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Christian S
Themenstarter
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- BMW R 1150 GS BJ 2000 578.000 km und BMW Sertao 650 BJ 2013 29.500 km am 28.10.2023
Hallo Allerseits,
ich wende mich an alle mit einer Information und zugleich einer Bitte um einschlägige Erfahrungsberichte.
Anspruchsberechtigt sind Eltern, Ehepartner und Kinder, darüberhinaus u.U. auch weitere Personen wir Geschwister, Großeltern und -enkel, u.U. auch Nichten Neffen, Onkel, Tante, langjährige Lebenspartner usw. (nicht abschließend).
Nicht allen (auch nicht allen Rechtsanwälten) ist dieser nun gar nicht mehr so neue Anspruch bekannt.
Der Gesetzgeber "dachte", dass Gerichte zeitnah hie angemessene Höhe der Ansprüche klären werden. Bis jetzt sind aber nur 2 Urteile bekannt von Landgerichten bekannt.
Ich möchte mit diesem Beitrag zum einen darauf hinweisen, dass es diesen Anspruch gibt. Wer also ins einem sozialen Umfeld von so einem Schicksalsschlag betroffen ist, mag daran denken.
Zum anderen hoffe ich auf eine Rückmeldung derjenigen (muss ja nicht öffentlich sein, gerne auch per PN), die schon betroffen sind und deren Regulierung mit dem Versicherer schon abgeschlossen ist. Für meine berufliche Tätigkeit wären mir diese Informationen, welche Versicherer in welchen Situationen wie viel bezahlt haben, eine große Hilfe.
WICHTIG: Es geht nicht um die Höhe von Schadensersatz insgesamt, sondern ausschließlich um den Betrag für das HInterbliebenengeld!!!
Danke!
P.S.: Ich betreibe auf diese Weise keine Eigenwerbung für meinen Job, da ich noch nie über das Forum Mandate generiert habe und das auch nicht vorhabe. Aber der Kreis der Leser ist hier doch so groß, dass eine ich auf eine gewisse Rückmeldung hoffe.
ich wende mich an alle mit einer Information und zugleich einer Bitte um einschlägige Erfahrungsberichte.
Der Gesetzgeber hat in der amtlichen Begründung reichlich unpräzise einen Durchschnittsbetrag in Höhe von 10.000.- € pro Anspruchsteller genannt.§ 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
(3) Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.
Anspruchsberechtigt sind Eltern, Ehepartner und Kinder, darüberhinaus u.U. auch weitere Personen wir Geschwister, Großeltern und -enkel, u.U. auch Nichten Neffen, Onkel, Tante, langjährige Lebenspartner usw. (nicht abschließend).
Nicht allen (auch nicht allen Rechtsanwälten) ist dieser nun gar nicht mehr so neue Anspruch bekannt.
Der Gesetzgeber "dachte", dass Gerichte zeitnah hie angemessene Höhe der Ansprüche klären werden. Bis jetzt sind aber nur 2 Urteile bekannt von Landgerichten bekannt.
Ich möchte mit diesem Beitrag zum einen darauf hinweisen, dass es diesen Anspruch gibt. Wer also ins einem sozialen Umfeld von so einem Schicksalsschlag betroffen ist, mag daran denken.
Zum anderen hoffe ich auf eine Rückmeldung derjenigen (muss ja nicht öffentlich sein, gerne auch per PN), die schon betroffen sind und deren Regulierung mit dem Versicherer schon abgeschlossen ist. Für meine berufliche Tätigkeit wären mir diese Informationen, welche Versicherer in welchen Situationen wie viel bezahlt haben, eine große Hilfe.
WICHTIG: Es geht nicht um die Höhe von Schadensersatz insgesamt, sondern ausschließlich um den Betrag für das HInterbliebenengeld!!!
Danke!
P.S.: Ich betreibe auf diese Weise keine Eigenwerbung für meinen Job, da ich noch nie über das Forum Mandate generiert habe und das auch nicht vorhabe. Aber der Kreis der Leser ist hier doch so groß, dass eine ich auf eine gewisse Rückmeldung hoffe.