Tankstellen : Verweigerung des Toilettengang rechtens?

Diskutiere Tankstellen : Verweigerung des Toilettengang rechtens? im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; So hatte ich das nun wirklich nicht gemeint. Waren Eure Weihnachtsgeschenke gestern Abend wirklich so schlecht, dass Ihr hier so abgeht. Das is...
mmo-bassman

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Du kannst hier ALLES schreiben, hier gibts keinen mehr, der irgendwas nicht gerne sieht.
So hatte ich das nun wirklich nicht gemeint.
Waren Eure Weihnachtsgeschenke gestern Abend wirklich so schlecht, dass Ihr hier so abgeht.
Das is wirklich zum Fremdschämen, wo sind die Mods wenn man sie mal braucht?

Frohe Weihnachten an alle trotzdem!
 
mmo-bassman

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Von Dir möchte ich eigentlich keinen Daumen!
 
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hydrantenfritz

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Verweigerung des Toilettengang rechtens?

Na ja seis drumm...Ziel erreicht....tolles Ergebniss....

"Bin kein Motorradfahrer!" nur Gast.
 
TTTom

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Ach, keine Sorge. Von einem Schnupfen habe ich mich noch nie unterkriegen lassen ;-).
Um Dich mach ich mir keine Sorgen. Um mich auch nicht.

Mein Papa und und ein Kollege sind dran gestorben, ein anderer seitdem 100% schwerbehindert.
Das hat mir Sorge bereitet.

Und das wir immer noch nicht wirklich gut auf die nächste Pandemie vorbereitet sind.
 
virility

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Das tut mir wirklich (!) leid. Gewiss hat jeder Virus ein Risiko für gewisse Gruppen, gar keine Frage. Und natürlich gab es ganz schlimme Fälle in der Corona Pandemie.. Nichtsdestotrotz rechtfertigt das für mich nicht den Umgang damit. Denn für viele war es deutlich weniger als ein Schnupfen.

Eine allgemein für alle passende Lösung wird es nicht geben. Deswegen sollte es so etwas wie ein Grundgesetz geben, an dem man sie orientieren kann, was man als Maßnahme durchsetzen kann und was nicht.
 
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Christian Achberger

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Was steht denn in deinem Grundgesetz?
in meinem, dem Deutschen nämlich, steht im Paragraph eins was von der Würde des Menschen, die zu schützen ist!

Dich interessiert überhaupt nicht, was im Grundgesetz steht. Du hast es nie gelesen und auch nicht das Verfassungsgericht Urteil, dass ich vorhin verlinkt habe.

Jetzt liefer doch mal Fakten, welches deiner Grundrechte verletzt wurde!
 
TTTom

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Die Bundesregierung hat doch mittlerweile selbst zugegeben, dass Grundrechte (!!!) während Corona eingeschränkt wurden.

Darauf können wir uns einigen, oder?
Nicht mittlerweile, sondern schon vor/bei der Einschränkung der Grundrechte.

Und diese zum Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung einzuschränken nicht nur Recht der Bundesregierung, sondern sogar Pflicht. ("...ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden ...")

Wie und in welchem Umfang welche Maßnahme sinnvoll und gerechtfertigt war ist ein anderes Thema.

Im nachhinein ist immer gut meckern.
 
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GShammer

GShammer

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Die folgenden in Art. 1 bis 19 im Grundgesetz (GG) verbrieften Grundrechte waren oder sind derzeit noch (teilweise) eingeschränkt. Die damit verbundenen Fragen sind höchst komplex und die Auflistung versteht sich eher beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Art. 2 Abs. 1 GG: Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Mit Quarantäneanordnungen, Vorgaben für Kontaktreduzierungen und anderen Maßnahmen greift der Staat in das Recht der Freiheit der Person ein, etwa wenn Großeltern oder Freunde nicht mehr besucht werden können. Auch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ist eingeschränkt, wenn beispielsweise Geschäfte oder Betriebe geschlossen werden müssen.
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG: Religionsfreiheit
Die bundesweiten Versammlungsverbote griffen zu Beginn der Pandemie massiv und beispiellos in die Religionsfreiheit von Christen, Juden, Muslimen und anderen Religionsgemeinschaften ein. Jeder Gottesdienst gilt als öffentliche Versammlung, die nicht mehr oder nur eingeschränkt stattfinden konnte. Die Freiheit der Religionsausübung war damit eingeschränkt. Allerdings haben die Religionsgemeinschaften diesen Einschnitten selbst zugestimmt. Christen waren besonders über die Oster- und Weihnachtsfeiertage betroffen, Muslime während des Fastenmonats Ramadan, Juden beim Pessachfest. Inzwischen wurden die Regelungen stark gelockert.
Art. 8 GG: Versammlungsfreiheit
Die Bundesländer haben unterschiedliche Versammlungsverbote erlassen und greifen damit in die Versammlungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger ein. Dieses Grundrecht, das eng mit der Meinungsfreiheit verbunden ist, ist eines der zentralen Elemente eines freiheitlich-demokratischen Staates. Am 15. April 2020 hat allerdings das Bundesverfassungsgericht an den Wert des Grundrechts erinnert und in einem Beschluss deutlich gemacht, dass pauschale Verbote von Demonstrationen nicht verfassungskonform sind. Unter Einhaltung besonderer Schutzmaßnahmen (Höchstzahl von Teilnehmenden, Abstandsgebot usw.) und nach Einzelfallprüfungen können seither Demonstrationen wieder stattfinden.
Art. 11 Abs. 1 und 2 GG: Recht der Freizügigkeit
Manche Bundesländer haben zu Beginn der Pandemie die Einreise von Personen aus anderen Bundesländern verboten und damit das Recht auf Freizügigkeit praktisch außer Kraft gesetzt. Besonders drastisch waren dabei Fälle, bei denen etwa ein Besitzer einer Zweitwohnung in einem anderen Bundesland nicht in sein Eigentum konnte. Berührt war damit auch Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie), weil Bürgerinnen und Bürger nicht mehr frei über ihr Eigentum verfügen können. Auch die Schließung der europäischen Binnengrenzen war in vielerlei Hinsicht eine Einschränkung der Reise- und Bewegungsfreiheit. Damit war europäisches Recht berührt. Schrittweise wurden die Grenzschließungen wieder aufgehoben.
Art. 12, Abs. 1 GG: Berufsfreiheit
Dieser Grundgesetzartikel garantiert die freie Berufswahl und die freie Berufsausübung. Vor allem Letztere war durch die Schließung von nicht systemrelevanten Einzelhandelsgeschäften massiv eingeschränkt worden. Auch hier gibt es inzwischen weitreichende Lockerungen, aber eben auch ein Fortdauern der Beschränkungen in zahlreichen Bereichen wie Gastronomie, Hotellerie oder im Kulturbereich (Theater, Oper, Konzerte, Kinos usw.).
Art. 13 Abs. 1 GG: Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
Mit entsprechender Ermächtigung kann ein Amtsarzt unter Anwendung von Zwang die Wohnung einer infizierten Person betreten. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist damit beschränkt.
Darüber hinaus sind viele weitere elementare Rechte der Bürgerinnen und Bürger von den Corona-Maßnahmen betroffen. Vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz), das vom Bundesverfassungsgericht in den Achtzigerjahren entwickelt wurde, steht hier in der Diskussion, wenn es etwa um die Übermittlung von Mobilfunkdaten an das Robert-Koch-Institut oder um die Corona-Tracing-App geht.
 
TTTom

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Die folgenden in Art. 1 bis 19 im Grundgesetz (GG) verbrieften Grundrechte waren oder sind derzeit noch (teilweise) eingeschränkt. Die damit verbundenen Fragen sind höchst komplex und die Auflistung versteht sich eher beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
... und das in Abwägung zu Art. 2. Abs. 2 Satz 1

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Ich möchte nicht die Wichtigkeit des Zutritts zu meiner Zweitwohnung oder das Recht auf meine abendliche Joggingrunde gegen das Leben meiner Nachbarin stellen müssen.

insofern bin ich dankbar, dass ich weder Richter, noch Politiker bin, sondern nur Ingenieur. :smile:
 
C

Christian Achberger

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Wahrscheinlich hast du nur aus Versehen den Abs. 1 weggelassen, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist und damit auch dessen Gesundheit.
Aber wahrscheinlich nur aus Versehen weggelassen?

ansonsten würde ich’s verlogen nennen
 
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