Falsch! Das BGB ist ein Gesetz und nach den genannten §§ 242, 157 ist eben gesetzliche Regelung, dass ein Produzent eine gewisse Zeit nach Produktionsende Ersatzteile vorrätig haben muss. Die Länge dieses Zeitraumes richtet sich dabei nach der Art des Wirtschaftsgutes und wird von den Gerichten von Fall zu Fall festgelegt. Es gibt also sehr wohl eine ges. Regelung, welche den Produzenten zur Bevorratung mit Ersatzteilen verpflichtet. Erzähl doch einmal der Fa. Opel, dass es für die Bevorratung von Ersatzteilen keine ges. Regelung gibt. Die können dir ganz locker das Gegenteil beweisen, indem sie dir das Urteil vorlegen, welches sie 8 Jahre nach Produktionsende zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet hat.
CU
Jonni
Richtig! So weit ich weiss, haben wir (Zulieferer Automotive) bauteilbezogene Verträge,
in denen geregelt ist, dass wir min. 10 Jahre lang nach Produktionsende zur Ersatzteilieferung
verpflichtet sind. Und da das nicht die erste Firma ist, für die ich arbeite, kann ich auch
bestätigen, dass das bei weiteren Firmen, die in diesem Bereich unterwegs sind, Usus ist.
Tatsache ist aber leider auch, dass sich BMW ein ordentliches Zusatzhäppchen gönnt.
Während "üblicherweise" ein Aufschlag von 1000% zum EKP verlangt wird, geht das ganze
mittlerweile in Richtung von 2000%...
Andererseits: Wenn ich von heute auf morgen Kleinkram für meine /6 bekomme, freut mich
das sehr. Das soll bei ollen Japanern nicht immer unbedingt der Fall sein.