Gewährleistung
ist gesetzlich normiert. Händler sind nicht von der Gewährleistung befreit bei Gebraucht- oder Unfallfahrzeug.
Nur Schäden die beim Ankauf bereits vorlagen, sind natürlich von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst.
Wenn das Krad als Unfallfahrzeug in repariertem Zustand vom Händler i. eig. Namen verkauft wird, ist das die ganz normale Gewährleistungssituation.
Also muss der Händler beweisen (in den ersten 6 Monaten!) das der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe nicht vorlag.
DANACH ist die Beweislast umgekehrt und der Käufer muss beweisen dass der Mangel vorlag.
Die Unfalleigenschaft ist bei offenbartem Unfallschaden dann natürlich kein Mangel. Sollte aber der Schaden größer sein als offenbart (Rahmenschaden nicht offenbart oder so..) dann ist auch der weitergehende Schaden ein Mangel.
Fair wäre es dem Kaufvertrag ein Gutachten über den Unfallschaden und eine Reparaturbescheinigung beizufügen. Alles was davon nicht umfasst ist, ist dann klar ein Mangel, der zu Mängelbeseitigungsansprüchen im Rahmen der Gewährleistung berechtigen kann. Verschleißteile sind dabei natürlich ausgenommen.
UND GANZ WICHTIG ! Man muss das Fahrzeug dem Händler zur Feststellung der Mängel vorführen !! (BGH aus April dieses Jahres) also notfalls auch nach Pusemukkel bringen, sonst ist der Händler nicht verpflichtet die Mängel zu beseitigen.
Wenn er allerdings ernsthaft und ausdrücklich (nach Fristsetzung z.B., muss man aber beweisen können) die Leistung ablehnt, dann kann man das Fahrzeug auch woanders rep. lassen und die Kosten geltend machen, wenn es denn ein Mangel ist zu dessen Beseitigung der Händler verpflichtet gewesen wäre.