht vereinbar.
sowie den Gesetzestext dazu:

Bundesdatenschutzgesetz

Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen (§§ 1 - 11)
Gliederung
§ 6b
Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen


(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1.zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu benachrichtigen.


(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Deine Ausrede, ich wollt ja blos daheim ein nettes Filmchen schneiden, um das dann offline mit meinen Freunden anzuschauen, wird niemanden interessieren, und selbst das würde es nicht rechtfertigen, dass du ungefragt Leute aufnimmst. Denn dein Interesse, ein nettes Filmchen daheim zu haben. stellt kein schutzwürdiges Interesse dar, welches wichtiger ist als das Recht, nicht ungefragt aufgenommen zu werden. (nicht meine persönliche Meinung, sondern meine Interpretation des Gesetzestextes und der dazu auffindbaren Gerichtsentscheidungen)

Glaubs oder glaubs nicht, ich bin raus.
 
Theo.Turnschuh

Theo.Turnschuh

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Das wirklich Schlimme ist, dass Du verlinkst, ohne es selbst zu lesen bzw. zu verstehen :banghead:

Ein Blick in den Gesetztestext erleichtert die Lösungsfindung (Zitat: mein alter Rechtsreferent):

BDSG
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1.öffentliche Stellen des Bundes,
2.öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)Bundesrecht ausführen oder
b)als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3.nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
Somit fällt Paul Pampig (begeisterter GS-Fahrer und Hobbyfilmer) hier schon raus!
 
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Christian S

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Du machst also wider besseren Wissens illegale Aufnahmen. Du Schlawiner! ;)
Hallo, das stimmt doppelt nicht.
1. habe ich gefilmt und gepostet, ehe diese Diskussion losging.
2. hat noch keiner was von einem Verbot anderer Aufnahmen zB beim Skifahren geschrieben. Es ist nur meine Meinung, dass es wurscht ist, was und wo man filmt.
3. Irgendwann hat die letzte Instanz entschieden... dann wird irgendetwas am Gesetz geändert, und dann gehts von vorne los...
 
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Christian S

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Hallo,

kleiner Nachtrag zum Thema Beweisverwertung:

Urteil der 3..Zivilkammer vom.3.2.2015 -.I.3.S.19/14.-

Ich kopiere mal die entsprechende Passage aus dem Urteil hier rein:

(a) Die Aufzeichnung der Zweitbeklagten mittels Dashcam verletzt diese in ihrem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht am eigenen Bild und ist Ausprägung eines sich an moderne Entwicklungen anpassenden Persönlichkeitsschutzes über personenbezogene Informationen. Dem Grundrechtsträger steht hiernach die Befugnis zu, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84];BVerfG, NJW 2001, 879 [880]). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann jedoch insbesondere durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art.2, Rn.181). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auf Seiten der Klägerin dabei zu beachten, dass das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG der Rechtspflege eine hohe Bedeutung zumisst. Im Hinblick auf § 286 ZPO, dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte gehalten, angebotene Beweise zu berücksichtigen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts (BVerfG NJW 2007, 753 [758]; NJW 2011, 2783 [2785]).

16
Allerdings kommt dem Interesse an der Zivilrechtspflege nicht generell ein überwiegendes Gewicht zu. Es müssen vielmehr weitere Gesichtspunkte hinzutreten, die das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Rechtsverletzung als schutzbedürftig erscheinen lassen (vgl. Anm. Bull zu: BVerfG NJW 2009, 3279; NJW 2007, 753 [758]; BGH NJW 2005, 497 [498 f.]). Das kann etwa der Fall sein, wenn sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation i.S.v. § 227 BGB oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BGHZ 27, 284 [289 f.]; BGH NJW 2003, 1727 [1728]). Der BGH sieht hingegen durch eine permanente, verdachtslose Überwachung des Zugangs zu einem Wohnhaus das Persönlichkeitsrecht selbst dann als verletzt an, wenn die Aufzeichnungen nicht verbreitet werden sollen. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könne (BGH NJW 1995, 1955 [1957]). Entsprechend urteilt das BAG zur verdeckten Videoüberwachung am Arbeitsplatz, die nur im Fall des konkreten Verdachts einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers in Betracht kommt. Zudem muss die Überwachung das einzig verbleibende Mittel darstellen (BAG, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 AZR 153/11, juris-Rn.30). Vor diesem Hintergrund müssen die von der Dashcam aufgezeichneten Daten auch erforderlich sein (Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622 [1623]).
17
(b) Im vorliegenden Fall können die einzelfallbezogenen Umstände kein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Beweissicherung begründen. So sind Abbildungen von Passanten und Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Straßen und Wegen, die nur als Beiwerk des Stadt- oder Straßenbildes mit erfasst werden, von diesen zwar zunächst auch ohne weiteres hinzunehmen (BGH NJW 1995, 1955). Geht es jedoch um die gezielte und verdeckte Fertigung von Bildaufnahmen, muss dann etwas anderes gelten, wenn die Betroffenen nicht absehen können, ob Aufzeichnungen gefertigt werden. Dies ist vorliegend der Fall. Der Ehemann der Klägerin macht mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird (VG Ansbach, DAR 2014, 663; a.A. offenbar AG München, NJW-RR 2014, 413, dem die Kammer jedoch nicht zu folgen vermag). Die Videoaufzeichnung des Ehemanns der Klägerin war zudem zeitlich nicht von vornherein auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt. Vielmehr wurde ein zeitlich separierter Teil der Aufnahmen nachträglich zur Beweissicherung bestimmt. Technische Vorrichtungen der Kamera zur spezifizierten Beweissicherung, bei der im Rahmen einer Ringspeicherung innerhalb zu bestimmender Zeitabstände die alten gespeicherten Aufnahmen gelöscht werden, sind zudem nicht vorhanden (Bl. 98 d.A.). Auf den jeweiligen Videofilmen wird darüber hinaus festgehalten, wann ein Betroffener die jeweilige Straße mit welchem Verkehrsmittel und ggfs. auch in welcher Begleitung passiert. Grundsätzlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene sich nur kurzzeitig, wie bei einer auf einen bestimmten, festen Ort gerichteten Kamera, im Aufzeichnungsbereich aufhält, da es der Ehemann der Klägerin selbst in der Hand hat, wie lange er einen Betroffenen aufzeichnet und was er anschließend mit der gespeicherten Aufnahme macht. Sieht der BGH schon eine stationäre, permanente und verdachtslose Überwachung ohne Veröffentlichungswillen als unzulässig an, so kann hier erst recht nichts anderes gelten, da die potentiellen Gefahren für das Persönlichkeitsrecht erhöht sind und überdies eine Veröffentlichungsabsicht vorhanden ist. Zudem liegen die von BGH und BAG angedachten Rechtfertigungskonstellationen nicht vor. Letztlich kann auch dann im vorliegenden Fall nichts anderes gelten, wenn die Videoaufzeichnungen wieder gelöscht würden, wenn sich keine besonderen Vorkommnisse ereigneten. Denn es kann nicht allein der Klägerin bzw. ihrem Ehemann überlassen bleiben, wie mit derart hergestellten Videoaufnahmen zu verfahren ist (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14 -, ZD-Aktuell 2014, 04297; VG Ansbach, a.a.O.). Darin läge eine gravierende Missachtung der Befugnis der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).
18
(c) Die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam verstößt zudem gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.
19
Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.
20
Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
PS: Sorry für die misslungene Formatierung.
 
gerd_

gerd_

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Hi
Zwar könnte ich Christian helfen besser zu guttenbergen (liegt daran, dass es eine Tabelle mit TABs ist), doch das ist ja egal. Interessant ist der Inhalt.

Wenn ich das richtig interpretiere darf ich eine Kamera nicht „einfach so“ mitlaufen lassen um irgendeinen eventuellen „Zwischenfall“ oder Unfall aufzunehmen (Youtube ist voll von russischen „Seltsamkeiten“).

Wenn ich aber die Kamera 30 Sekunden vorher eingeschaltet habe (natürlich im Stand am Strassenrand) um einen -bei Bedarf näher zu spezifizierenden- Blödsinn von mir oder einem Spezl aufzunehmen, dann ist es OK?
Dann ist ein Unfall Zufall /Beiwerk bei meiner Absicht die seitliche Sichtbarkeit der Leuchtdichte des neuen Rücklichts am Fahrzeug meines Kumpels zu dokumentieren damit er sich das ansehen könnte?
Zur Durchführung der Absicht kam es ja leider nicht weil . . .

Oder etwas seriöser:
Hab‘ ich so ein Ding beim Skifahren am Helm um meiner Nachwelt zu demonstrieren wie ich an einen Felsen knalle (sorry Michael), dann sind die Menschen die ich da zufällig mit aufnehme „Beiwerk“ und brauchen sich nicht aufzumanteln?
gerd
 
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Demokrit

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Exakt: Du hast die künstlerische Freiheit, ereignisbasierende, nicht automatisierte Aufnahmen zu machen. Wer da durch's Bild huscht hat kein erweitertes Schutzrecht. Anders sieht dies aus, wenn Du einzelne Menschen aus einer ansonsten anonymen Gruppe fokussierst, und sie damit zum hervorgehobenem Inhalt der Sequenz machst. Die können Dir dafür den A... aus der Hose klagen. Aber auch hier gibt es ein breites Spektrum sich teils widersprechender Urteile. Filmst Du Darth Vader im Kölner Karnevall in Großaufnahme, so kann dir niemand was, wenn Oma Meume aber über ihrem Balkon hängt und aus der Nase frisst, so sollte man besser nicht draufhalten :-)
 
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Christian S

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Hallo,

es wird sich zeigen wo die Grenze zu ziehen ist zw. unerlaubten dauerhaften Aufnahmen und "spannenden Kurzfilmchen".
Vor Gericht hängen die Trauen bzw. Beweisverwertung wohl eher hoch. Ansonsten wird sich so schnell kaum einer daran stören, sofern Filme auf youtube oder sonst wo zu finden sind.
 
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Demokrit

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Nein, der Beweis ist technisch eindeutig zu führen. Hilft aber nur im Moment der Beschlagnahme, denn die Hersteller der Cams sind leider zu blöd, gelebte Realitäten zu begreifen:

Sobald im Setup der Endlosbetrieb aktiviert ist, fungiert die Cam als rechtlich unzulässige Überwachungskamera.
Ist im Setup der Endlosbetrieb disabled, so ist der Beweis hinreichend erbracht, dass ereignisgesteuert (und damit zulässig) aufgezeichnet wird.

Hätte die Hersteller so etwas wie "Bregen", so würden sie 2 Firmware Versionen anbieten: 1 mit Möglichkeit zum Endlosbetrieb, und eine ohne. Das wäre dann absolut diskussionssicher für den Anwender und auch eventuell anwesende Sheriffs.
 
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