Geänderte Gesetzgebung beim Thema Reifen...

Diskutiere Geänderte Gesetzgebung beim Thema Reifen... im R 850 GS und R 1100 GS Forum im Bereich Motorrad Modelle; Hi nochmal Conti har das ziemlich übersichtlich zusammengefasst und ich zitiere sinngemäss: Quelle Conti Homepage 20200426 Zitat Anfang Wichtiger...
gerd_

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Hi nochmal
Conti har das ziemlich übersichtlich zusammengefasst und ich zitiere sinngemäss:
Quelle Conti Homepage 20200426

Zitat Anfang
Wichtiger Hinweis zu Reifenumrüstungen an Motorrädern!

Im Verkehrsblatt 15-2019 vom 15.08.2019 wurde die Praxis der Reifenumrüstung an Motorrädern neu festgelegt. Daraus resultiert, dass bestehende Bereifungsempfehlungen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage bei abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden können.



Gültig ist die neue Vorgehensweise für Reifen, die nach 31.12.2019 hergestellt wurden, bzw. ab dem Jahr 01.01.2025 für alle Reifenumrüstungen.

Bei der Reifenumrüstung werden nun folgende Fälle unterschieden:



Fall 1: Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung (die Mehrheit der Fahrzeuge ab BJ 2000)



Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Hersteller.

Die Umrüstung ist zulässig, die Betriebserlaubnis erlischt nicht. Eine Anbauabnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung ist nicht nötig (Verkehrsblatt 15-2019, Nr. 90). Für diesen Fall stellen wir Ihnen eine Service-Information zur Verfügung, aus der die von uns empfohlenen Reifenkombinationen für Ihr Fahrzeug hervorgehen.



Fall 1b: Geänderte Reifengröße, die innerhalb der original eingetragenen Reifengrößen liegt.

Setzt voraus, dass schon bei der Fahrzeughomologation mehrere Reifengrößen eingetragen wurden und die neue Reifengröße innerhalb der in der Zulassungsbescheinigung (ZB) oder im COC-Papier aufgeführten Dimensionen liegt. Diese Änderung ist ohne Weiteres zulässig, auch hier hilft Ihnen eine Service-Information (Link bei Conti) bei der Auswahl der geeigneten Bereifung.



Fall 1c: Geänderte Reifengröße oder geänderte Reifenbauart.

Bei Montage der Reifen liegt eine Änderung des Fahrzeugs und ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß §21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich!

Eine von uns ausgestellte Herstellerbescheinigung für die getesteten Fahrzeug-/Reifenkombinationen kann hier als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen, stellt aber keine Garantie für eine erfolgreiche Abnahme und Eintragung in die Zulassungsbescheinigung dar!



Grundsätzlich für Fall 1 gilt: Die geänderte Bereifung muss typgenehmigt (UN/ECE Regelung 75) und technische Parameter (Geschwindigkeitsindex, Traglast) müssen gleich oder höherwertig sein.



Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung (alte Fahrzeuge mit ABE oder mit Einzelabnahme nach §20/21)

Die Verwendung anderer Reifen, als in den Zulassungsdokumenten aufgeführt, ist nicht zulässig! Hier ist ein Vorgehen wie in Fall 1c notwendig.



Allgemein gilt:

Eine evtl. in den Zulassungsdokumenten (COC und/oder ZB) eingetragene Reifenfabrikatsbindung entfällt für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung durch diese Neuregelung.



Die in Vergangenheit ausgestellten Bescheinigungen (Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Service-Informationen) verlieren im Falle einer Größen-/Bauartänderung (Fälle 1c und 2) der dort aufgeführten Bereifung ihre Gültigkeit und können nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 StVZO dienen. Für diese Art der Umbereifung werden wir in Zukunft nur noch Herstellerbescheinigung ausstellen. Wir empfehlen, die entsprechende Bescheinigung zur notwendigen Anbauabnahme mitzuführen.



Bei einer Reifenumrüstung ohne Größen-/Bauartänderung (Fälle 1a und 1b) können die bisher ausgestellten Bescheinigungen weiterhin verwendet werden. In der Zukunft werden wir in diesen Fällen eine Service-Information erstellen, die Ihnen bei der Auswahl der optimalen Bereifung für Ihr Fahrzeug helfen soll. Die bisher gebräuchlichen Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Falle einer Reifenfabrikatsbindung sind nicht mehr nötig.
ZITAT ENDE

Die Mehrzahl von uns wird von 1a betroffen sein, kann sich also beruhigt zurücklehnen.
gerd
 
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Franz Gans

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Die Mehrzahl von uns wird von 1a betroffen sein, kann sich also beruhigt zurücklehnen.
Jetz ich wieder ;-)

Was sagst Du dann zu der vom Forenmitglied "znark" herbeigefuehrten und zitierten Antwort des BMVI in Beitrag #148 des Petitionsthreads?

Petition gegen Reifeneintragungspflicht beim TÜV

Lieber nicht zuruecklehnen, sondern doch versuchen dagegen anzugehen, denn die Mehrzahl der hier in diesem Forumsbereich vertretenen Fahrzeuge fallen nicht unter 1a, sondern sie gehoeren zu Fall 2 und sind damit - laut Conti - wie 1c zu behandeln?

Viele Gruesse
Karl-Heinz
 
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Passauer

Passauer

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Die meisten 850 und 1100 wurden wahrscheinlich vor dem Jahr 2000 produziert bzw. Zugelassen.

Meine Q-Elsa EZ 05/98 hat laut dem alten Fahrzeugbrief und auch nach dem neuen Zulassungsbescheinigung II, eine ABE unter G239 mit dem Nachtrag 09.

Heisst das dann für mich und wahrscheinlich die meisten von uns, auch wenn sich die Reifengrösse und Bauart nicht verändert eine Unbedenklichkeitscheinigung des Reifenherstellers wie bisher nicht mehr gültig ist?

Die meisten eingetragenen Fabrikate gibt es ja schon lange nicht mehr.

Sauerei und Dreck dreckerter.
🤔
 
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Franz Gans

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Die meisten eingetragenen Fabrikate gibt es ja schon lange nicht mehr.
Das ist genau der Punkt, den viele Besitzer nicht auf dem Schirm haben und den auch die sogenannte "Fachpresse" bis jetzt nicht ausreichend deutlich herausgearbeitet hat. Jeder denkt Groesse passt, geht mich nichts an. So weit war ich auch einmal, bis ich mir die Papiere mal genauer angesehen habe.

Das Erwachen kommt dann haeufig erst (zu) spaet bei einer allgemeinen Fahrzeugkontrolle oder der HU.

Viele Gruesse
Karl-Heinz
 
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RolandBN

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Was mach ich jetzt bloss mit meinen Eintragungen "alle Enduroprofile"?:rollleyyes:
 
gerd_

gerd_

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Hi
"Für die Modelle bis 2000 dient der (aktuelle) Zettel der Reifenhersteller als Prüfgrundlage".
Leider.
Versuchen könnte man, einem vernünftigen Prüfer "20" Zettel unterschiedlicher Hersteller gleichzeitig vorzulegen und gemeinsam eintragen zu lassen. Doch wozu? Beim nächsten Reifenwechsel fahr' ich den gleichen Typ und beim übernächsten gibt es alle 20 nicht mehr.
Ein netter TÜVie formuliert den Eintrag dann so, dass in Zukunft möglichst viele Reifen (einer Grösse!!) passen indem er sich auf die Angabe eines Herstellers beschränkt. . . . .

DAS Spässchen hatte ich bei meiner A110. Da waren als einzige Reifen "Michelin FF" eingetragen. Die gibt es seit 35 Jahren nicht mehr aber ein DEKRA-Mann hat sich daran aufgehängt. Bis ihm ein Kollege steckte, dass in DE beim Auto keine Herstellerbindung existiert und er locker werden solle.
BMW hatte mal eine de-facto-Bindung für den 5-er weil sie Räder verwendeten die ausschliesslich für spezielle Reifen von Michelin gebaut waren.
gerd
 
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Tja, es ist leider so, wie hier beschrieben. Und m.W. hat es bislang keine Novellierung gegeben. Neue Reifen(-namen) müssen in die Fahrzeugpapiere von ABE-Moppeds (nich EU homologiert) eingetragen werden, selbst wenn sie der eingetragenen (Original-)Reifengröße entsprechen. Daher helfen Hoffnung und Fehlinterpretation leider nicht. Das gilt für DOT xx20-Reifen und ab 2025 grundsätzlich. Wir sind hier im 850/1100er-Forum: Diese chice-Regelung gilt für uns alle!
 
2VRaini

2VRaini

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Tach zusammen,

ich fahr ´ne 1150er GS, Thema ist das gleiche.

Bei mir steht drin: Laut Conti:
15.1: 110/80R19M/ C59H TL 110/80 R19 TL 59 V M+S
15.2: 150/70R17M/ C69H TL 150/70 R17 TL 69 V M+S
so steht´es auch auf den Reifen
Reifenfabrikatsbindung Gem.Betriebserlaubnis beachten*


Ist das jetzt alles im Lack, oder ist sonst noch was zu beachten?

Es steht nirgendwo ein Reifenhersteller

Muss ich was tun? Oder in Zukunft was tun?

Rainer
 
KleinerKlaus

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Man möge es mir nachsehen, aber so ganz verstanden habe ich das noch nicht. Mag ja sein, daß ich nicht die hellste Kerze auf der Torte bin, aber bitte nochmal für die praktische Anwendung in einfachen Worten.
Situation ist folgendermaßen:
Motorrad: R1100GS, EZ 1994, ge-/verbraucht erworben aus xxter Hand, vorhanden ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (neue Version des Fahrzeugbriefes) des letzten Vorbesitzers. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wurde bei Anmeldung des Motorrades neu ausgestellt.

Eintragung in Zeile 15.1: 110/80R19 59H
Eintragung in Zeile 15.2: 150/70R17 69H
Eintragung in Zeile 22 : Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis beachten***

Sonst nix. Das Motorrad hat keine EG-Typgenehmigung.
Der alte Fahrzeugbrief liegt nicht vor (muß er ja auch nicht zwingend).

Was darf der unbedarfte Freizeit-Motorradfahrer denn jetzt machen, wenn er keine weiteren Unterlagen besitzt?
Sich die Betriebserlaubnis Nr. G239 besorgen? Wenn ja, wo?

Gesetzt den Fall, der Uralt-KFZ-Brief würde vorliegen, dann könnten da u.U. folgende Einträge zu finden sein:

Eintragung in Zeile 33: Ziff. 20 u.21 nur: Michelin vorn und hinten T66 XTL od. Metzeler vorn u. hinten E4 TL od. Dunlop vorn u. hinten D604 FTL od. Bridgestone vorn TW101 TL u. hinten TW152 TL od. Continental vorn u. hinten PRO CC160 TL * Ziff. 20 u. 21: Reifenpaar. nur von einem Herst. u.m. gleicher Geschw-Bezeichn. sowie gleicher Bauart an d. Achsen zul.

Davon ausgehend, daß es von diesen Reifen vermutlich keinen einzigen mehr gibt, hieße das dann, daß für das Motorrad heute Reifen der Hersteller Michelin, Metzeler, Dunlop, Bridgestone und Continental in den weiter oben aufgeführten Dimensionen und von gleicher Bauart gefahren werden dürften? Auch wenn es die Typbezeichnung der Reifen eine andere ist? Oder ist für die genannten Reifenhersteller trotzdem eine Einzelabnahme mit Eintragung erforderlich?

Aufgezogen sind an dem Motorrad seit März 2019 Pirelli-Reifen, die auf Grund einer vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigung damals wohl montiert worden sind. Sind die denn bis zum nächtsten Wechsel noch zulässig?

Fragen über Fragen....
 
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Oder ist für die genannten Reifenhersteller trotzdem eine Einzelabnahme mit Eintragung erforderlich?
Ja. Wie Du richtig schreibst, gibt es die ehedem eingetragenen Reifen nicht mehr. Aber genau die wären die einzigen, die man ohne neue Eintragung noch fahren dürfte. Umkehrschluss: Alle modernen Reifen, egal welchen Herstellers, sind selbst in 'Originalgröße' abnahme- und eintragungspflichtig.
 
Passauer

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Willkommen im Club.
Ich habe zwar den alten Brief noch, der bringt mir jedoch auch nichts. In den Papieren ist nur von einer ABE die Rede umd micht von einer EU-Typenbescheinigung.

Die Undenklichkeitsbescheinigung des Reifenherstellers brauchts Du, um die Reifen in den Papieren einzutragen. Beim nächsten oder übernächsten Reifenwechsel wird es diesen Reifentyp wieder nicht mehr geben. Also wieder eine Unbedenklichleitsbescheinigung besorgen und wieder zum TÜV.

Wem fällt so was eins, oder aus welchem Grund macht man so was?
 
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Franz Gans

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Dankeschön, jetzt hab ichs auch begriffen.

Darüber kann man vermutlich tagelang philosophieren...
Nein, braucht man nicht, denn es geht "nur" um unser aller Wohlergehen, weswegen sich der TUEV Nord als selbstlose Instanz fuer den Erhalt unserer Sicherheit dafuer stark gemacht hat, die alte funktionierende Regelung durch die neue ersetzen zu lassen.

Man hatte dabei wohl einige andere Unzulaenglichkeiten der alten Regelung vor Augen, aber quasi als Kollateralschaden die R1100GS und weitere in gleicher Weise Betroffene (gerne?) direkt mit "abgemaeht".

Viele Gruesse
Karl-Heinz

P.S: Falls nicht schon bekannt Petition gegen Reifeneintragungspflicht beim TÜV
 
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Franz Gans

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Eintragung in Zeile 33: Ziff. 20 u.21 nur: Michelin vorn und hinten T66 XTL od. Metzeler vorn u. hinten E4 TL od. Dunlop vorn u. hinten D604 FTL od. Bridgestone vorn TW101 TL u. hinten TW152 TL od. Continental vorn u. hinten PRO CC160 TL * Ziff. 20 u. 21: Reifenpaar. nur von einem Herst. u.m. gleicher Geschw-Bezeichn. sowie gleicher Bauart an d. Achsen zul.
Der Bridgestone koennte als einziger noch verfuegbar sein, war aber schon damals nicht das Gelbe vom Ei (z. B. schnell verbraucht).

Viele Gruesse
Karl-Heinz
 
KleinerKlaus

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Ja, den gibt es noch. Wäre aber für mich nicht die erste Wahl...
 
Lewellyn

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Gibts eigentlich noch einen EU-Staat, der um die Reifen so einen Bohey macht?
 
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Franz Gans

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Gibts eigentlich noch einen EU-Staat, der um die Reifen so einen Bohey macht?
Ich vermute, dass D weltweit die einzige Nation mit diesem Zirkus ist. Die Begruendung dafuer ist ja bekannt -> Autobahntempo nur von den technischen Moeglichkeiten des Fahrzeuges begrenzt.

Viele Gruesse
Karl-Heinz
 
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Lewellyn

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Ja, das ist auch mein Verdacht. Wird dringend Zeit für ein Tempolimit, damit diese Regulierungswut aus Haftungsvermeidung aufhören kann.
 
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Franz Gans

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Ja, das ist auch mein Verdacht. Wird dringend Zeit für ein Tempolimit, damit diese Regulierungswut aus Haftungsvermeidung aufhören kann.
Ich wuerde an Deiner Stelle aber dann nicht einkalkulieren, dass damit einhergehend diese Regulierungen wegfallen.

Viele Gruesse
Karl-Heinz
 
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Geänderte Gesetzgebung beim Thema Reifen...

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