vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Neufassung des § 2 Abs. 3a StVO lautet:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig, den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."
Dies gilt natürlich auch für Motorräder. Diese Neufassung tritt am 01. Mai 2006 in Kraft.
Mit dieser ausdrücklichen Hervorhebung der bereits nach bisherigem Recht bestehenden Pflicht, die Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges an die Wetterverhältnisse anzupassen, soll dem - insbesondere bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen auftretenden Missstand begegnet werden, dass Kraftfahrzeuge mangels ungeeigneter Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen. Dahinter steht auch die Verpflichtung, bei plötzlich eintretenden winterlichen Verhältnissen und unzureichender Ausstattung auf die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu verzichten. Sie schreiben ja bereits dass Sie bei Schnee und Glatteis nicht fahren.
Die bisherige Möglichkeit der flexiblen Reaktion auf die konkreten Verkehrsbedingungen in
persönlicher Verantwortung des einzelnen Kraftfahrers soll grundsätzlich erhalten bleiben. Die Einführung einer Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge oder sogar Wohnanhänger ist nicht vorgesehen. Auch in den meisten europäischen Ländern ist ein zwingender Wechsel auf Winterreifen nicht vorgeschrieben.
Als Folge der Änderung der StVO ist auch eine Ergänzung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) vorgesehen. Bei einer nicht an die Wetterverhältnisse angepassten Ausrüstung eines Kraftfahrzeuges soll ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro und bei mit Behinderung von 40 Euro erhoben werden.
Ich hoffe ich habe Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXX XXXXX
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