Sorry, aber da kann was nicht stimmen:
...
Neuerdings, als ich zum TÜV mußte, meinte der Püfer zu mir, es ist so, daß man nur einen Zusatz-Nebel und einen Zusatz-Fernscheinwerfer am Mopped anbauen darf
. Die Plakette habe ich trotzdem gekriegt, mit dem Tipp, daß wenn man von dem Trachtenverein Grun-Weis angehalten wird
, könnte es eventuell dann auffallen. Aber man kann dort sagen, das es die Tagfahrlichter sind, wenn die sich nicht auskennen, kommt man locker davon.
Meiner Info nach:
Zitat TÜV Hanse (Homepage)
Nebelscheinwerfer:
- Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig
- in der Breite:
nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte
nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt
- in der Höhe: max. wie Abblendlicht
- Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
- Einschaltkontrollleuchte zulässig
Zitat Ende.
Was stimmt denn nun, denn wir sind ja hier auch "EG"...?
Hat da wer konkrete Infos? So wie ich das sehe, hat kaum jemand 1+1 (also einmal Nebel, einmal Fern) verbaut. Die meisten, die ich auf der Strasse oder auch beim Händler sehe haben zum Thema Zusatzleuchten meist 2x Nebler verbaut...
Danke für Eure Infos bisher schonmal und
liebe Grüße ausm Regen
Rene
Ergänzung:
So, nach unheimlicher Suche im Netz (5 Minuten ;-) ) bin ich schlauer.
Erstlinig ist die maximale Anzahl von Art der Zulassung abhängig. Man unterscheidet (s.o.) nach STVZO und EG.
Soll heissen:
Zitat (Black Banidt Homepage):
Um Klarheit über die für eure Maschine geltenden Vorschriften zu haben, muss zunächst geklärt werden ob sie eine ABE
(Allgemeine Betriebs Erlaubnis) oder eine EG-BE (EG Betriebs Erlaubnis) besitzt.
Dies ist in der Regel bei Maschinen ab Baujahr `99 der Fall.
Zitat Ende.
Im Einzelnen bedeutet dies dann somit für das Thema Zusatzbeleuchtung:
Scheinwerfer für Fernlicht
EG-Richtlinie 93/92/EWG
Vorhandensein: vorgeschrieben
Anzahl: einer oder zwei
in der Breite bei zwei Scheinwerfern: max. 200mm
in der Höhe keine besondere Vorschrift
Einschaltkontrolle: blaue Kontrolleuchte
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StVZO §50
Vorhandensein: vorgeschrieben
Anzahl: einer oder zwei
in der Breite bei zwei Scheinwerfern: max. 200mm
in der Höhe: keine besondere Vorschrift
Einschaltkontrolle: blaue Kontrolleuchte oder Schalterstellung
Nebelscheinwerfer
EG-Richtlinie 93/92/EWG
Vorhandensein: zulässig
Anzahl: max. zwei
in der Breite: bei paarweiser Anbringung symetrisch zur Fz-Längsmitte
in der Höhe: nicht höher als Scheinwerfer für Ab- blendlicht
elektrische Schaltung: zusammen mit Begrenzungs-, Abblend- oder Fernlicht
Einschaltkontrolle: zulässig
StVZO §52
Vorhandensein: zulässig
Anzahl: einer
in der Breite: höchstens 250mm von der Fz-Längs- mitte entfernt, auch an Sturzbügel möglich
in der Höhe: nicht höher als Scheinwerfer für Ab- blendlicht
elektrische Schaltung: zusammen mit Begrenzungs-, Abblend- oder Fernlicht
Einschaltkontrolle: zulässig
Puh, nun bin ich schlauer und Ihr auch... ;-)
Nochmals Grüße
Rene