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Christian S
Themenstarter
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- BMW R 1150 GS BJ 2000 578.000 km und BMW Sertao 650 BJ 2013 29.500 km am 28.10.2023
Hallo Allerseits,
kurz vor der Wahl wird der Gesetzgeber fleißig, folgendes ist in Planung:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0401-0500/424-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Lassen wir einmal außen vor, wie sich der Gesetzgeber vorstellt, wie man das mit nicht mehr als 1 Sekunde überprüfen will.
1 Sekunde ist gar nichts. Lassen wir einmal außen vor, ob eine Adresseingabe während der Fahrt so clever ist.
Es muss natürlich noch abgewartet werden, ob der Wortlaut zu bleibt. Falls ja kann man bestraft werden, wenn man länger als 1 Sekunde auf das Navi schaut, kostet übrigens 100 €.
Und ihr könnt sicher sein, dass tendenziell Richter geneigt sind, einem Polizisten zu glauben, wenn der behauptet, der Beschuldigte habe deutlich länger als 1 Sekunde sein Navigationsgerät angeschaut, und wer hinschaut benutzt doch auch, oder?
Zu Abs. 4:
Sonnenbrille und Schildmütze ist nicht mehr im Auto, und man könnte auch auf die Idee kommen, dass eine große Sonnenbrille unter dem Motorradhelm oder auch das Herunterklappen des Sonnenblende im Helm ein unerlaubtes Verdecken darstellt, sofern dadurch das Gesicht des Fahrers nicht mehr erkennbar ist (und genau das ist der Fall bei heruntergeklappter Sonnenblende!). Das kostet dann 60 €
kurz vor der Wahl wird der Gesetzgeber fleißig, folgendes ist in Planung:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0401-0500/424-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Kürzer ging es mal wieder nicht...1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1 a und 1b ersetzt:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät nicht aufgenommen oder nicht gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze Blickzuwendungzum Gerät bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Verkehrsgeschehenerfolgt oder erforderlich ist, die einen Zeitraum von einerSekunde nicht überschreitet.
Geräte in Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Gerätezur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme,tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mitVideofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät,insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerätim Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion,darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitendeInformationen benutzt werden.
Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzesbleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich derNummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre,soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehaltenwerden muss,
3. stehende Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oderdas Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne.
Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigungder Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeugnur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oderergänzen.“
b) Der bisherige Absatz 1b wird Absatz 1c.c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken,dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.“
Lassen wir einmal außen vor, wie sich der Gesetzgeber vorstellt, wie man das mit nicht mehr als 1 Sekunde überprüfen will.
1 Sekunde ist gar nichts. Lassen wir einmal außen vor, ob eine Adresseingabe während der Fahrt so clever ist.
Es muss natürlich noch abgewartet werden, ob der Wortlaut zu bleibt. Falls ja kann man bestraft werden, wenn man länger als 1 Sekunde auf das Navi schaut, kostet übrigens 100 €.
Und ihr könnt sicher sein, dass tendenziell Richter geneigt sind, einem Polizisten zu glauben, wenn der behauptet, der Beschuldigte habe deutlich länger als 1 Sekunde sein Navigationsgerät angeschaut, und wer hinschaut benutzt doch auch, oder?
Zu Abs. 4:
Sonnenbrille und Schildmütze ist nicht mehr im Auto, und man könnte auch auf die Idee kommen, dass eine große Sonnenbrille unter dem Motorradhelm oder auch das Herunterklappen des Sonnenblende im Helm ein unerlaubtes Verdecken darstellt, sofern dadurch das Gesicht des Fahrers nicht mehr erkennbar ist (und genau das ist der Fall bei heruntergeklappter Sonnenblende!). Das kostet dann 60 €